Gewinnerzielungsabsicht bedeutet, dass bei der ausgeübten Tätigkeit, etwa eines Gewerbes, die Absicht besteht, einen Überschuss der Einnahmen gegenüber den Ausgaben zu erzielen.
Der Begriff "Absicht" stellt klar, dass es keine Rolle spielt, ob dieses Ziel auch tatsächlich erreicht wird. Ein Unternehmen, das Verluste macht, verliert nicht schon deswegen seine Gewinnerzielungsabsicht. Der Begriff ist wichtig für die Kaufmannseigenschaft im Handelsrecht sowie im Steuerrecht. Das Einkommensteuergesetz (EStG) knüpft für die Frage, ob eine Tätigkeit unter eine der sieben Einkunftsarten des EStG fällt und damit bei Verlusten mit anderen Einkünften ausgeglichen werden kann, an die Gewinnerzielungsabsicht an, um zu ermitteln, ob diese Tätigkeit aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen betrieben wird.
Liegen persönliche Gründe vor, spricht man von Liebhaberei.
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"Gewinnerzielungsabsicht".
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