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Bei der Grenzgängerkarte handelt es sich nach deutschem Recht um einen Passersatz, der ausschließlich an Ausländer ausgestellt wird. Sie berechtigt nicht nur zur Einreise und zum Aufenthalt, sondern auch zur Ausübung einer Beschäftigung zu den in ihr bezeichneten Bedingungen.

Ausstellungsvoraussetzungen


Es gibt zwei Fallgruppen für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte:

Wohnsitzverlegung in einen Nachbarstaat bei (weiterer) Ausübung der Beschäftigung in Deutschland

Nach § 12 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) kann eine Grenzgängerkarte erteilt werden, wenn

  • der Inhaber oder die Inhaberin im Bundesgebiet eine Beschäftigung ausübt,
  • er gemeinsam mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner seinen Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt hat,
  • dieser Ehegatte oder Lebenspartner Deutscher oder sonstiger Unionsbürger ist,
  • der Ausländer mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebt und
  • mindestens einmal wöchentlich an den neuen Wohnsitz zurückkehrt.

Die Ausstellung einer Grenzgängerkarte nach dieser Fallgruppe bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die vor der Erteilung der Zustimmung eine Arbeitsmarktprüfung durchführt.

Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden. Sie kann für jeweils zwei Jahre verlängert werden, solange die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

Grenzgängerkarte für Schweizer

Nach § 12 Abs. 2 AufenthV wird die Grenzgängerkarte zudem an Schweizer ausgestellt, die zum Arbeiten nach Deutschland pendeln. Genaueres ist in Artikel 7 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 2 des Anhang I des Freizügigkeitsabkommens EU-Schweiz geregelt.

Siehe auch


Weblinks


Ausweis | Ausländerrecht

 

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