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Das Jedermann-Konto wurde 1996 in Deutschland vom Zentralen Kreditausschuss der Banken (ZKA) als freiwillige Selbstverpflichtung der Banken definiert. Es handelt sich um ein Girokonto auf Guthabenbasis, bei dem keine Überziehung (umgangssprachlich: Guthabenkonto) zugelassen ist.

Zweck der Selbstverpflichtung war, ein damals vom Gesetzgeber geplantes allgemeines Recht für jedermann auf ein Girokonto dadurch zu verhindern, dass die Banken dafür eine Regelung in Selbstverwaltung einrichteten.

Ein Girokonto für jedermann


Durch das "Jedermann-Konto" soll auch denen ein Girokonto garantiert werden, denen sonst wegen Kontopfändung oder Schufa-Eintrag das bisherige Girokonto gekündigt wurde oder denen deshalb die Einrichtung eines neuen Girokontos verweigert wird. Die Zahl der überschuldeten Haushalte wurde für 2004 auf 3,1 Millionen geschätzt.

Unzumutbarkeit


Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn

  • der Kunde die Leistungen des Kreditinstitutes missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, z. B. Betrug, Geldwäsche o. ä.
  • der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind
  • der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet
  • die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z. B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird
  • nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält
  • der Kunde auch im übrigen die Vereinbarungen nicht einhält.

Praktische Umsetzung


Trotz der Selbstverpflichtung der Banken auf Einrichtung des Jedermann-Kontos wird in der Praxis diesen Kunden das Konto häufig verweigert. Grund ist, dass überschuldete Kunden für die Banken als schlechte Kunden gelten. Kontopfändungen verursachen den Banken einigen Verwaltungsaufwand. Den Aufwand für die Pfändungen dürfen sie den Kunden nach Urteil des Bundesgerichtshofs nicht weiterberechnen.

Bürger, die über kein Girokonto verfügen, werden von einem wichtigen Bereich des wirtschaftlichen Verkehrs ausgeschlossen. Dies löst oft eine Negativspirale aus. Bereits Verschuldete geraten verstärkt in Probleme, wenn für Lohn-, Gehalts-, Mietzahlungen etc. kein Girokonto besteht. Auch sind die Bankgebühren für Bareinzahlungen bei Überweisungen auf fremde Konten für Personen mit Einkommen auf Höhe des Existenzminimums eine hohe Belastung.

Schuldnerberatungsstellen haben immer wieder betont, dass die Banken den Überschuldeten vielfach die Kontoführung verweigern. Hingegen erklärte der ZKA, dass das "Girokonto für Jedermann" erfolgreich funktioniere und von jedermann eingerichtet werden könne. Eine Umfrage der Schuldnerberatungsstellen aus dem Jahr 2005 ergab für Berlin-Brandenburg, dass hier 10 % aller Arbeitslosen ein Girokonto verweigert wurde. Im Gegensatz hierzu stehen die Zahlen der BA: Die Bundesagentur für Arbeit bietet Arbeitslosen und Kindergeldempfängern, die über kein Girokonto verfügen eine "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" als Auszahlungsmöglichkeit an. Sofern die Leistungsempfänger kein Konto haben obwohl die Unzumutbarkeitsregeln nicht gelten, so ist diese Zahlart kostenlos. Lediglich 0,06 der Zahlungen der BA müssten auf diesem Weg erfolgen. Diese Zahl ist ein Indikator für die Zahl der Bürger, denen das Recht auf ein Girokonto verweigert wird.

Die Sparkassen sind in vielen Bundesländern zusätzlich durch Landessparkassen-Gesetze und Verordnungen verpflichtet, jedem Bürger ein Konto auf Guthabenbasis zu gewähren.

Einzelne Gerichte haben in Streitfällen eine rechtliche Verpflichtung der Banken zur Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis bejaht. Nach einem Urteil des Landgerichts Bremen vom Juni 2005 soll sich aus der freiwilligen Selbstverpflichtung des ZKA eine Pflicht der angeschlossenen Banken ergeben, allen Kunden auf Wunsch ein so genanntes "Girokonto für Jedermann" einzurichten. Dieses Urteil wurde durch das Oberlandesgericht Bremen allerdings aufgehoben.

Die Ombudsmänner der jeweiligen Bankenverbände helfen bei der Durchsetzung des Anspruchs auf das Jedermann-Konto ohne dass dem Kunden Kosten anfallen.

Weblinks


Zahlungsverkehr

 

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