Bei der Grenzgängerkarte handelt es sich nach deutschem Recht um einen Passersatz, der ausschließlich an Ausländer ausgestellt wird. Sie berechtigt nicht nur zur Einreise und zum Aufenthalt, sondern auch zur Ausübung einer Beschäftigung zu den in ihr bezeichneten Bedingungen.
Es gibt zwei Fallgruppen für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte:
Nach § 12 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) kann eine Grenzgängerkarte erteilt werden, wenn
Die Ausstellung einer Grenzgängerkarte nach dieser Fallgruppe bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die vor der Erteilung der Zustimmung eine Arbeitsmarktprüfung durchführt.
Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden. Sie kann für jeweils zwei Jahre verlängert werden, solange die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
Nach § 12 Abs. 2 AufenthV wird die Grenzgängerkarte zudem an Schweizer ausgestellt, die zum Arbeiten nach Deutschland pendeln. Genaueres ist in Artikel 7 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 2 des Anhang I des Freizügigkeitsabkommens EU-Schweiz geregelt.
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