Das Jedermann-Konto wurde 1996 in Deutschland vom Zentralen Kreditausschuss der Banken (ZKA) als freiwillige Selbstverpflichtung der Banken definiert. Es handelt sich um ein Girokonto auf Guthabenbasis, bei dem keine Überziehung (umgangssprachlich: Guthabenkonto) zugelassen ist.
Zweck der Selbstverpflichtung war, ein damals vom Gesetzgeber geplantes allgemeines Recht für jedermann auf ein Girokonto dadurch zu verhindern, dass die Banken dafür eine Regelung in Selbstverwaltung einrichteten.
Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn
Bürger, die über kein Girokonto verfügen, werden von einem wichtigen Bereich des wirtschaftlichen Verkehrs ausgeschlossen. Dies löst oft eine Negativspirale aus. Bereits Verschuldete geraten verstärkt in Probleme, wenn für Lohn-, Gehalts-, Mietzahlungen etc. kein Girokonto besteht. Auch sind die Bankgebühren für Bareinzahlungen bei Überweisungen auf fremde Konten für Personen mit Einkommen auf Höhe des Existenzminimums eine hohe Belastung.
Schuldnerberatung
Die Sparkassen sind in vielen Bundesländern zusätzlich durch Landessparkassen-Gesetze und Verordnungen verpflichtet, jedem Bürger ein Konto auf Guthabenbasis zu gewähren.
Einzelne Gerichte haben in Streitfällen eine rechtliche Verpflichtung der Banken zur Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis bejaht. Nach einem Urteil des Landgerichts Bremen vom Juni 2005 soll sich aus der freiwilligen Selbstverpflichtung des ZKA eine Pflicht der angeschlossenen Banken ergeben, allen Kunden auf Wunsch ein so genanntes "Girokonto für Jedermann" einzurichten. Dieses Urteil wurde durch das Oberlandesgericht Bremen allerdings aufgehoben.
Die Ombudsmänner der jeweiligen Bankenverbände helfen bei der Durchsetzung des Anspruchs auf das Jedermann-Konto ohne dass dem Kunden Kosten anfallen.
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"Jedermann-Konto".
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