Grundgesetz cover.jpg Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) als Verfassung des deutschen Staates ist die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Besondere Bedeutung haben aufgrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Sie binden die Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht (Artikel 1). Das Bundesverfassungsgericht bewahrt als unabhängiges Verfassungsorgan die Funktion der Grundrechte, das politische und staatsorganisatorische System und entwickelt sie weiter.
1949 nur für die westlichen Besatzungszonen in Kraft gesetzt, nicht als dauerhafte Verfassung gedacht und auch nicht so bezeichnet, ist das Grundgesetz durch die deutsche Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 die Verfassung des gesamten Deutschen Volkes geworden (→ Präambel). Seine demokratische Legitimation, die durch Bestätigung des deutschen Volkes bei Wahlen im grundgesetzlichen System nur indirekt erfolgte, ist dennoch in der internationalen Staatspraxis unangezweifelt. Auch erfüllt das Grundgesetz von Anfang an die Kriterien eines materiellen Verfassungsbegriffes, indem es eine Grundentscheidung über die Form der politischen Existenz des Landes trifft: Demokratie, Republik, Sozialstaat, Bundesstaat sowie wesentliche Rechtsstaatsprinzipien.
Neben diesen Grundentscheidungen regelt die Verfassung die Staatsorganisation, sichert individuelle Freiheit und errichtet in der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts eine objektive Wertordnung vgl. Lüth-Urteil.
Das Grundgesetz in seiner heutigen Form ist eine dauerhaft perpetuierte Verfassung und kann nur durch Beschluss einer neuen abgelöst werden Art. 146.
| Basisdaten | bgcolor="#F7F8FF" | Titel: | Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland | bgcolor="#F7F8FF" | Kurztitel: | Grundgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Abkürzung: | GG | bgcolor="#F7F8FF" | Art: | Grundgesetz mit Verfassungsrang | bgcolor="#F7F8FF" | Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland | bgcolor="#F7F8FF" | Rechtsmaterie: | Verfassungsrecht | bgcolor="#F7F8FF" | FNA: | 100-1 | bgcolor="#F7F8FF" | Datum des Gesetzes: | 23. Mai 1949 (BGBl. I 1949, S. 1) | bgcolor="#F7F8FF" | Inkrafttreten am: | 24. Mai 1949 | bgcolor="#F7F8FF" | Letzte Änderung durch: | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96) vom 26. Juli 2002 (BGBl. I 2002, S. 2863) | bgcolor="#F7F8FF" | Inkrafttreten der letzten Änderung am: | 1. August 2002 (BGBl. I 2002, S. 2863) |
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Während die Landesvertreter relativ stark in dem verfassungsrechtlichen Diskurs mitwirken konnten, blieben die Führungen der Parteien weithin ohne Einfluss, zumal sie sich noch nicht deutschlandweit konstituieren konnten und damit als gesamtstaatsbezogene Interessenverbände ausschieden. Dennoch ergab sich bereits in den Jahren 1947 und 1948 eine deutliche Differenz zwischen der Union, die im April 1948 ihre „Grundsätze für eine Deutsche Bundesverfassung“ mit stark föderalistischer Prägung vorstellten, und der SPD, die bereits 1947 mit ihren Nürnberger Richtlinien jeglichen Separatismus verurteilte und die „Reichseinheit“ unbedingt bewahren wollte.
Die drei Besatzungsmächte verfolgten zunächst recht unterschiedliche Interessen: Während das zentral organisierte Vereinigte Königreich keine Präferenzen bezüglich der Frage Zentralstaat oder Föderalismus hatte, sondern vielmehr die möglichst problemlose Vereinigung der Trizone mit der sowjetischen Besatzungszone im Auge hatte, plädierten die Vereinigten Staaten für einen nur aus der Trizone bestehenden deutschen Föderalstaat. Für die Franzosen wiederum war die möglichst deutliche Schwächung eines jeden deutschen Staates Hauptziel: Dementsprechend traten sie für eine möglichst lange Besatzungszeit ohne Staatsgründung und die Einbeziehung des Saarlandes in den französischen Staatsverband ein. Da sie sich mit der Position der Verhinderung einer Staatsgründung jedoch nicht durchsetzen konnten, befürworteten die Franzosen einen föderalen Staatsaufbau mit internationaler Kontrolle der Bergbauindustrie.
Schließlich enthielt das Schlusskommuniqué der Konferenz die Aufforderung an die Deutschen in den westlichen Ländern, einen föderalen Staat aufzubauen. Allerdings sollte dieser föderale westdeutsche Staat kein Hindernis für eine spätere Einigung mit der Sowjetunion über die „deutsche Frage“ darstellen.
Die Bestätigung dieses Beschlusses durch Frankreich erfolgte erst nach massivem Druck der beiden anderen Alliierten und einer äußerst knappen Abstimmung (297:289) in der Nationalversammlung.
Die Militärgouverneure reagierten verärgert auf die Koblenzer Beschlüsse, da sie ihrer Meinung nach in anmaßender Weise die Londoner und Frankfurter Dokumente außer Kraft zu setzen versuchten. Insbesondere der amerikanische Militärgouverneur, Lucius D. Clay, machte die Ministerpräsidenten dafür verantwortlich, dass nun die Franzosen wieder eine für die Deutschen nachteilige Revision der Londoner Beschlüsse fordern würden. In einer weiteren Sitzung am 20. Juli 1948 wurden den Ministerpräsenten die negativen Folgen eines Beharrens auf den Koblenzer Beschlüssen deutlich gemacht. Obwohl eine Verfassung und kein Grundgesetz ausgearbeitet werden sollte, stimmten die Ministerpräsidenten schließlich den Forderungen der Militärgouverneure zu.
Auf einer Ministerpräsidentenkonferenz auf Schloss Niederwald hielten die Ministerpräsidenten trotz ihres Eingehens auf die Londoner Beschlüsse an den Koblenzer Beschlüssen als Empfehlung und an der Bezeichnung „Grundgesetz“ fest. Weiter wurde eine Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Rates durch die Landtage und eine Ratifizierung des Grundgesetzes durch die Landtage und nicht - wie von den Militärgouverneuren gewollt - durch Volksabstimmung angestrebt.
Während die Bedeutung des Herrenchiemseer Entwurfes umstritten war (es war von einer „privaten“ Veranstaltung die Rede, die von „elf x-beliebigen Staatsbürgern“ Ministerpräsidenten vereinbart worden sei), hatten die Vorarbeiten des Konventes erheblichen Einfluss auf den Grundgesetzentwurf des Parlamentarisches Rates. Gleichzeitig war der Herrenchiemseer Konvent die letzte große Einflussmöglichkeit der Ministerpräsidenten auf das Grundgesetz.
Die Mitglieder dieses Gremiums wurden häufig auch als "Väter des Grundgesetzes" bezeichnet; erst später erinnerte man sich an die Beteiligung der vier "Mütter" Elisabeth Selbert, Friederike Nadig, Helene Wessel und Helene Weber. Elisabeth Selbert hatte dabei gegen heftige Widerstände die Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 ) durchgesetzt.
Der Bayerische Landtag stimmte in einer Sitzung in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 1949 mit 101 zu 63 Stimmen gegen das Grundgesetz, da eine stärkere föderale Prägung, beispielsweise eine Gleichberechtigung des Bundesrates bei der Gesetzgebung gefordert wurde. Die Verbindlichkeit des Grundgesetzes für Bayern, falls bundesweit zwei Drittel der Länder das Grundgesetz ratifizieren würden, wurde aber mit 97 von 180 Stimmen akzeptiert.
Nach der Ratifizierung durch alle anderen Bundesländer wurde das Grundgesetz am 23. Mai 1949 in einer feierlichen Sitzung des Parlamentarischen Rates verkündet. Es trat am 24. Mai 1949 in Kraft, damit war die Bundesrepublik Deutschland gegründet. Dieses Ereignis findet sich in der Eingangsformel * des GG wieder.
Das Grundgesetz legt im Abschnitt "Grundrechte" (Art. 1 - 19 ) fest, welche Rechte jeder Mensch (Menschenrechte oder (Jedermannsrechte) und spezieller jeder Staatsbürger (auch Bürgerrechte oder Deutschenrechte) gegenüber den Trägern der Hoheitsgewalt hat. Auch Gesellschaften sind, soweit die Grundrechte auf sie anwendbar sind, Träger von Grundrechten. Die Grundrechte des Grundgesetzes sind im wesentlichen als Abwehrrechte des Grundrechtsträgers gegenüber Handlungen von Hoheitsträgern ausgestaltet. In dieser Funktion geben sie dem Grundrechtsträger einen Anspruch gegen den Staat auf Beseitigung einer Beeinträchtigung des durch das betreffende Grundrecht geschüzte Rechtsgut. Andere Grundrechte stellen unter Umständen auch einen Anspruch auf Leistung des Staates, sei es durch Teilhabe an bestehenden staatlichen Vorkehrungen (Teilhaberechte, derivative Leistungsrechte, Verfahrensrechte) oder auf die Schaffung neuer staatlicher Vorkehrungen (originäre Leistungsrechte)
Die Beachtung der Rechtsgüter, welche in den Schutzbereich der Grundrechte fallen, durch den Staat kann durch den betroffenen Bürger auch über die Verfassungsbeschwerde eingeklagt werden. Grundrechtsähnlich ist auch die kommunale Selbstverwaltung der Kommunen ausgestaltet (Art.28 Abs.2). Auch die Kommunen können dieses Recht über die kommunale Verfassungsbeschwerde geltend machen.
Hauptartikel: Gesetzgebungsverfahren
Bundestag und Bundesrat sind zur Gesetzgebung des Bundes berufen. Der Bundesrat ist dabei kein Organ der Länder, sondern ein Organ des Bundes, in dem Vertreter der Regierungen der Länder sitzen. Die Vertreter der Länder müssen dabei die Stimmen einheitlich abgeben. Bundesgesetze werden durch den Bundestag beschlossen und dem Bundesrat unverzüglich zugeleitet. Für das weitere Verfahren unterscheidet man zwischen Einspruchsgesetzen und Zustimmungsgesetzen. Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat binnen 3 Wochen die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen, der aus nicht weisungsgebunden Mitgliedern von Bundestag und Bundesrat besteht. Schlägt der Vermittlungsausschuss eine Änderung vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen. Stimmt der Bundesrat dem Gesetz zu oder unterlässt er es fristgerecht einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen, so kommt das Gesetz zu stande. Ist das Vermittlungsverfahren beendet und hat der Bundestag im Falle der Änderung des Gesetzesbeschlusses durch den Vermittlungsausschuss erneut Beschluss gefasst, so kann der Bundesrat binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Wird der Einspruch fristgerecht durch den Bundesrat eingelegt, kann der Bundestag den Einspruch zurückweisen. Verzichtet der Bundesrat auf einen Einspruch oder nimmt er ihn zurück, so ist das Gesetz zustandegekommen. Bei Zustimmungsgesetzenläuft das Verfahen abweichend. Zustimmungsgesetze existieren vor allem bei Bestimmungen des Bundes über die Errichtung von Landesbehörden und das Verwaltungsverfahren beim Vollzug von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheiten der Länder; bei Bundesgesetzen, welche den Ländern ein Viertel der Ausgaben oder mehr zu tragen haben; bei Bundesgesetzen über Steuern, deren Aufkommen zum Teil den Ländern oder den Kommunen zufließt. Stimmt der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen dem Gesetz zu, so ist es zustandegekommen. Anderenfalls kann der Bundesrat den Vermittlungsausschuss eingerufen. Bei Zustimmungsgesetzen können auch die Bundesregierung und der Bundestag die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen. Macht der Vermittlungsausschuss einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen. Diesen Beschluss kann der Bundesrat dann verweigern oder ihm staatgeben. Wird der Vermittlungsausschuss nicht einberufen oder macht dieser keinen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses, so hat der Bundesrat in angemessener Frist über das Gesetz abzustimmen.
Der Bundesregierung obliegt die Staatsleitung und die Ausführung von bestimmten Bundesgesetzen durch Bundesbehörden. Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt. Er nimmt im wesentlichen Repräsentationsaufgaben war. Inwieweit beim Bundespräsidenten bei der Ausfertigung von Bundesgesetzen eine Prüfungskompetenz zukommt ist umstritten. Häufig wird davon ausgegangen, dass er die Richtigkeit des Zustandekommens von Gesetzen zu prüfen hat (formale Prüfungskompetenz).
In seinem Geltungsbereich steht das Grundgesetz im Rang über allen anderen Rechtsquellen. Über seine Einhaltung und Auslegung wacht das Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet v.a. über Streitigkeiten zwischen Bundesorganen, über Streitigkeiten zwischen Ländern und dem Bund. Es prüft die Vereibarkeit von Landesrecht und Bundesrecht, sowohl in einem konkreten Gerichtsverfahren wie abstrakt auf Antrag von Bundestag, Bundesregierung oder einer Landesregierung. Es entscheidet über Verfassungsbeschwerden von Bürgern, Gesellschaften und über Beschwerden von Kommunen betreffend die Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts.
Der Gemeinsame Ausschuss ist das Gesetzgebungsorgan des Bundes im Verteidigungsfall.
Auch beim Gesetzesvollzug ist der Bund nur auf Grund besonderer Ermächtigung zuständig. Die Art.87ff. weisen dem Bund aber erheblich weniger Kompetenzen in diesem Bereich zu als im Bereich der Gesetzgebung. Oftmals vollziehen daher die Länder auch Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten. Die Bundesregierung ist den Vollzug von Bundesgesetzen durch die Länder betreffend Rechtsaufsichtbehörde. Der Bundesrat hat dann eine solche Rechtsverletzung festzustellen.
Die Stellung des Bundespräsidenten ist gegenüber der Funktion des Reichspräsidenten erheblich geschwächt. War der Reichspräsident noch eine Art Ersatzkaiser mit weitreichenden exekutiven Befugnissen, so ist seine Rolle zugunsten von Bundesregierung und Bundestag auf formal-repräsentative Aufgaben begrenzt worden. Im Gegensatz zum Reichspräsidenten ist es dem Bundespräsidenten aus eigenem Recht weder möglich, den Bundestag aufzulösen, noch einen Kanzler ohne Parlamentsmehrheit zu ernennen. Stattdessen sind die jeweilige Bundestagsmehrheit und die Bundesregierung stark miteinander verschränkt und voneinander abhängig, was die Stabilität der jeweiligen Regierung erhöht.
Die Stellung der Regierung wurde gestärkt. Die Bundesregierung ist nur noch vom Bundestag, statt, wie die Reichsregierung nach Weimarer Verfassung, sowohl vom Reichspräsidenten als auch vom Reichstag abhängig. Die Bundesregierung kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum, also die Wahl eines neuen Kanzlers, gestürzt werden. Dies sorgt für mehr Stabilität als in Weimar, wo sich Rechts- und Linksradikale zur Abwahl eines Kanzlers zusammenschließen konnten, ohne sich auf einen gemeinsamen Kandidaten zu einigen. In der Weimarer Republik war es außerdem möglich, einzelnen Ministern das Vertrauen zu entziehen.
Über die Einhaltung des Grundgesetzes wacht das Bundesverfassungsgericht, dessen Urteile Gesetzeskraft haben. Ein Gericht mit derartiger Machtfülle sah die Weimarer Verfassung nicht vor. Die Änderung des Grundgesetzes, geregelt in Artikel 79, ist nur unter engeren Voraussetzungen möglich, als sie für Änderungen der Weimarer Verfassung galten. Bei einer Änderung des Grundgesetzes muss explizit der geänderte Artikel angegeben werden. Die Weimarer Verfassung konnte auch implizit mit jedem Gesetz, das eine 2/3-Mehrheit erreichte, geändert werden. Nach Artikel 79 Absatz 3 dürfen die Grundsätze aus Artikel 1, Artikel 20 sowie Elemente der Bundesstaatlichkeit nicht abgeschafft werden (zwar können Bundesländer zusammengelegt werden, deren generelle Abschaffung ist aber nicht möglich). Nach der in Artikel 20 festgeschriebenen Gewaltenteilung ist zum Beispiel ein "Ermächtigungsgesetz" wie das von 1933, das die Weimarer Verfassung de facto abschaffte, nicht möglich.
Parteien wurde - anders als in der Weimarer Verfassung, wo sie nur negativ bei den Beamtenpflichten erwähnt wurden - vom Grundgesetz ausdrücklich die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung zugewiesen. Dadurch werden Parteien offiziell als wichtige Teilnehmer an der Politik anerkannt und jede Partei muss in ihrer inneren Struktur gesetzlich festgelegten Grundsätzen genügen (im Wesentlichen ist eine demokratische Struktur gefordert). In der Weimarer Republik wurden die Parteien von vielen eher negativ gesehen. Umgekehrt standen Parteien wie die KPD, die DNVP oder die NSDAP dem "System" äußerst distanziert bis feindlich gegenüber.
Durch den Bundesrat sind die Bundesländer im Vergleich zum Reichsrat angesichts des großen Bereichs zustimmungspflichtiger Gesetze sehr stark an der Gesetzgebung beteiligt. Der Reichsrat verfügte nur über ein suspensives Vetorecht in Gesetzesfragen. Diese Beteiligung des Bundesrates unterliegt im Rahmen der Föderalismusdiskussion mittlerweile vielfacher Kritik.
Die Verfassung von Weimar trug dazu bei, dass die Reichswehr ein "Staat im Staate" wurde, auch, weil sie dem Reichspräsidenten, nicht aber parlamentarischer Kontrolle unterstellt war. Das Grundgesetz unterstellt die Bundeswehr im Friedensfall dem Verteidigungsminister, im Verteidigungsfall dem Bundestag verantwortlichen Kanzler.
Ein plebiszitäres Element, das das Volk in der Weimarer Republik berechtigte, Gesetze zu verabschieden, ist im Grundgesetz auf Bundesebene nicht vorhanden. Da dieses Element von verfassungsfeindlichen Parteien immer wieder zu Zwecken der Propaganda missbraucht worden war, verzichtete der Parlamentarische Rat darauf.
Nach der Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik entschied man sich, das Grundgesetz, das sich in Westdeutschland bewährt habe, mit einigen wenigen Änderungen beizubehalten. Die DDR trat deshalb gemäß Art. 23 alter Fassung dem Geltungsbereich des Grundgesetzes bei. Durch den Einigungsvertrag wurde das Grundgesetz jedoch teilweise verändert, etwa in der Präambel oder Art. 146.
Reformbestrebungen fanden nach der Wiedervereinigung mit marginalen Änderungen im Jahre 1994 einen - zum Teil als enttäuschend empfundenen - Abschluss (so genannte Verfassungsreform 1994). Soweit sich jedoch die Parteien einig wurden, sollte an dem bewährten Grundgesetz soweit wie möglich festgehalten werden. Eine Volksabstimmung über das für ganz Deutschland geltende (und nicht mehr nur provisorische) Grundgesetz wurde abgelehnt, obwohl dies mit dem Argument einer stärkeren Verankerung des Grundgesetzes vor allem in Ostdeutschland gefordert wurde. Auch erfolgte nicht die immer wieder geforderte Aufnahme von plebiszitären Elementen wie der Volksgesetzgebung, die in nahezu allen Länderverfassungen vorgesehen ist.
Eine Föderalismuskommission des Bundes und der Länder, die 2004 über einen neuen Zuschnitt der Gesetzgebungszuständigkeiten und der Zustimmungsbefugnisse des Bundesrates verhandelte, scheiterte an Differenzen in der Bildungspolitik. Nach der Bildung der Großen Koalition traten die modifizierten Vorschläge zu einer Föderalismusreform in die parlamentarische Beratung ein.
Weitere Änderungen:
Diese Textpassagen werden gelegentlich dahin gehend interpretiert, nur eine direkt – also plebiszitär – beschlossene Verfassung erfülle das staatsrechtliche Programm des Grundgesetzes und der provisorische Zustand sei weiterhin gegeben. Mehrheitlich wird in der Staats- und Rechtswissenschaft darin jedoch kein demokratisches Defizit gesehen, denn das Prinzip der Repräsentativen Demokratie, das hier letztlich zur Anwendung kommt, sei qualitativ und demokratietheoretisch nicht mangelhaft, sondern eine graduelle und systematische Grundentscheidung. Auch habe das Grundgesetz in seiner alten Fassung von einer freien Entscheidung des Volkes gesprochen – als Kontrast zur politischen Unfreiheit der Deutschen in der DDR – nie jedoch von einer direkten Entscheidung. Daher seien besondere plebiszitäre Anforderungen hieraus nicht herleitbar. Das Deutsche Volk habe durch den Verfassungsgesetzgeber der Jahre 1990-94 stets frei und kontinuierlich gesprochen. Vielmehr schließe der belassene Artikel 146 eine Verfassungsreform mit Aufhebung des Grundgesetzes zwar nicht aus, er verlange sie aber auch nicht. Gegenwärtig laute daher das Credo der Verfassungsgesetzgebung vereinfacht: Die Verfassung ist das Grundgesetz.
Häufig wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Entwicklung einer stabilen Demokratie weniger auf die konkrete Konzeption des Grundgesetzes, als vielmehr auf die wirtschaftliche Prosperität der Nachkriegszeit zurückgeht. Dem wird aber wieder entgegengehalten, dass sich die Wirtschaftskraft (West-)Deutschlands ohne stabile rechtliche und politische Bedingungen nicht hätte entwickeln können. Hierzu zählt insbesondere der soziale Friede, der durch das Sozialstaatsgebot und die verfassungsrechtliche Verankerung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden Art. 9 Abs. 3 erreicht wurde.
Kaum bestritten wird jedenfalls, dass sich die auf Gewaltenverschränkung und -kontrolle angelegte staatsorganisationsrechtliche Struktur des Grundgesetzes bisher bewährt hat. Heute wird allerdings im Föderalismus, d. h. sowohl in den Blockademöglichkeiten des Bundesrates als auch in der Abhängigkeit der Bundesregierung von den sie tragenden Parteien und ihren Koalitionen, ein Hindernis für wirtschaftliche und soziale Reformen gesehen. Das Grundgesetz führe de facto zu einer Konsensdemokratie, die den verschärften globalen Wettbewerbsbedingungen nicht gewachsen sei. Hinter den Forderungen nach einer Reform des Grundgesetzes werden jedoch zumeist kurzfristige ökonomische Interessen vermutet und es wird deshalb zur Vorsicht geraten, die föderale Struktur oder das Verhältniswahlrecht in Frage zu stellen. Die Gefahr des Verlustes demokratischer Kontrolle und Legitimation dürfe nicht unterschätzt werden.
Art. 79: Ewigkeitsklausel
Grundgesetz in verschiedenen Versionen
Deutsche Geschichte (20. Jh.) | Zeitgeschichte | Staats- und Verfassungsrecht | Rechtsquelle (Deutschland) | Verfassung | 1949
Basic Law for the Federal Republic of Germany | Constitución de Alemania | Loi fondamentale | ドイツ連邦共和国基本法 | 1949 m. Vokietijos Konstitucija | Duitse Grondwet | Konstytucja Niemiec | Grundgesetz
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"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland".
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