Als Gewährträgerhaftung wird in Deutschland ein Rechtsinstitut bezeichnet, das in dem Fall greift, dass die Schulden einer öffentlich-rechtlichen Anstalt größer sind als ihr Vermögen und die Gläubiger deshalb ihre Forderungen nicht befriedigen könnten. In diesem Ausnahmefall hat jeder Gläubiger einen Anspruch auf Erfüllung seiner Forderung gegen die öffentlich-rechtliche Anstalt durch den jeweiligen Anstaltsträger (die Kommune oder das Land). Die Gewährträgerhaftung ist ebenso wie die Anstaltslast Ende der 1990er, Anfang der 2000er Jahre mit Bezug zu öffentlich-rechtlichen Sparkassen und Landesbank in die öffentliche Diskussion geraten.
Diese Auseinandersetzung fand zwischen der privaten Bankenwirtschaft in Deutschland und dem öffentlich-rechtlichen Bankensektor statt und wurde u. a. bei den Wettbewerbsbehörden der Europäischen Union in Brüssel ausgetragen. Im Fokus stand dabei die Frage, ob Sparkassen und Landesbanken in Deutschland aus den Rechtsinstituten Anstaltslast und Gewährträgerhaftung Wettbewerbsvorteile erwachsen. Vereinfacht unterstellte die private Bankenwirtschaft, dass die Anstaltsträger über diese Rechtsinstitute de facto eine der Höhe nach unbefristete Bürgschaft für die jeweilige Sparkasse bzw. Landesbank geben würden. Diese würde wiederum zu einer äußerst positiven Beurteilung der Kreditwürdigkeit dieser Bankengruppe am Kapitalmarkt führen. Als Beweis hierfür wurden die ausgesprochen guten langfristigen Ratings der Landesbanken herangezogen.
Diese Auseinandersetzung wurde am 17. Juli 2001 mit einer Verständigung zwischen der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik Deutschland beendet. Diese Verständigung sieht vor, dass nach einer mehrjährigen Übergangsfrist die Anstaltslast, wie sie bis dahin bestand, ersetzt und die Gewährträgerhaftung für Sparkassen und Landesbanken abgeschafft wird.
Forderungen vor Beginn der Übergangsphase am 18. Juli 2001 unterliegen vollständig der Gewährträgerhaftung. Verbindlichkeiten mit eine Laufzeit bis maximal 31. Dezember 2015 die während der Übergangsphase (18. Juli 2001 bis 18. Juli 2005) eingegangen werden unterliegen ebenfalls der Gewährträgerhaftung. Verbindlichkeiten die nach der Übergangsphase oder in der Übergangsphase mit einer Laufzeit über den 31. Dezember 2015 hinaus eingegangen werden, unterliegen nicht mehr der Gewährträgerhaftung.
Für die Zeit nach dem Wegfall der Gewährträgerhaftung hat die Ratingagentur Moody's den Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen ein Mindest-Rating in Höhe von A1 erteilt.
Der Wegfall der Gewährträgerhaftung hat folgende Auswirkungen auf das Kreditgeschäft der Sparkassen:
Infos zur Verständigung mit der EU-Kommission auf Bundesregierung.de
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