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Im Privatrecht bezeichnet man den Gewahrsam als ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis zwischen einer Person und einer Sache, das von einem Herrschaftswillen getragen ist.

Der Begriff des Gewahrsams hat eine andere Bedeutung als der des zivilrechtlichen Besitzes. So hat der Besitzdiener keinen Besitz an der Sache, aber Gewahrsam. Der Erbe gemäß § 857 BGB ist Besitzer ohne jedoch Gewahrsam zu haben.

Siehe auch:


Diebstahl, Unterschlagung

Sachenrecht

 

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