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Große kreisangehörige Stadt ist ein Begriff aus dem Kommunalrecht der deutschen Bundesländer Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Städte mit mehr als 60.000 Einwohnern, in Brandenburg mit mehr als 45.000 Einwohnern sowie in Rheinland-Pfalz und Thüringen teilweise schon mit 20.000 Einwohnern tragen diese Bezeichnung.

In Brandenburg erhalten laut „Gemeindeordnung für das Land Brandenburg“, Paragraph 2, kreisangehörige Städte den Status durch Rechtsverordnung des Ministers des Innern, wenn sie an 3 aufeinander folgenden Stichtagen (30. Juni, 31. Dezember) die erforderliche Zahl von 45.000 Einwohnern erreichen. Die Entziehung dieses Status erfolgt ebenfalls durch Rechtsverordnung, wenn die erforderliche Einwohnerzahl an 5 aufeinander folgenden Stichtagen um mehr als 10 Prozent unterschritten wird und die Stadt den Entzug beantragt hat.

Größere kreisangehörige Städte erledigen zusätzlich Aufgaben, für die bei kleineren Gemeinden der Kreis zuständig ist. Große kreisangehörige Städte nehmen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit im Verhältnis zu den mittleren kreisangehörigen Städten ein umfangreicheres Aufgabenspektrum wahr.

Die bevölkerungsreichste Große kreisangehörige Stadt in der Bundesrepublik Deutschland ist die Stadt Neuss in Nordrhein-Westfalen mit 152.777 Einwohnern (Stand 31. Dezember 2004).

Siehe auch: Gemeindearten, Liste der Städte

Kommunalrecht | Kommunalverwaltung

 

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