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Das Gewaltmonopol des Staates besteht in der ausschließlich staatlichen Organen zustehenden Legitimation, physische Gewalt auszuüben oder zu legitimieren. Es ist ein Prinzip aller modernen Staaten und gilt seinen Befürwortern als notwendige Bedingung für das Funktionieren jedes rechtlich geordneten Gemeinwesens. Der Begriff wurde von dem Soziologen Max Weber geprägt, Grundzüge sind aber bereits in der politischen Philosophie von Thomas Hobbes vorhanden (speziell der Leviathan).

Die Idee des Gewaltmonopols sieht vor, dass die Angehörigen eines Gemeinwesens darauf verzichten, Selbstjustiz zu üben, d.h. tatsächliche oder vermeintliche Rechte und Ansprüche durch individuelle Ausübung von Zwang durchzusetzen. Vielmehr übertragen sie deren Schutz und Durchsetzung ganz auf die staatlichen Justiz- und Exekutivsorgane - also an Gerichte, Polizei und Verwaltung. Diese wiederum sind in einem demokratischen Staat an das vom Gesetzgeber sanktionierte Recht und Gesetz gebunden.

Die allmähliche Herausbildung des staatlichen Gewaltmonopols seit der frühen Neuzeit gilt seinen Befürwortern als großer zivilisatorischer Fortschritt. Nach deren Meinung fördert es die Wahrung von Rechten und Freiheiten der Gesamtheit aller Staatsbürger und tritt der willkürlichen Machtausübung im Sinne einer einseitigen Parteinahme für Partikularinteressen und damit der strukturellen Gewalt entgegen. Das Gewaltmonopol bedeutet die Absage an Fehde und Blutrache als Mittel der Rechtsdurchsetzung.

Dem möglichen Missbrauch des staatlichen Gewaltmonopols, wie er in diktatorischen und autoritären Regimen an der Tagesordnung ist, sollen in demokratisch verfassten Staaten die Prinzipien der Gewaltenteilung und des Rechtsstaats entgegen wirken.

Ausnahmen vom Monopol der tatsächlichen Gewaltausübung werden überall anerkannt und sind für das Funktionieren der Gesellschaft realistischerweise unabdingbar. Zu nennen sind insbesondere das Recht, sich mit Gewalt gegen rechtswidrige Angriffe zu wehren (Notwehr) und sich vor sonstigen Gefahren zu schützen (Notstand). Früher galt auch das Recht der Eltern, gegenüber ihren Kindern zu Erziehungszwecken Gewalt anzuwenden, aber dieses Recht wurde mit dem Anspruch des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung entsprechend kupiert. Außnahmsweise dürfen auch zivilrechtliche Ansprüche im Wege der Selbsthilfe gewaltsam gesichert oder durchgesetzt werden. Diese Ausnahmen stehen jedoch nicht in einem echten Widerspruch zum Gewaltmonopol. Denn einerseits gelten sie immer nur dann, wenn der staatliche Zwangsapparat die zu schützenden Interessen nicht verteidigen könnte, und andererseits beziehen sie ihre Legitimation vom Staat, indem sie sich in Grenzen bewegen müssen, die vom Staat als dem Inhaber des Gewaltmonopols definiert werden.

Ebenfalls weitgehend anerkannt ist ein privates Widerstandsrecht für den Fall, dass der staatliche Zwangsapparat versagt und selber zur Bedrohung für die Rechte der Privaten wird. Meistens wird es als übergesetzliches Recht verstanden. Es ist jedoch auch denkbar, dass es gesetzlich festgehalten wird, so wie z.B. im deutschen Grundgesetz.

Siehe auch


Weblinks


Staats- und Verfassungsrecht | Staatsphilosophie | Staatsgewalt | Herrschaftssoziologie

Monopoly on the legitimate use of physical force

 

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