Durch die Grundsicherung sollte diesem Personenkreis der Gang zum Sozialamt erspart und versteckter Altersarmut vorgebeugt werden. Aus dem gleichen Grund werden die Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht zur Zahlung herangezogen. Das Einkommen der Kinder und/oder Eltern wird erst oberhalb eines Freibetrags in Höhe von 100.000 € (bei Kindern jeweils einzeln, bei den Eltern gemeinschaftlich) berücksichtigt.
Zuständig für die Bewilligung der Grundsicherung sind die Grundsicherungsämter bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Grundsicherung wird nur auf Antrag bewilligt. Der Antrag kann direkt beim Grundsicherungsamt oder hilfsweise, bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Diese leiten den Antrag an das zuständige Grundsicherungsamt weiter.
Seit dem 1. Januar 2005 ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) eingefügt. Die Träger der Grundsicherung sind daher mit den Trägern der Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe im engeren Sinne) identisch, sofern nicht besondere Regelungen der Kommune getroffen werden.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und aus medizinischen Gründen auf Dauer weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann oder das 65. Lebensjahr vollendet hat. Hilfe zum Lebensunterhalt ("klassische" Sozialhilfe) erhält, wer
Von der Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt) ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende zu unterscheiden, die Personen erhalten, die mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können, sowie deren Angehörige, die nicht Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.
Der verbleibende Zweck der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung liegt in dem Verzicht auf den Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern des Berechtigten, sofern deren Einkommen jährlich 100.000 Euro nicht übersteigt, auf den Verzicht der Haftung der Erben für erbrachte Leistungen und in dem Erstattungsverfahren des § 34 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes, in dem der Bund den Kommunen für die Mehrkosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung jährlich (nach gegenwärtigem Stand) 409 Millionen Euro erstattet.
Vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 wurden die Leistungen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) gewährt.
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