Die Gewährleistung oder Mängelhaftung bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks.
Nach § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die gesetzliche Gewährleistung seit 1. Januar 2002 zwei Jahre, sie kann jedoch bei einem Privatverkauf komplett ausgeschlossen werden. Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB) kann die Gewährleistung für gebrauchte Waren gemäß § 475 Abs.2 BGB einzelvertraglich oder in den AGB auf 12 Monate verkürzt werden, eine Verkürzung bei Neuwaren ist hingegen nicht möglich.
Im Rahmen der Schuldrechtsreform, die am 1. Januar 2002 in Kraft trat, wurde das Kaufvertragsrecht umfassend überarbeitet. Insbesondere die Regeln über das Mängelfolgenrecht wurden stark verändert. Früher wurden diese Regelungen mit dem Begriff Gewährleistung bezeichnet; der Sinn lag darin, mit diesem Begriff klarzumachen, dass es sich um eine Regelung handelt, die vollständig vom Allgemeinen Teil des Schuldrechts abgetrennt war.
Das neue Regelungsregime hingegen hat diese Eigenschaft nicht mehr. Das Mängelrecht beim Kaufvertrag ist jetzt im wesentlichen durch das allgemeine Schuldrecht bestimmt; dessen Regelungen werden nur in bestimmten Rahmen durch das Kaufvertragsrecht modifiziert, sind aber ansonsten anwendbar.
Deshalb wird vielfach argumentiert, dass der Begriff der Gewährleistung jetzt aufgegeben werden sollte. Da der Verkäufer nun prinzipiell nach den ganz normalen Regeln für Mängel, also auf seiner Seite eine Nichterfüllung seiner Pflichten, haften muss, solle man jetzt besser von Mängelhaftung sprechen.
Das deutsche BGB verwendet den Begriff "Gewährleistung" selbst nur am Rande (vgl. § 365 BGB) und spricht sonst von einzelnen Mängelansprüchen. Im Kaufrecht in § 437 BGB und im Werkvertragsrecht in § 634 BGB werden die Rechte genannt, die dem Käufer beziehungsweise dem Besteller im Werkvertragsrecht bei Vorliegen eines Mangels zustehen. Die nähere Ausgestaltung der einzelnen Mängelansprüche ergibt sich aus den in §§ 437, 634 BGB genannten einzelnen Vorschriften des Kauf- und Werkvertragsrechts, wobei zum Teil auf Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts verwiesen wird. Die Regelungstechnik des Gesetzes mit mehrfachen Verweisungen ist kompliziert und für Nichtjuristen daher nicht immer verständlich.
Einzelne Mängelrechte sind nach deutschem Recht:
Die Gewährleistung umfasst sowohl die Haftung für Sachmängel, d. h. Mängel in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, als auch für Rechtsmängel, wie z. B. das fehlende Eigentum (sofern kein gutgläubiger Erwerb möglich ist). Der Mangel muss bei Übergabe der Sache, also bei Gefahrenübergang vorliegen; jedoch können auch später auftretende Defekte Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang im Keim angelegt waren (so genannte Keimtheorie). Es gibt allerdings keine allgemeine Regel, dass ein innerhalb eines gewissen Zeitraums nach Gefahrübergang auftretender Mangel bereits im Keim angelegt war.
Ein Sachmangel liegt bei den folgenden Voraussetzungen vor:
Die gekaufte Sache hat einen Rechtsmangel, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte geltend machen können, die nicht beim Kauf vereinbart wurden, § 435 BGB. Hier geht es vor allem um dingliche oder schuldrechtliche Rechte. Beispiel: Ein Dritter ist Eigentümer der Sache oder hat ein Miet- oder Pachtrecht.
Bei Grundstückskäufen stellt es einen Rechtsmangel dar, wenn ein nicht existierendes Recht noch im Grundbuch eingetragen ist, § 435 Satz 2 BGB, weil die Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs dieses Rechts besteht. Beispiel: Ein Wohnrecht, das sich erledigt hat, aber noch im Grundbuch eingetragen ist.
Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen (§ 640 BGB), trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für den Sachmangel, wenn sie Mängelansprüche geltend machen. Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel bei der Übergabe vorlag. Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen.
Da sich die Pflicht zur Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller oder Zwischenhändlern in der Lieferkette.
Im Gegensatz zur (freiwilligen) Garantie ist die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben, kann jedoch durch Vereinbarung zwischen Verkäufer und nicht privatem Käufer beschränkt werden. Beim Verbrauchsgüterkauf ist jedoch EU-weit eine Gewährleistung von zwei Jahren für Neu- und einem Jahr für Gebrauchtwaren zwingend!
Siehe auch: Hauptmangel
Hat ein Händler oder Hersteller eine Ware wegen eines Problems zurückerhalten, das der Kunde im Wege seines Gewährleistungsanspruches beseitigt haben möchte, so prüft er in der Regel vorab so:
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