Die Glaubensfreiheit ist ein Element der als Grund- und Menschenrecht geschützten Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Sie wird in verschiedenen Kulturen und Religionen ebenso unterschiedlich definiert und bewertet.
Der Mensch hat zugleich uneingeschränkten Anspruch auf die Freiheit, seine innere Überzeugung zu verwirklichen. Diese Verwirklichung kann zum einen durch Unterlassen einer Handlungsweise wegen der inneren Glaubensüberzeugung geschehen; man spricht von der negativen Glaubensverwirklichungsfreiheit. Zum anderen hat der Mensch uneingeschränkten Anspruch darauf, durch positives Handeln seine innere Überzeugung nach außen hin zu verwirklichen; man spricht von der positiven Glaubensverwirklichungsfreiheit: Forum externum. Grundsätzlich geht man davon aus, dass dieses Grundrecht keinen Gesetzesvorbehalt enthält, sondern absolut ist.
Heute wird von Juden nicht mehr verlangt, für die Heiligung des göttlichen Namens zu sterben, sondern vielmehr dafür zu leben. Da sich das Judentum als das auserwählte Volk sieht, gibt es keine Missionierung. Ein Konvertieren zum Judentum ist mit großem Arbeits- und Lernaufwand verbunden. Darin unterscheidet sich das Judentum grundlegend vom Islam und dem Christentum.
Im Staat Israel gibt es laut der Unabhängigkeitserklärung Religions- und Glaubensfreiheit. Im Jahre 2003 waren 76,7% der Israelis Juden, 15,8% Muslime, 2,1% Christen, 1,6% Drusen. Von den Juden bezeichnen sich 6% als ultra-orthodox, 51 % als säkular. Die Staatsangehörigkeit können messianische Juden nicht erwerben; sie gelten als Christen, auch wenn sie alle religiösen Gesetze einhalten wollen. Standesamtliche Trauungen gibt es nicht. Eheschließungen im Staatsgebiet sind nur bei gleicher Religion möglich. Mehr dazu siehe unter Religionen in Israel.
Eine bundesweite Körperschaft des öffentlichen Rechtes der Muslime hat sich noch nicht gebildet; diese Organisationsform gibt es bereits in Österreich.
In den Verfassungen arabischer Staaten, deren Staatsreligion der Islam ist, findet die Glaubens- und Gewissensfreiheit in Sinne des forum externum Erwähnung: der Staat garantiert die „Freiheit des Glaubens“ ('aqîda / i'tiqâd) und die „Ausübung religiöser Bräuche“ (sha'â'ir dîniya) (entsprechend in der offiziellen englischen Übersetzung der Verfassung Ägyptens : freedom of belief , bzw. freedom of practice of religious rites). In den Verfassungen anderer Länder finden sich vergleichbare Formulierungen. Den Begriff Religion (dîn) verwenden die Verfassungen lediglich bei der Garantie des Gleichheitsprinzips, dernach die Bürger wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Sprache oder der Religion (dîn), oder des Glaubens ('aqîda) nicht bevorzugt oder benachteiligt werden dürfen. Entsprechend ist in der offiziellen englischen Übersetzung von „religion“ bzw. „creed“ die Rede. Als Lord Cruzon im Jahre 1923, im Zuge der Ausarbeitung der Verfassung Ägyptens, die Formulierung „Freiheit des religiösen Glaubens“ (hurriyat al-i'tiqâd al-dînî) in das ägyptische Parlament einbrachte, kam es zu tumultartigen Protesten. Die Abgeordneten islamischen Glaubens verlangten, eine klare Trennungslinie zwischen „Religion“ (dîn) und Glauben (i'tiqâd) zu ziehen. Als Argumentationsgrundlage diente der bekannte Prophetenspruch:
In der Diskussion stellte man klar, dass die Muslime zwar in 73 Sekten aufgeteilt werden, von denen jede ihren eigenen Glauben ('aqîda) hat, obwohl sie alle einer Religion (dîn) angehören. Im Arabischen ist der Begriff „Religionsfreiheit“ (hurriyat al-dîn) nicht gebräuchlich; auch in den Verfassungskommentaren ist stets von „Glaubensfreiheit“ (hurriyat al-'aqîda) die Rede. Es ist somit angebracht, in den folgenden Betrachtungen den Terminus Glaubensfreiheit in diesem Sinne zu verwenden.
Der Anfang dieses bekannten Koranverses wird im allgemeinen in dem Sinn verstanden, „dass man in Fragen des Glaubens auf niemand einen Zwang ausüben dürfe“ (R. Paret). Der Vers wird heute als Grundsatz der religiösen Toleranz angeführt. In der Tat haben die „Schriftbesitzer“, die Angehörigen der anderen Offenbarungsreligionen – Juden und Christen – ihre Religionen bei Anerkennung der islamischen Obrigkeit de jure beibehalten und ihren kultischen Pflichten nachkommen können; nur hat das islamische Gesetz dieser Glaubensverwirklichungsfreiheit im Verlauf der Jahrhunderte fest umrissene Grenzen gesetzt, die die Rechtslehre, die sich mit dem Umgang mit nicht-muslimischen Gemeinschaften beschäftigt, in allen Details beschreibt.
Sowohl die islamische Koranexegese als auch die Islamforschung bieten allerdings eine weitere Deutung des obigen Verses: es geht nicht darum, dass man in Glaubensfragen keinen Zwang ausüben dürfe, sondern dass man auf niemand einen solchen Zwang ausüben könne. Bei dieser Interpretation greift die Exegese auf Sure 10, Vers 99-100 zurück:
In Sure 12, Vers 103 heißt es in ähnlichem Sinne:
Mit anderen Worten: der Passus lâ ikrâha fi-d-dîn kann – so auch der Orientalist E. Gräf – durchaus so verstanden werden, dass man den Glauben nicht erzwingen kann, weil Gott ihn schenken muss, und „man braucht ihn auch nicht zu erzwingen, weil der Islam evident ist“. (Siehe auch Sure 43, Vers 88-89).
Der Vertrag von Medina, den Mohammed mit den medinensischen Großfamilien und den jüdischen Sippen in und um Medina geschlossen hat und dessen Authentizität von der Forschung nicht angezweifelt wird, zieht eine klare Trennlinie zwischen den Muslimen und Juden bei Anerkennung ihrer Religion in der knappen Formulierung: „die Juden haben ihre Religion und die Gläubigen (d.h. die Muslime ) haben ihre Religion“. Diese Haltung gegenüber Andersgläubigen zeigt sich bereits in der frühmekkanischen Phase der Prophetie:
Dass die Geschichte aber anders verlaufen ist und die islamische Jurisprudenz auch bei der Interpretation des „Toleranz-Verses“ (Sure 2,Vers 256) andere Maßstäbe gesetzt hat, ist bis in die Moderne hinein nachzuzeichnen.
Spätestens asch-Schafii (al-Šāfiʿī) hat den Umgang mit den Polytheisten und den "Buchbesitzern" in seinem Werk Aḥkām al-Qurʾān (Rechtsbestimmungen des Koran)nach koranischen Maßstäben juristisch klar formuliert: "Gott hat über die Polytheisten zwei Urteile gefällt; er hat geurteilt, die Götzenanbeter (ahl al-auṯān) zu bekämpfen, bis sie den Islam annehmen und die Buchbesitzer zu bekämpfen, bis sie die Kopfsteuer (dschizya) entrichten, wenn sie den Islam nicht annehmen". Daß selbst die "Buchbesitzer" zu den Polytheisten gerechnet werden können, liegt im Koran verankerten islamischen Verständnis des Judentums bzw. Christentums; denn gemäß Sure 9, Vers 30-31 glauben die Juden, dass ʿUzayr (Esra) der Sohn Gottes sei, die Christen glauben, daß Christus (al-masīḥ)der Sohn Gottes sei.
Der spanisch-arabischer Gelehrte und Theologe Ibn Hazm (gest. 1064), dessen Rechtsgelehrsamkeit in der Lehre von asch-Schafii wurzelt, hebt hervor, dass Sure 2, Vers 256 keine allgemeine Gültigkeit habe und auf zwei Gruppen nicht bezogen werden könne: auf diejenigen, die nicht den Offenbarungsreligionen angehören (d.h. Juden und Christen) und von Mohammed bekämpft worden sind, bis sie den Islam angenommen haben, ferner auf diejenigen, die vom Islam abgefallen sind und gemäß Konsens (idschmâ') gezwungen werden, in den Islam wieder einzutreten. Ferner heißt es, dass diejenigen, die in Sure 9, Vers 29 nicht gemeint sind:
unter die Bestimmung von Sure 9,5 fallen:
Über die Interpretation obiger Koranverse hinaus beschäftigt sich die islamische Lehre, als Folge der Eroberungszüge im 7. und 8. Jahrhundert, auch mit dem Rechtstatus von Gefangenen und ihrer Religionszugehörigkeit, wobei der Stellenwert von Sure 2,Vers 256 bereits im Kreis von Juristen des ausgehenden 8. Jahrhunderts neu definiert und der Zwang zum Eintritt in den Islam nicht ausgeschlossen wird. Der Korankommentator und Qadi von Valencia und Murcia al-Qurtubi (gest.1223) referiert in diesem Zusammenhang die Rechtslehre der mâlikitischen Rechtsschule des späten 8. Jahrhunderts wie folgt: „Minderjährige haben keine Religion. Deshalb wurden sie zum Eintritt in den Islam gezwungen, damit sie nicht in eine falsche Religion (dîn bâtil) eintreten“. Gemeint sind hier die minderjährigen Nachkommen gefallener Kämpfer gegen die Muslime, die man bei Volljährigkeit unter muslimischer Herrschaft wohl zur Annahme des Islams zwingen konnte.
Bei der Betrachtung der Glaubensfreiheit im Islam ist zu differenzieren zwischen der Gewährung der Glaubensfreiheit für die Angehörigen des Islams selbst und der Gewährung dieser Freiheit für die Anhänger anderer Religionsgemeinschaften.
In islamischen Religionsgemeinschaften erübrigt sich die Frage nach der positiven Glaubensverwirklichungsfreiheit. Betrachtet sich der Islam im klassischen Sinne als eine Einheit von Religion und Staat bzw. als eine Einheit von Religion und Recht (scharî'a), so ist die Ausübung religiöser Bräuche sowohl für Muslime als auch für nicht-muslimische Religionsgemeinschaften durch das islamische Recht definiert.
Anhängern der Offenbarungsreligionen – Juden und Christen – gewährt das islamische Gesetz Freiheiten bei der Wahrnehmung ihrer religiösen Bräuche und bei der Ausübung ihrer religiösen Pflichten. Es kümmert sich um die negative Glaubensverwirklichungsfreiheit des Einzelnen nicht, d.h. es sieht keine Strafe für die Unterlassung der religiösen Pflichten eines Nicht-Muslims vor. In der historischen Perspektive allerdings legt das islamische Gesetz gewisse Einschränkungen bei der Ausübung der religiösen Pflichten Andersgläubiger fest. Das bekannteste Dokument für die Behandlung von Christen nach der Eroberung der Städte von Syrien und Mesopotamien ist der durch den zweiten Kalifen Umar ibn al-Khattab bestätigte Vertrag, der für kommende Verträge als Richtschnur gelten sollte und in Werken des Fremdenrechts – wie etwa bei dem bis 923 wirkenden Abu Bakr al-Khallal - überliefert wurde. Einige Auflagen, die die Christen zu erfüllen hatten, waren: kein Bau neuer Kirchen oder Klöster; kein Wiederaufbau zerstörter Kirchen in den Wohnquartieren der Muslime; kein Kreuz auf den Kirchtürmen; kein öffentliches Zeigen des Kreuzes oder der Bibel in Anwesenheit von Muslimen; kein lautes Beten oder laute Rezitation der heiligen Texte; keine Missionierung.
Auch in anderen Teilen der islamischen Welt sind vergleichbare, einschränkende Auflagen, dokumentiert; der andalusische Rechtsgelehrte 'Îsâ b. Sahl (gest.1093) aus Córdoba, der juristische Entscheidungen seiner Vorgänger in einem Buch zusammengefasst hat, erwähnt ein vom Hauptrichter Ziyâd b. 'Abd al-Rahmân (bis 925 im Amt) gefälltes Urteil gegen den Neubau der Synagoge am Judentor (bâb al-yahud; später: Bâb Leon) an der Nordmauer von Córdoba: „es ist gemäß dem islamischen Gesetz nicht zulässig, Kirchen der Christen und Synagogen der Juden in Städten der Muslime neu zu errichten“.
Die islamrechtlich begründete Einschränkung der positiven Glaubensverwirklichungsfreiheit von Nicht-Muslimen ist in der klassischen Epoche des schriftlich überlieferten islamischen Rechts bei Ibn Qayyim al-Gauziya (gest.1350) und bei Ibn Taimiya (gest. 1328), welch letzterer eine juristische Abhandlung über die Stellung der Kirchen im Islam verfasst hatte (zuletzt 1995 in Riyadh publiziert), als wegweisend dargestellt worden. In ihrer Tradition steht der Azhar-Gelehrte al-Damanhuri (gest.1739) mit seiner Abhandlung über die Stellung der Kirchen in Ägypten und Kairo u.d.T. iqâmat al-hujjati l-bâhira 'alâ hadm kanâ'is Misr wal-Qâhira ( „Die prächtige Beweisführung zur Zerstörung der Kirchen in Ägypten und Kairo“).
In interreligiös geschlossenen Ehen, zwischen einem Muslim und einer Nichtmuslimin, kommt es gerade dort zur Einschränkung der freien Ausübung religiöser Bräuche der Ehefrau, wo die positive Glaubensverwirklichungsfreiheit islamischen Religionslehren widerstrebt. Das islamische Gesetz hindert die Anhänger der „Schriftbesitzer“ nicht daran, ihren Glauben zu behalten und zwingt sie auch nicht, sich zum Islam zu bekennen. Dennoch: Wie die Rechtspraxis in einer interreligiösen Partnerschaft sowohl in der Geschichte als in der Moderne durch islamische Normvorstellungen bestimmt wird, zeigt das Rechtsgutachten (fatwa) 70177; dort heißt es im einzelnen:
In der klassischen Rechtsargumentation des Schulgründers asch-Schafii heißt es in diesem Zusammenhang: wenn es dem muslimischen Ehemann zusteht, seine muslimische Ehefrau am Moscheebesuch zu hindern, so hat er auch das Recht, seiner nichtmuslimischen Frau den Kirchenbesuch zu untersagen, da dies eine „nichtige Handlung“ (bâtil) ist. (Friedmann, 189-190: nach dem Kitâb al-Umm von asch-Schafii). Anderslautende, allerdings isoliert stehende Lehrmeinungen in der frühen Jurisprudenz, werden in der zeitgenössischen Rechtsprechung und in gegenwartsbezogenen Rechtsgutachen inhaltlich nicht aufgegriffen. Das islamische Ehe- und Fremdenrecht, das den Status der nichtmuslimischen Seite in einer interreligiösen Ehe ausschließlich nach islamischen Rechtsgrundsätzen regelt, befindet auch über die Religionszugehörigkeit der aus einer solchen Ehe hervorgegangenen Kinder und legt fest, dass der Glaube des islamischen Elternteils zu befolgen ist.
Siehe auch: Apostasie im Islam Das islamische Gesetz sieht für die Angehörigen des Islams die negative Glaubensverwirklichungsfreiheit nicht vor. Es legt vielmehr die Erfüllung der religiösen Pflichten (farâ'id) des Einzelnen fest. Der absichtliche Verzicht des Einzelnen auf die Verrichtung der im Gesetz vorgeschriebenen Pflichten – z.B. das konsequente Unterlassen des täglichen Gebets – oder der „Austritt“ aus der islamischen Gemeinschaft entweder durch Wort oder durch Wort und Tat – gilt als Apostasie (irtidâd/ridda) und wird scharî'a-rechtlich mit dem Tode bestraft. Zeitgenössische Vertreter der Rechtslehre (al-Qaradâwî, Schaltut u.a.) betrachten den Unterlasser des Gebets nicht als kâfir und empfehlen lediglich seine Züchtigung (ta'zîr) durch Schläge und Freiheitsentzug. Somit ist die Wahrnehmung der negativen Glaubensverwirklichungsfreiheit - d.i.der absichtliche Verzicht auf die Ausübung religiöser Pflichten bzw. Bräuche - im islamischen Rechtssytem nicht vorgesehen.
Hinweise auf das Abfallen von der Religion finden sich im Koran sowohl in der mekkanischen als auch in der medinensischen Periode der Prophetie: Sure 16, Vers 106-109; Sure 3, Vers 82-85; Sure 4, Vers 137. Die Bestrafung der Abtrünnigen wird in diesen Versen allerdings in das Jenseits verlegt. Die wichtigsten Korankommentare legen diese Verse ebenfalls in diesem Sinne aus und sprechen nicht von einer weltlichen Bestrafung.
Die ersten Traditionssammlungen, deren Entstehung und schriftliche Überlieferung spätestens auf die erste Hälfte des 8. Jahrhunderts zu datieren sind – z.B. al-Muwatta' des medinensischen Gelehrten Malik ibn Anas - verweisen in Form von Aussagen des Propheten (hadith) auf die Bestrafung des Abtrünnigen mit dem Tode: „tötet denjenigen, der seine Religion wechselt“. In einer weiteren Aussage – überliefert in den allgemein anerkannten Hadith-Sammlungen des 8. und 9. Jahrhunderts hat Mohammed die Tötung desjenigen Muslims für erlaubt erklärt, der seine Religion verlässt (al-tarik li-dinihi) und die muslimische Gemeinschaft verlässt (al-mufâriq lil-dschamâ'a).
Die islamische Jurisprudenz (Fiqh) betrachtet die obigen Aussagen des Propheten mit ihren unzähligen Varianten im Wortlaut als Grundlage für die juristische Erörterung und Rechtfertigung der Todesstrafe bei Apostasie. Kontrovers wird nur die Frage beantwortet, ob ein Abtrünniger zur Reue aufgefordert werden soll oder muß (istitâba) und ob Frauen mit dem Tode bestraft werden können. Einigkeit herrscht dagegen darüber, dass das Abfallen von der Religion und das Verlassen der muslimischen Gemeinschaft ausreichen, um die Todesstrafe selbst dann zu verhängen, wenn der Abtrünnige die islamische Gemeinschaft weder mit Worten noch mit der Waffe bekämpft. Ein weiteres Vergehen, das die Jurisprudenz als Apostasie wertet, ist die Verunglimpfung (sabb) des Propheten Mohammed. Unter Berufung auf die Position des klassischen islamischen Rechts hat man die Legitimität der Todesstrafe für Apostasie in der arabisch-islamischen Welt bis in die Moderne hinein zu begründen versucht. Selbst in Staaten, deren Staatsreligion der Islam ist und deren Verfassungen die Glaubensfreiheit für jedermann garantieren, ist diese am klassischen Recht orientierte Tendenz spürbar. Nach der Verabschiedung der Verfassung der Arabischen Republik Ägypten (1971) bezog der Azhar-Professor Taufiq Ali Wahba im Sprachorgan der islamischen Azhar-Universität, Majallat al-Azhar Bd. 44 (1972-1973), S.570-571, wie folgt Stellung:
Da man im religiösen Recht (schari'a) eine göttliche Gesetzgebung sieht, die sich primär in der Offenbarung (Koran) und in der Sunna, d.h. in der Summe der dem Propheten Mohammed und seinen Zeitgenossen (sahaba) zugeschriebenen Lehrmeinungen, Handlungen und Anweisungen manifestiert, deren Richtigkeit anzuzweifeln mit dem Unglauben (kufr) gleichgesetzt wird, betrachtet man auch die Rechte des Einzelnen von diesem islamrechtlichen Standpunkt aus. Alle Grundfreiheiten des Menschen sind als von Gott gegebene Rechte angesehen, deren Grenzen dort gezogen werden, wo sowohl die Interessen der islamischen Gesellschaft als auch die traditionellen Grundlehren des Islams verletzt und gefährdet werden – schreiben Professoren der Fakultät für islamisches (scharî'a) und positives Recht (qânun) der Azhar-Universität in einer gemeinsamen Publikation u.d.T. „Das islamische Recht. Das islamische Rechtssystem im Völkerrecht“. (Kairo 1972). S.7-8.
Die heute vorherrschende Rechtstheorie führt in der Rechtspraxis zum Ergebnis, dass im islamischen Recht nur der Übertritt zum Islam geregelt ist. Noch im Gesetzt Nr. 462 (1955) betr. Abschaffung der Scharî'a-Gerichtshöfe in Ägypten wird ein Religionswechsel nur beim Übertritt zum Islam geregelt. Bei Klagen, die Personenstandsfragen betreffen (vor allem bei Ehescheidungen, Erbschaftsfragen u.ä.), werden die Gerichtsurteile gemäß dem Religionsgesetz der Beteiligten gefällt. Grundsätzlich ist also die Religionszugehörigkeit bei der Klageerhebung zu beachten. Der Religionswechsel nach der Klageerhebung ist nur dann rechtserheblich, wenn der Übertritt zum Islam erfolgt. In diesem Fall wird das Urteil, die Zuständigkeit der religiösen Gerichtshöfe vorausgesetzt, nach dem islamischen Recht gefällt; dabei ist es unzulässig, nach den Motiven des Übertritts zum Islam zu fragen (el-Mikayis, S.535).
Eine Ausnahme in diesem Zusammenhang ist das Arrêté Legislatif von 1924 (Arrêté Nr.2851) unterzeichnet vom Gouverneur du Grand Liban, G.Vandenberg und vom französischen Haut-Commissaire Syriens im Libanon, Weygand. In diesem Dokument wird auch der Übertritt vom Islam in eine andere Religion rechtlich geregelt, sie dürfen aber nicht als Produkt islamischer Rechtsgelehrsamkeit und Rechtsauffassung betrachtet werden (H.C.Miller Davis, 98-99).
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Glaubensfreiheit".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world