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Zu den Gewinneinkünften gehören

Der Gewinn wird entweder

  • durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) nach § 4 Abs. 1 EStG oder
  • durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG
  • durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
  • nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG, Sonderregelung für Land- und Forstwirte)
ermittelt.

Steuergesetzliche Tatbestände für Gewinneinkünfte sind:

  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Nachhaltigkeit
  • Selbständigkeit
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  • keine reine Vermögensverwaltung

Das Gegenstück dazu sind die Überschusseinkünfte.

Siehe auch


Einkunftsarten

Buchführung | Steuerrecht Bilanzrecht

 

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