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Der Gläubigerschutz beschreibt den Schutz von Gläubigern vor dem Ausfall ihrer Forderungen. Unternehmen sollen sich in Bewertungsfragen eher zu schlecht als zu gut darstellen, um weiterhin über ein gewisses Mindesthaftungsvermögen zur Erfüllung der Forderungen von Gläubigern, zu verfügen.

Das Bilanzierungsrecht nach dem deutschen Handelsgesetzbuch war stark vom Gläubigerschutz geprägt. Imparitätsprinzip und Realisationsprinzip waren darin wichtige Komponenten, da sie den Ausweis von Gewinnen verringerten und damit weniger Geld an die Eigenkapitalgeber ausgeschüttet werden konnte. Neben den Bilanzierungsvorschriften schützen auch weitere Vorschriften die Forderungen von Gläubigern.

Im Falle einer Auflösung eines Unternehmens werden zuerst die Forderungen der Gläubiger und erst zum Schluss die der Eigenkapitalgeber befriedigt. Dabei werden die Forderungen je nach Besicherung und Rangigkeit bedient.

USA


Im Gegensatz dazu bedeutet Gläubigerschutz im US-amerikanischem Insolvenzrecht (Chapter 11) nicht den Schutz von Gläubigern, sondern ein Unternehmen kann zur Sicherung seiner Geschäftstätigkeit Schutz vor Gläubigern beantragen; diese können dann nicht auf das Vermögen des Unternehmens zugreifen.

Literatur


  • Lars Franken: „Gläubigerschutz durch Rechnungslegung nach US-GAAP“, Frankfurt am Main et al., 2001, S. ISBN 3-631-37365-1
  • Jens Petersen: „Der Gläubigerschutz im Umwandlungsrecht“, München 2001, ISBN 3-406-48124-8

Insolvenzrecht

 

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