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Als Hörige wurden im Mittelalter Bauern bezeichnet, die in Abhängigkeit von einem Grundherren geraten sind. Die Hörigen konnten freie Bauern oder auch unfreie Bauern (Leibeigene) sein.

Die Hörigkeit war somit eine Zwischenstellung zwischen Freien und Leibeigenen. Der Hörige durfte bewegliches Eigentum besitzen, jedoch keinen Grundbesitz erwerben. Er war an einen Bauernhof gebunden (Schollenpflicht), der einem Grundbesitzer gehörte. Hörigkeit existierte schon bei den Germanen, während des Früh- und Hochmittelalters nahm die Zahl jedoch infolge von Schuldknechtschaft stark zu. Die Schollenpflicht wurde an die Kinder vererbt und blieb auch bei Veräußerung des Gutes erhalten.

Durch die Hörigkeit unterstanden sie dem Schutz und der Jurisdiktion des Grundherren, im Gegenzug konnte er über ihre Dienste, die so genannten Frondienste verfügen. Zudem erhielt er als Eigentümer des Landes eine Pacht (auch als Zins bezeichnet). Die Frondienste und die Pachtabgaben wurden meist auf bzw. an Fronhöfe (Salhöfe) geleistet.

Bereits im 12. und 13. Jahrhundert bildete sich die Klasse der Ministerialen.

Die Hörigkeit wurde durch die Bauernbefreiung im 19. Jahrhundert (1848) aufgehoben.

Hörige von Kirchengütern wurden auch als Hübner bezeichnet.

Siehe auch: Bauer, Dritter Stand, Bauernhof, Hofrecht

Mittelalter | Rechtsgeschichte

 

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