Der Grundsatz I (auch: Eigenmittel-Solvabilitätsgrundsatz) ist eine Fortentwicklung des Aufsichtsrechts für Banken durch die BaFin und ein wichtiger Bestandteil der Eigenmittelanforderungen an Kreditinstitute. Grundsatz I präzisiert §§ 10, 10a des Kreditwesengesetzes, indem er eine Risikobegrenzungsnorm definiert. Grundsatz 1 legt umfassend dar, nach welchen Kriterien im Regelfall die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung beurteilt wird.
Laut Grundsatz I müssen die Eigenmittel größer als die Summe aller Risiko-Anrechnungsbeträge (der Gesamtrisikoposition) sein.
In § 1 Abs. 12 KWG werden Handelsbuchrisikopositionen erfasst als Finanzinstrumente und darauf bezogene Absicherungsgeschäfte. Es handelt sich dabei um Adressenausfallrisiken und zins- und aktienkursbezogene Risiken.
Eigenmittelanforderungen = gewichtete Risikoaktiva * 0,08 + Anrechnunsbetrag Marktrisikoposition
Maßnahmen bei unzureichendem Kernkapital:
Es werden zwei "Präferenzzonen" unterschieden. Die Staaten die der OECD angehören bilden die Präferenzzone A, der Rest der Welt Präferenzzone B bei der Bestimmung der Risikogewichte. Alle Nichtbanken werden einheitlich mit 100% unterlegt.
Es erfolgt eine Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeit anhand einer pauschalen Einteilung in drei Schuldnergruppen:
Im Fall von öffentlichen Stellen und Banken erhalten Forderungen aus Präferenzzone A ein niedrigeres Risikogewicht (20%) als Forderungen aus Präferenzzone B.
Bei Forderungen an Zentralregierungen der Präferenzzone A liegt das Risikogewicht bei 0%.
Zentralnotenbanken werden gegenüber Geschäftsbanken besser gestellt.
Die Eigenkapitalunterlegung ergibt sich dann als Bemessungsgrundlage * Bonitätsgewicht * 8 Prozent.
Grundsatz I schreibt die Eigenmittelunterlegung von Ausfallsrisiken aus Bilanzaktiva und außerbilanziellen Geschäften, die nicht im Handelsbuch erscheinen, vor. Die Regelungen entsprechen dem des Standardansatzes
Exposure at Default
Die Höhe des Ausfallsrisikos wird nur sehr pauschal erfasst. Grundsatz I unterscheidet zwischen Staaten, Kreditinstituten und Unternehmen in Bezug auf die Anrechnungssätze für die Eigenmittelunterlegung. Beispielsweise für die Emittentengruppe der Präferenzzone A (börsengehandelte Wertpapiere guter Bonität) gelten folgende laufzeitabhängigen Vorschriften:
Zu den Marktrisiken zählen Fremdwährungsrisiko, Rohwarenrisiko sowie die Zinsänderungsriksiken und Aktienkursrisiken des Handelsbuchs. Das sind alle Finanzinstrumente einschließlich der Absicherungsgeschäfte und Garantien die mit zins- und aktienkursbezogenen Risiken behaftet sind. Die Vorschriften der Eigenmittelausstattung gelten auch für reine Wertpapierfirmen. Die Handelsbuchrisikopositionen gesondert erfasst, damit für gleichartige Geschäfte die selben Vorschriften gelten.
Anrechnungsbetrag bezeichnet den Betrag, der für Marktpreisrisikopositionen bzw. Risiken aus Optionsgeschäften tatsächlich an Eigenkapital vorgehalten werden muss.
Siehe Hauptartikel: Regulierung des Zinsänderungsrisiko
Siehe Hauptartikel: Regulierung des Aktienkursrisikos
Die erforderliche Unterlegung mit Eigenmitteln kann durch Kreditbesicherung gemindert werden. Dazu gehören Kredite, die mit einem Grundpfandrecht gesichert sind. Forderungen können bspw. mit Bürgschaften oder auch durch Hinterlegung von Wertpapieren gesichert sein. Dies führt zu niedrigeren Anrechnungssätzen. Insgesamt ist die Kreditbesicherung im Grundsatz 1 eingeschränkt.
In § 10 KWG und im Grundsatz I sind die in der Bankenrechtsrichtlinie (2000/12/EG) und der Kapitaladäquanzrichtlinie (93/6/EWG) vorgegebenen europäischen Mindesteigenkapitalstandards in nationales Recht umgesetzt. Dabei haben auch die Regelungen der Basler Eigenkapitalempfehlung von 1988 (Basel I) weitgehend Eingang gefunden.
Grundsatz I gilt aktuell und mindestens noch bis Anfang 2007. Ab 2007 wird Basel II verbindlich.
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