Steuerkarussell.png Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird.
Die Gewerbesteuer bestand bis einschließlich 1997 aus zwei Komponenten: Der Gewerbeertragsteuer und der Gewerbekapitalsteuer. Seit 1. Januar 1998 ist die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft. In den östlichen Bundesländern wurde Gewerbekapitalsteuer von vornherein nicht erhoben.
Die Gewerbesteuer trägt maßgeblich zur Finanzierung der Gemeinden bei und ist, aus unterschiedlichen Gründen, eine deutsche Ausnahmeerscheinung und im Ausland in vergleichbarer Form nicht anzutreffen. Es handelt sich bei ihr nach der Definition von § 3 Abs. 2 AO („Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.“) um eine Real- oder Sachsteuer, auch wenn diese Einordnung nach der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer und der Lohnsummensteuer (siehe unten) umstritten ist. Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG), die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung sowie als allgemeine Verwaltungsvorschriften die Gewerbesteuer-Richtlinien.
Besteuert werden gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, also gewerblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer (siehe dazu aber unten: Reformvorschläge). Eine Kapitalgesellschaft ist ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt immer der Gewerbesteuer. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt. Dabei ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen. Für Gewerbeerträge bis 72.500 € gelten für diese Gruppe weiterhin ermäßigte Steuermesszahlen.
Gewerbeertrag ist der nach Einkommensteuerrecht bzw. Körperschaftsteuerrecht zu bestimmende Gewinn, der im Einzelfall um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen, § 8 GewStG) oder vermindert (Kürzungen, § 9 GewStG) wird. Sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen verfolgen verschiedene Ziele, die teilweise damit begründet werden, dass die Bemessungsgrundlage die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs abbilden soll. Eine klare Definition dieses Begriffs fehlt jedoch, so dass umstritten bleibt, welche Hinzurechnungen bzw. Kürzungen mit diesem Ziel begründet werden können.
Eine weitere Hinzurechnung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung ist die hälftige Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG. Um dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung zu tragen, soll pauschalisiert eine Gleichbehandlung von Unternehmen, die selbst erworbene und im (zivilrechtlichen und wirtschaftlichen) Eigentum stehende Wirtschaftsgüter einsetzen, und von Unternehmen, die diese Wirtschaftsgüter mieten und bei denen die Mietzahlungen den Gewinn mindern, erreicht werden. Die nur halbe Hinzurechnung soll dabei berücksichtigen, dass für die im Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter zumindest die Abschreibungen den Gewinn mindern. Allerdings kommt diese Vorschrift nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann zur Anwendung, wenn die Miet- und Pachtzahlungen nicht bereits beim Empfänger dieser Zahlungen (also in der Regel dem Leasinggeber) der Gewerbesteuer unterliegen. Damit soll eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer vermieden werden. Wegen der daraus resultierenden Ungleichbehandlung von deutschen und ausländischen Unternehmen (die nicht der Gewerbesteuer unterliegen) und der damit einhergehenden Beschränkung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs hat der EuGH diese Vorschrift in seiner Eurowings-Entscheidung allerdings für EG-rechtswidrig erklärt.
Ausgehend vom Gewerbeertrag des Unternehmens wird ein Steuermessbetrag ermittelt. Dazu wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl beträgt für Kapitalgesellschaften 5%. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist der Gewerbeertrag zunächst um einen Freibetrag von 24.500 € zu kürzen. Für den verbleibenden Gewerbeertrag gilt ein Staffeltarif, der beginnend mit einer Steuermesszahl von 1% für die ersten 12.000 € in 12.000 €-Schritten um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 5% ansteigt (ab 72.500 € Gewerbeertrag).
Beispiel: Gewerbeertrag 100.500 € Freibetrag 24.500 € Messbetrag 0 € 1. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 1% = Messbetrag 120 € 2. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 2% = Messbetrag 240 € 3. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 3% = Messbetrag 360 € 4. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 4% = Messbetrag 480 € 5. Stufe: 28.000 € x Steuermesszahl 5% = Messbetrag 1.400 €
Freibetrag und Staffeltarif (ab einem Gewerbeertrag von ca. 75.000 € entspricht der Staffeltarif einem zusätzlichen Freibetrag von 24.000 €) sollen kompensieren, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften keinen Unternehmerlohn steuermindernd geltend machen können. Bei einer Kapitalgesellschaft ist dagegen das Geschäftsführergehalt Lohnaufwand und mindert somit den Gewerbeertrag.
Das Recht zur Festlegung des Hebesatzes (oder einer anderen, neu zu schaffenden „wirtschaftskraftbezogenen Steuer“) ist den Gemeinden grundgesetzlich garantiert. Seit 2004 beträgt der Hebesatz mindestens 200, es sei denn die Gemeinde setzt einen höheren Hebesatz fest. Damit will der Gesetzgeber sog. Gewerbesteueroasen (zum Beispiel Norderfriedrichskoog, die lange Zeit einen Hebesatz von Null hatte) verhindern. Meistens sind die Hebesätze von Großstädten höher als im Umland (München hat einen Hebesatz von 490, die meisten Gemeinden im Umland liegen zwischen 300 und 400).
Durch die Festlegung des Hebesatzes hat die Gemeinde einen politischen Handlungsrahmen zur Ansiedlung oder ggf. auch Abschreckung von Gewerbebetrieben in der Hand. Ein niedriger Hebesatz ist eines von mehreren Entscheidungskriterien zur Standortfrage. Der niedrige Hebesatz ist zwar positives Ansiedlungskriterium, aber für die Gemeinde mit niedrigeren Steuereinnahmen verbunden. Hohe Hebesätze können zu Abwanderungstendenzen führen, haben aber auch höhere Steuereinnahmen zur Folge. Die für die jeweilige Gemeinde richtige Abwägung zu finden, ist dem Geschick der politisch Handelnden überlassen.
Hat das Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich die Betriebsstätte über das Gebiet mehrerer Gemeinden ("mehrgemeindliche Betriebsstätte", z.B. bei Unternehmen der leitungsgebundenen Energieversorgung, der Telekommunikation oder des Schienenverkehrs), muss der Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden (Zerlegung, §§ 28 ff GewStG;Steuerzerlegung). Zerlegungsmaßstab sind i.d.R. die in den einzelnen Gemeinden anfallenden Arbeitslöhne (§ 29 GewStG). In den Fällen der mehrgemeindlichen Betriebsstätte ist die Gewerbesteuer nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu zerlegen (§ 30 GewStG). Dies können z.B. Kriterien wie die jeweils im Gebiet einer Gemeinde befindlichen Anlagen (Umspannwerke, Bahnhöfe etc.) und / oder die dort erzielten Betriebseinnahmen sein. Über die Zerlegung erteilt das zuständige Finanzamt einen Zerlegungsbescheid.
Die Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt in der Regel durch die Gemeinde. Zumeist ergeht der Gewerbsteuerbescheid von den Gemeinden; eine Ausnahme besteht in den Stadtstaaten, da hier die Finanzämter für die Gemeinde tätig werden.
Bei Kapitalgesellschaften kann man die Höhe der Gewerbesteuer wie folgt ausrechnen, wobei die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer berücksichtigt wird (siehe unten):
mit = zu zahlende Gewerbesteuer, = Hebesatz der Gemeinde (geteilt durch Hundert, also bei einem Hebesatz von 400 wäre hier 4) und = Gewerbeertrag vor Gewerbesteuerzahlung.
Bei Personengesellschaften und Einzelnunternehmen ist die Berechnung der Gewerbesteuerzahlung wegen des Freibetrags und des Staffeltarifs komplizierter. Soweit der Gewerbeertag hinreichend hoch (unabhängig vom Hebesatz ab einschließlich 72.500,00 Euro) liegt, gilt folgende Formel:
Während zwar die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer auf der Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer beruht, hat die Gewerbesteuer wiederum auch Auswirkungen auf diese Steuern: Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (und anschließend wiederum des Gewinns für die Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer) ist die gezahlte Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig (In-Sich-Abzugsfähigkeit). Wird bei einem Gewinn und Gewerbeertrag vor Gewerbesteuer (keine Hinzurechnungen bzw. Kürzungen) von z. B. 600 Gewerbesteuer in Höhe von 100 bezahlt (Hebesatz=400), so ist anschließend nur noch 600-100=500 der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer zu unterwerfen.
In der Bilanz muss das Unternehmen für die Gewerbesteuerzahlung eine Rückstellung bilden. Zu diesem Zweck kann die Gewerbesteuer vereinfachend nach der 5/6 Methode:
GewStRückstellung = GewE * 0,05 * h /6*5 oder mathematisch genau nach obigen Formeln ermittelt werden. Dadurch wird berücksichtigt, dass die Gewerbesteuer Betriebsausgabe ist und ihre eigene Bemessungsgrundlage mindert. Für einen Hebesatz von 400 stimmt das Ergebnis mit der mathematisch exakten Berechnung überein.
Allerdings besteht nicht nur zwischen Nachbargemeinden Steuerwettbewerb. Frankfurt am Main und München haben mit 490% sowie Hamburg mit 470% die höchsten Hebesätze, während Berlin deutlich darunter liegt. Gleichzeitig finanzieren diese Städte indirekt über den Länderfinanzausgleich das Berliner Defizit.
Die Gewerbesteuer ist eine der umstrittensten deutschen Steuern. Immer wieder wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gewerbesteuer laut, da insbesondere freie Berufe nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Diese Bedenken wurden jedoch vom Bundesfinanzhof und vom Bundesverfassungsgericht nicht geteilt. Allerdings hat das Niedersächsische Finanzgericht zum dritten Mal eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gestartet, in der es auf 60 Seiten begründet, warum die Gewerbesteuer gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt (Abrufbar unter: www.nwb.de/finanzgericht/nfg*).
Für die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer zwar die wichtigste eigenständige Steuerquelle dar, gleichzeitig ist sie jedoch sehr konjunkturabhängig, so dass die Gemeinden nicht mit stetigen Einnahmen planen können. (Von 1998 zu 1999 veränderte sich das Gewerbesteueraufkommen in Hamburg um +20%, in Kiel dagegen um -36%, in Schweinfurt um +100%, in Werdau sogar um +230%, in Leverkusen um -60%). Bemängelt wird überdies, dass der Hebesatz nicht von den Gemeinden genutzt werden kann, um durch die Senkung neue Gewerbebetriebe anzulocken, sondern dass umgekehrt bereits benachteiligte Gemeinden gezwungen sind, einen hohen (abschreckenden) Hebesatz aufrecht zu erhalten, und dadurch noch mehr Gewerbebetriebe an bereits reiche Gemeinden verlieren, insbesondere das Hebesatzgefälle von Großstadt zum Umland wird dabei kritisiert. Da die Gewerbesteuer eine deutsche Besonderheit ist und eine Zusatzbelastung des betrieblichen Ertrags darstellt, wird kritisiert, dass sich die Gewerbesteuer negativ im internationalen Standortwettbewerb auswirke.
Die Medien berichten über Unternehmen, die überhaupt keine Gewerbesteuer mehr zahlen würden: unter ihnen der (mittlerweile) weltgrößte Nahrungsmittelkonzern Unilever: Durch Restrukturierung des Konzerns mittels einer Tochterfirma („Monda Beteiligungs GmbH“), die in einer Scheune in Norderfriedrichskoog (s. u.), Dietstraat 13, ansässig war, wurde jahrelang gar keine Gewerbesteuer fälligWeiss, Schmiederer: Asoziale Marktwirtschaft ISBN 346203412X. In Norderfriedrichskoog hatten bis zu 500 Tochterfirmen internationaler Unternehmen ihren Sitz. Laut Frankfurter Rundschau (29. Januar 2002, sek. zit. n. ISBN 3886192887) werden Profite bei den Auslandstöchtern verbucht, während Verluste im Inland angesiedelt werden: 2001 habe die Bayer AG keine Gewerbsteuer gezahlt, obwohl sie einen Gewinn von über 800 Mio. Euro ausgewiesen habe. Dadurch seien die Haushalte betroffener Städte stark beeinträchtigt worden. Dieses Steuersparmodell ist inzwischen durch gesetzgeberische Maßnahmen allerdings beseitigt worden.
Es wird auch immer wieder behauptet, dass Unternehmen teilweise sogar Geld von den Gemeinden erhielten anstatt Gewerbesteuer zu zahlen. Allerdings muss man berücksichtigen, dass die Unternehmen nur zurückbekommen, was sie bereits als Vorauszahlung abführen mussten. Da sich die Gewinnsituation jedoch gegenüber der Schätzung verschlechtert hat, bekommt das Unternehmen einen Teil der im vorigen Jahr zuviel gezahlten Steuern zurück.
Daraus zu schließen, dass große Unternehmen sich generell der Gewerbesteuer entzögen, wäre zu pauschal und kann durch die empirischen Daten nicht belegt werden. Zwar kommt es immer wieder vor, dass einzelne Unternehmen, teilweise auch über Jahre hinweg, keine oder kaum Gewerbesteuer zahlen, allerdings tragen insbesondere die großen Unternehmen wesentlich zum Aufkommen der Gewerbesteuer bei. So haben beispielsweise 1995 die größten 136 Unternehmen (Unternehmen mit einem Gewerbeertrag >100 Mio. DM) fast 18% zum Gewerbesteueraufkommen beigetragen, obwohl sie weniger als 0,015% der Steuerpflichtigen stellen. Nimmt man noch die Unternehmen mit einem Gewerbeertrag zwischen 50 und 100 Mio. DM hinzu, so haben 0,036% der Unternehmen ein Viertel der gesamten Gewerbesteuer bezahlt, wohingegen die 80% der kleineren Unternehmen nur 6% bezahlt haben. Allerdings ist es gerade diese Abhängigkeit der Gemeinden von den großen Betrieben, in der viele Kritiker eine Gefahr der „Erpressbarkeit“ der Gemeinden sehen; darüber hinaus führt die Krise eines Großunternehmens häufig zu einer dramatischen Krise der Finanzlage der betroffenen Gemeinden (siehe dazu oben die Konjunkturabhängigkeit).
Auch die Behauptung, insbesondere die gewerbesteuerliche Organschaft führe dazu, dass die Steuerlast auf Null gesenkt werden könne, geht am Kern vorbei. Gewerbesteuerlich führt eine Organschaft dazu, dass die einzelnen Unternehmen des Organkreises wie Betriebsstätten behandelt werden und Gewinne und Verluste miteinander verrechnen können. Natürlich ist damit eine Senkung der Steuerlast auf Null möglich, davon profitiert aber nicht nur das Unternehmen, sondern vor allem auch die Gemeinde, in der der verlustbringende Unternehmensteil angesiedelt ist, da auch die anderen Gemeinden am Verlust beteiligt werden. Die Organschaft sorgt also vor allem für eine gleichmäßigere Verteilung auf die verschiedenen Standortgemeinden eines Konzerns. Da die verschiedenen Organgesellschaften wie Betriebsstätten behandelt werden, wird der gesamte Gewerbeertrag des Organkreises im Wesentlichen nach Lohnsumme auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Wenn also der Gesamtkonzern ein positives Ergebnis ausweist, erhalten alle Gemeinden Gewerbesteuer, die mit hoch profitablen Unternehmensteilen weniger als ohne Organschaft, die mit verlustbringenden Teilen mehr. Auch wenn der gesamte Organkreis nach einer Verlustphase den Turn-around schafft, werden nicht einzelne Gemeinden sehr lang durch vorhandene Verlustvorträge gegenüber den Gemeinden mit den profitablen Unternehmensteilen benachteiligt, sondern sie erhalten schneller wieder Steuereinnahmen.
Da die Gewerbesteuer eine nicht unerhebliche Belastung für die Unternehmen darstellt, gleichzeitig aber eine große Bedeutung für die Gemeinden hat, sind Reformen in diesem Bereich wegen der divergierenden Interessen häufig auf Widerstand gestoßen, dennoch ist die Gewerbesteuer seit Jahrzehnten in der Diskussion.
Es ist festzuhalten, dass es in Deutschland vor allem die Belastung mit Gewerbesteuer ist, die im internationalen Vergleich zu einer hohen steuerlichen Belastung führt. Betrachtet man nur die Belastung mit 25% Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag 26,375%), so würde Deutschland im internationalen Vergleich im Mittelfeld liegen. Durch die Gewerbesteuer, die zu einer Mehrbelastung von 15%–20% je nach Hebesatz führt, liegt Deutschland jedoch bei Kapitalgesellschaften an der Spitze der steuerlichen Belastung von Unternehmensgewinnen. Siehe auch Unternehmenssteuern.
Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine der ältesten Steuern überhaupt und hat eine sehr lange und bewegte Geschichte. Die Grundlagen für ihre heutige Ausprägung wurden in der Realsteuerreform von 1936 gelegt, auch wenn einschneidende Maßnahmen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts sie in ihrer Struktur stark verändert haben. Ursprünglich bestand die Gewerbesteuer aus drei Säulen: Der Lohnsummensteuer, der Gewerbekapitalsteuer und der Gewerbeertragsteuer. Durch unterschiedliche Messzahlen wurde aus den drei verschiedenen Bereichen ein Gewerbesteuermessbetrag ermittelt, auf den dann der Hebesatz angewendet wurde. 1978 wurde wegen der damit verbundenen negativen beschäftigungspolitischen Konsequenzen (Steuer auf das Einstellen von Arbeitskräften) zunächst die Lohnsummensteuer abgeschafft. 1997 wurde dann schließlich noch die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft (als Ausgleich erhielten die Gemeinden eine Beteiligung an der Umsatzsteuer), so dass die Gewerbesteuer zu einer nur ertragsabhängigen Steuer geworden ist – was zu einer erhöhten Konjunkturabhängigkeit geführt hat.
Es gibt seit jeher Bestrebungen, die Gewerbesteuer zu reformieren oder sie ganz abzuschaffen. Während die Gemeinden die Beibehaltung bzw. Stärkung der Gewerbesteuer durch die Wiedereinführung ertragsunabhängiger Komponenten oder die Erweiterung des Kreises der Steuerpflichtigen auch auf Freiberufler und Vermieter fordern, wird von Unternehmensseite die Abschaffung der Gewerbesteuer verlangt.
Als Alternative wird ein Hebesatzrecht der Gemeinden auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer oder eine Erhöhung der Beteiligung an der Umsatzsteuer vorgeschlagen. Aber auch andere Vorschläge gibt es, wie die Einführung einer Wertschöpfungsteuer.
Die Einnahmen der Kommunen stiegen 2004 um 2,8% auf 145,3 Milliarden Euro. Für die positive Entwicklung der Gemeindefinanzen ist vor allem der kräftige Zuwachs bei den Steuereinnahmen verantwortlich. Sie erhöhten sich um 9,4% auf 51,2 Milliarden Euro. Besonders stark fiel der Anstieg bei den Gewerbesteuereinnahmen aus, die um 35,7% auf 20,6 Milliarden Euro kletterten.
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"Gewerbesteuer (Deutschland)".
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