article

Gleichschaltung bezeichnet im weiteren Sinne die erzwungene politische, wirtschaftliche und kulturelle Vereinheitlichung in autoritären Staaten. Im engeren Sinne bezeichnet man damit das Bestreben totalitärer Parteien und Systeme, bestehende gesellschaftliche und staatliche Organisationen zu übernehmen und entsprechend ihrer Ideologie auszurichten, mithin Staat und Gesellschaft verschmelzen zu lassen. Diese werden dann nach dem Prinzip der Parteigliederungen gestaltet, wie es zu Beginn der Herrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland der Fall war.

Der Begriff entstammt ursprünglich der Elektrotechnik.

Deutsches Reich 1933–1945


Erste Umsetzung dieses nationalsozialistischen Ideologie-Begriffs war „die Gleichschaltung des politischen Willens der Länder“ (so Hitler am 12. März 1933 in München). Dies bedeutete die Auslöschung des Weimarer Föderalismus. Nach den letzten „freien“ Wahlen am 5. März 1933, bei denen die NSDAP 43,9% erreichte, ergriffen die Nationalsozialisten noch am Wahlabend in Hamburg, Lübeck und Hessen die Macht. Es folgten in den Tagen bis zum 9. März Sachsen, Württemberg, Baden und Bayern. In den übrigen Ländern waren bereits regulär Hitlerregierungen an der Macht.

Legalisiert wurden die Machtübernahmen über den § 2 der Reichstagsbrandverordnung (RtBVO), wonach die Reichsregierung in die Kompetenzen der Länder eingreifen konnte, sofern diese nicht für Ordnung und Sicherheit sorgen konnten. Dies vollzog sich im immergleichen Schema. SA-Trupps und Schaulustige demonstrierten und schufen so eine „revolutionäre“ Atmosphäre, die Reichsinnenminister Frick über die Einsetzung eines Reichskommissars nach § 2 RtBVO „bekämpfte“. Dieser Reichskommissar übernahm anschließend die Regierungsgeschäfte.

Eine Sonderrolle bei der Gleichschaltung der Länder spielten zum einen Preußen, das als größtes Land bereits am 20. Juli 1932 (RGBl. I S. 377) durch die Reichsregierung übernommen wurde (sog. Preußenschlag), und Bayern, wo sich nennenswerte Abwehrversuche ereigneten. So planten bayerische Monarchisten, den Kronprinzen Rupprecht von Wittelsbach zum König auszurufen, um Bayern vor dem Eingreifen Hitlers zu schützen. Dies scheiterte jedoch an der streng legalistischen Gesinnung des Ministerpräsidenten Heinrich Held.

Zu den Gleichschaltungsgesetzen zählen das vorläufige Gleichschaltungsgesetz vom 31. März 1933 (RGBl. I, S. 153), das zweite Gleichschaltungsgesetz vom 7. April 1933 (RGBl. I, S. 173) und das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I, S. 75).

Andere Formen der Gleichschaltung mit ähnlichen pseudo-legalen Gewaltmitteln wurden praktisch auf alle gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen, insbesondere auch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Parteien, Interessenverbände, Jugendverbände, die Justiz usw. angewandt. Sie wurden entweder verboten oder in entsprechende NS-Organisationen überführt oder folgten freiwillig der nationalsozialistischen Bewegung. Mitglieder der Verbände wurden damit automatisch Mitglieder der NS-Organisationen. Damit wurden auch unpolitische Menschen, z. B. die im ADAC organisierten Kraftfahrer im gleichgeschalteten Nationalsozialistischen Kraftfahrer-Korps (NSKK), erfasst und ideologisch beeinflusst. Auf diese Weise gelang es der NSDAP, die gesamte Gesellschaft zu durchdringen. Andere Beispiele sind der „Stahlhelm, Bund der Frontsoldaten“, der 1934 gleichgeschaltet wurde, sowie die Studentenverbindungen, die entweder aufgelöst oder als sogenannte Kameradschaften dem Nationalsozialistischen Deutschen Studentenbund (NSDStB) angegliedert wurden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Gleichschaltung der Medien, insbesondere der Zeitungen und Zeitschriften. Die Pressefreiheit war damit ausgeschaltet.

Weitere Beispiele:

Der Begriff Gleichschaltung wurde – als typische Wortprägung des Nationalsozialismus (Urheber war Reichsjustizminister Franz Gürtner) – auch von Victor Klemperer in seine Lingua tertii imperii aufgenommen.

Justiz


Ein erster Eingriff in die Justiz war ebenfalls die Reichstagsbrandverordnung. Ihre Gleichschaltung begann mit dem Ermächtigungsgesetz, nach dem die Judikative ebenfalls der Exekutive unterstand. Das wichtigste Mittel zu ihrer Gleichschaltung waren Entlassungen, Versetzungen, Beförderungen und Auswahl neuer Richter. Die Gerichte wurden 1935 dem Justizministerium unterstellt, welches den Gerichten seine Wünsche mitteilte. Bereits im März 1933 wurden Sondergerichte für politische Straftaten gebildet, 1934 entstand der Volksgerichtshof. Beim Röhm-Putsch machte sich Hitler zum Richter über Leben und Tod und erließ im Nachhinein ein Gesetz zur Legalisierung seines Vorgehens. Mit der Zeit wurden die Einspruchsmöglichkeiten eingeschränkt und unerwünschte Urteile von der SS und Gestapo "korrigiert", deren Maßnahmen konnten ausdrücklich nicht gerichtlich überprüft werden. Die 5. Verordnung zur Ergänzung des Kriegssonderstrafrechts vom 5. Mai 1944 erlaubte die Anwendung jeder Strafe, wenn der regelmäßige Strafrahmen nach gesundem Volksempfinden zur Sühne nicht ausreicht.

Gesetze


Siehe auch


Weblinks


  • http://www.dhm.de/lemo/html/nazi/innenpolitik/gleichschaltung/
  • http://www.ns-propaganda.de/gleichschaltung_der_medien.html
  • http://www.documentarchiv.de/ns/lndrgleich01.html - Gesetzestext

Nationalsozialismus | Pressefreiheit

Gleichschaltung | Gleichschaltung | Gleichschaltung | Gleichschaltung | Gleichschaltung | גלייכשאלטונג | Gleichschaltung

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Gleichschaltung".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld