article

Die Grundschuld ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern.

Allgemeines


Die Grundschuld wird als dingliches Recht in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Im Gegensatz zu Hypotheken sind Grundschulden nicht akzessorisch, sondern abstrakt d. h. sie sind nicht an den Bestand einer bestimmten Forderung (beispielsweise ein bestimmtes Darlehen) gebunden und können für sich allein übertragen werden. Daher können Grundschulden nicht nur für einzelne Forderungen, sondern auch für mehrere, auch zukünftige Verbindlichkeiten als Sicherung dienen. Neben dem eigentlichen Grundschuldbetrag werden die dinglichen Zinsen und die Nebenleistungen eingetragen.

Ferner ist üblich, dass der jeweilige Eigentümer sich gemäß § 800 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwirft. Somit ist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück möglich, ohne dass vorher ein Urteil nötig ist. Dies gilt auch bei einer Übertragung des Grundstückes.

Daneben erfolgt üblicherweise in Höhe des Grundschuldbetrages und der Nebenleistungen auch eine Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen; aus dieser Urkunde kann die Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Absatz 1 Ziffer 5 ZPO erfolgen, ohne dass hierzu ein Urteil erforderlich ist, in diesem Falle allerdings ausschließlich gegen die Person, die sich unterworfen hat. Es erfolgt also keine Erstreckung auf einen neuen Eigentümer.

Trotz der rechtlichen Unabhängigkeit der Grundschuld als dinglichem Recht von einem Darlehen als persönlichem Anspruch werden in der Praxis die meisten Grundschulden zur Besicherung von Darlehen und Krediten eingesetzt. Grundschuld und Darlehen sind dann durch die Sicherungsabrede verbunden. Nach der Rückzahlung aller durch die Grundschuld besicherten Darlehen entsteht aus der Sicherungsabrede ein Rückgewähranspruch. Dieser Anspruch ist das Recht auf Rückabtretung der Grundschuld, das Recht auf Verzicht durch die Gläubigerin sowie das Recht auf Löschungsbewilligung. In der Praxis wird dieser Anspruch von den Kreditinstituten meistens auf den Anspruch auf Löschungsbewilligung beschränkt.

Man unterscheidet:

  • Briefgrundschuld, für die ein Grundschuldbrief (von der Bundesdruckerei) ausgestellt wird;
  • Buchgrundschuld, für die kein Brief ausgestellt wird und
  • Eigentümergrundschuld.

Eigentümergrundschuld

Eine Eigentümergrundschuld ist nach deutschem Sachenrecht eine Grundschuld, die auf den Namen des Grundstückeigentümers in das Grundbuch eingetragen ist. Dies ist möglich, da einer Grundschuld nicht zwangsläufig eine persönliche Forderung gegenüber stehen muss, wie das etwa bei der Hypothek der Fall ist.

Ziel der Eintragung einer Eigentümergrundschuld kann es zum Beispiel sein, sich eine höhere Rangstelle für eine spätere Kreditaufnahme zu sichern. Aber auch durch Schenkung oder Erbschaft von dem ursprünglichen Kreditgeber kann eine Eigentümergrundschuld entstehen.

Literatur


  • Clemens Clemente: Recht der Sicherungsgrundschuld. RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH 1999, ISBN 3-8145-8129-6
  • Wolfgang Rauch: Grundschuld und Hypothek. C. H. Beck 1998, ISBN 3-4064-4428-8
  • Heinz Gaberdiel: Kreditsicherung durch Grundschulden. Deutscher Sparkassenverlag 2004, ISBN 3-09-301440-9

Weblinks


siehe auch


Ein vergleichbares Rechtsinstitut ist in der Schweiz der Schuldbrief nach Art. 842 ff. ZGB (Zivilgesetzbuch).

Kreditgeschäft | Sachenrecht | Finanzierung

Dług gruntowy

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Grundschuld".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld