Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind teils geschriebene, teils ungeschriebene Regeln zur Buchführung und Bilanzierung, die sich vor allem aus Wissenschaft und Praxis, der Rechtsprechung sowie Empfehlungen von Wirtschaftsverbänden ergeben. Siehe auch GDPdU und GoBS.
Ihre Aufgabe ist es, Gläubiger und Unternehmenseigner vor unkorrekten Daten, Informationen und möglichen Verlusten weitestgehend zu schützen.
Die hermeneutische Methode hat sich durchgesetzt und ist das gängige Verfahren zur Herleitung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.
ACHTUNG! Wichtiger Hinweis: Die ab hier beschriebenen Ansätze sind Bewertungsgrundsätze nach §252 HGB! Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze (Prinzipien) sind auch für alle Kaufleute verbindlich, sind jedoch mit den GoBs, welche da wären: Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit, Bilanzvollständigkeit und Bilanzkontinuität nicht vollständig identisch! Daher bitte alle weiteren Ausführungen mit Bedacht lesen!
Zu den GoB gehören daher Punkte wie:
In der Eröffnungsbilanz müssen die Wertansätze eines Geschäftsjahres mit den angesetzten Werten der Schlussbilanz des vorhergehenden Jahres identisch sein. Damit wird die Grundvoraussetzung der Vergleichbarkeit, sowohl im Zeitablauf als auch bei verschiedenen Unternehmen zum gleichen Zeitpunkt, geschaffen. (Bilanzidentität).
Ausnahmen bildet hier die Euro-Umstellung, bei der die Schlussbestände des Vorjahres in DM und die Anfangsbestände des laufenden Jahres in Euro ausgewiesen wurden. Eine weitere Ausnahme tritt nach einer steuerlichen Betriebsprüfung auf, nach der bei Änderungen die letzte noch änderbare Bilanz angepasst werden muss, während die Vorjahresbilanz nicht mehr angetastet wird.
Die formelle Bilanzidentität fordert, daß die Form und die Gliederung der Bilanz und GuV-Rechnung beibehalten werden müssen.
Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) (§ 201 Abs. 2 Z. 2 öHGB)
Siehe auch: Fortführungsprinzip
Ausnahmen hierzu bilden diverse zugelassene Bewertungs-Vereinfachungen, z. B. - Verbrauchsfolgeverfahren, § 256 HGB - Gruppenbewertung, § 240 (4) HGB - Festwertbildung, § 240 (3) HGB - Pauschalwertberichtigung auf Forderungen - Pauschalrückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten - Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter
Deutschland: (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) Österreich: (§ 201 Abs. 2 Z. 3 öHGB)
Deutschland: (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) Österreich: (§ 201 Abs. 2 Z. 3 öHGB)
Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind
Künftige Verluste aus bereits eingeleiteten Geschäften, die am Bilanzstichtag noch nicht realisiert sind, müssen erfasst werden. Verlustantizipation. Ergänzung finden sich in der Niederstwertvorschriften (§ 253 Abs. 2 und Abs. 3 HGB; Österreich: § 204 Abs. 1 und 2 öHGB bzw. § 206 Abs. 1 öHGB iVm § 207).
Siehe auch: Imparitätsprinzip, Niederstwertprinzip
Nicht realisierte Gewinne dürfen nicht erfasst oder ausgeschüttet werden. Des Weiteren sind Beschaffungsvorgänge erfolgsneutral zu erfassen. Siehe auch Anschaffungskosten- und Herstellungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) .
Siehe auch: Realisationsprinzip
Erträge der jeweiligen Periode (i.d.R. das Geschäftsjahr) müssen den entsprechenden Aufwendungen gegenübergestellt werden.
Einmal gewählte Bewertungsmethoden müssen beibehalten werden. Dient wiederum als Basis für die Vergleichbarkeit.
Im Gegensatz zu den vorherigen Prinzipien, handelt es sich hier (im deutschen HGB) um eine Soll-Vorschrift, in begründeten Fällen darf hiervon abgewichen werden.
Im österreichischen HGB ist der Grundsatz grundsätzlich eine Muss-Vorschrift, jedoch wird im letzten Satz das § 201 ein Abgehen (von allen Vorschriften des § 201) wegen Vorliegen besonderer Umstände erlaubt.
Handelsrecht | Buchführung | Steuerrecht | Bilanzrecht
Бухгалтерская отчётность | Generally Accepted Accounting Principles
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