Grundrechtsberechtigung oder Grundrechtsträgerschaft besteht, wenn eine Person Berechtigte, also Trägerin eines Grundrechts ist. Sie hat dann ein subjektives Recht gegen den Staat als Grundrechtsverpflichteten, dessen Inhalt sich nach dem jeweiligen Grundrecht richtet.
Die Grundrechtsberechtigung in Bezug auf ein bestimmtes Grundrecht ist zu unterscheiden von der Grundrechtsfähigkeit, also der Fähigkeit, überhaupt Träger von Grundrechten zu sein.
Teilweise wird vertreten, wer das geschützte Handeln aus tatsächlichen Gründen nicht wahrnehmen könne, sei mangels Grundrechtsmündigkeit nicht Träger des Grundrechts, etwa das sprechunfähige Kleinkind nicht Träger der Meinungsfreiheit. Überwiegend wird aber diese Vermischung von Schutzgut und Grundrechtsberechtigung abgelehnt und die Grundrechtsmündigkeit vielmehr auf die Prozessfähigkeit vor dem Bundesverfassungsgericht bezogen.
Fälschlich als weitere Ausnahme genannt werden oft noch die öffentlich-rechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften in Bezug auf die Religionsfreiheit. Diese angebliche Ausnahme beruht auf dem vereinfachenden Merksatz, Art. 19 Abs. 3 GG betreffe nur juristische Personen des privaten Rechts, anknüpfend an die Tatsache, dass Personen des öffentlichen Rechts ganz überwiegend staatlich sind. Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind wegen des Verbotes der Staatskirche (vgl. Trennung von Kirche und Staat) aber gerade nicht Teil des Staates und deshalb nicht nach Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsverpflichtet, sondern grundrechtsberechtigt. Es handelt sich also gerade nicht um eine Ausnahme davon, dass der Staat nicht grundrechtsberechtigt ist, sondern um den Normalfall des Art. 19 Abs. 3. In Folge der oft gebrauchten missverständlichen Formulierung wird leicht übersehen, dass öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften nicht etwa nur in Hinblick auf Art. 4 GG (Religionsfreiheit) grundrechtsberechtigt sind, sondern umfassend grundrechtsberechtigt wie jede andere Vereinigung von Bürgern auch.
Die Justizgrundrechte werden allerdings ganz überwiegend auch dem Staat und ausländischen juristischen Personen gewährt. Das folgt aus dem Wesen des gerichtlichen Verfahrens. Bei der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1, deren Träger Gemeinden und Landkreise, also Teile des Staates sind, handelt es sich dagegen nach überwiegender Ansicht zwar um ein subjektives Recht, nicht dagegen um ein Grundrecht. Die Parallele der Kommunalverfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG) zur Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) erinnert aber noch daran, dass zur Zeit des Absolutismus die demokratisch organisierte Gemeinde nicht als staatlich, sondern als Teil der Gesellschaft angesehen wurde.
Ist die Grundrechtsberechtigung bejaht, schließt sich die Prüfung der Beschwerdebefugnis an, also ob die Verletzung des Grundrechts möglich erscheint.
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