Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist neben der Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems und Teil des Gesundheitssystems.
Alle Versicherten haben den gleichen Leistungsanspruch, dessen Umfang im Sozialgesetzbuch V (SGB V) festgelegt ist. Entsprechend dem Solidaritätsprinzip richten sich die Beiträge nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherten und nicht nach seinem persönlichen Krankheitsrisiko (Alter, Geschlecht, Gesundheitsstatus).
Die gesetzlichen Aufgaben des SGB V, das die Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung enthält, werden von den Krankenkassen wahrgenommen.
Man unterscheidet zwischen primären Trägern (sog. Primärkassen) und Ersatzkassen der GKV:
Die Gesamtzahl der gesetzlichen Krankenkassen belief sich 1991 auf 1.209. Sie hat sich stetig verringert. Zum Jahresende 2005 gab es in der BRD nur noch 254 gesetzliche Krankenkassen.
Diese Gliederung geht auf die früher bestehenden Selbsthilfeeinrichtungen zurück, die in das GKV-System einbezogen wurden. Die Unterscheidung in primäre Krankenkassen und Ersatzkassen ist durch das Gesundheitsstrukturgesetz, das 1996 in Kraft trat und mit dem alle Krankenkassen leistungsrechtlich auf eine Ebene gestellt wurden, bedeutungslos geworden. Seitdem kann jeder Bürger, der nicht privat krankenversichert ist, einer (geöffneten) Krankenkasse seiner Wahl beitreten. Wählbar sind die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts, jede Ersatzkasse, die für den Beschäftigungs- oder Wohnort zuständig ist, die BKK oder IKK des Betriebs, dem der Wahlberechtigte angehört, jede geöffnete BKK/IKK, die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienmitversicherung bestand oder die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist.
Ein konstitutives Element der GKV ist das Solidaritätsprinzip: Dieses kommt dadurch zum Ausdruck, dass die Beiträge (anders als bei privaten Krankenversicherungen) nicht in Abhängigkeit vom individuellen Risiko, sondern entsprechend der finanziellen Leistungskraft des einzelnen Versicherten erhoben werden. Leistungen erhält der Versicherte jedoch (mit Ausnahme des Krankengeldes) beitragsunabhängig. Außerdem sind Familienangehörige, soweit ihr eigenes Einkommen nicht gewisse Grenzen überschreitet, kostenlos mitversichert. Auf diese Weise findet ein Transfer statt vor allem zwischen Gesunden und Kranken, Jungen und Alten, Besserverdienenden und Niedrigverdienenden sowie Kinderlosen und Kinderreichen.
Die Mitgliedsbeiträge werden prozentual zum jeweiligen Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Das GKV-System funktioniert nach dem Umlageverfahren, die laufenden Ausgaben müssen also durch die jeweils laufenden Einnahmen gedeckt werden. Der Einzelne erhält im Krankheitsfall unmittelbar Sachleistungen, ohne dass er gegenüber den Leistungserbringern direkte Zahlungen zu leisten hat. Dies wird als Sachleistungsprinzip bezeichnet. Das Sachleistungsprinzip wird allerdings durchbrochen von Zuzahlungen.
Der Leistungskatalog der GKV ist relativ umfangreich im Vergleich zu Staaten wie Schweiz, USA oder Niederlande. Das Zusammenwirken von Versicherten, Krankenkassen, Krankenhäusern, (Zahn-)Ärzten bzw. deren Vereinigungen auf Bundes- und Landesebene ist durch das Prinzip der Selbstverwaltung geprägt. Dieses soll allen Beteiligten die Mitwirkung an der Ausgestaltung der Gesundheitssicherung ermöglichen. Die starke Positionierung intermediärer Instanzen, wie die Verbände der Krankenkassen und Leistungserbringer, ist dabei ein besonderes Merkmal des deutschen Gesundheitssystems.
Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung leisten die Versicherten Eigenanteile und Zuzahlungen. Die Zuzahlung beträgt grundsätzlich 10% des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 €, keinesfalls aber mehr als die Kosten des Mittels. Bei stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 € fällig, für maximal 28 Kalendertage im Jahr. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10% der Kosten zuzüglich einer Gebühr von 10 € je Verordnung. Bei ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung ist eine Praxisgebühr von 10 € je Quartal zu entrichten.
Insgesamt werden Zuzahlungen maximal bis zur persönlichen Belastungsgrenze (in der Regel 2% des jährlichen Bruttoeinkommens) fällig. Darüber hinausgehende Beträge erstatten die Krankenkassen auf Antrag.
Den Beitrag zur gesetzlichen Krankenkassen teilten sich bis Juni 2005 der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen. D. h. bei einem Beitragssatz von beispielsweise 14% bezahlte der Arbeitnehmer davon die Hälfte (7%) von seinem Bruttoeinkommen. Zum 1. Juli 2005 wurden alle Beitragssätze um 0,9 Prozentpunkte gesenkt. Ein ehemalige Satz von 14% wurde also auf 13,1% gesenkt. Diesen teilen sich beide Parteien weiterhin zu gleichen Teilen. Neu hinzugekommen ist damals ein Zusatzbeitrag von ebenfalls 0,9%, der jedoch allein vom Arbeitnehmer getragen wird. Statt bisher 14% / 2 = 7% zahlt ein Arbeitnehmer jetzt also 13.1% / 2 + 0,9% = 7,45%. Der Beitrag eines Arbeitgebers ist dagegen von 7% auf 6,55% gesunken.
Beiträge müssen nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze (BBG) entrichtet werden. Liegt das Entgelt des Versicherten darüber, fällt für den übersteigenden Anteil des Entgeltes kein Beitrag an.
Die Krankenkassen haben in der Regel keine Kontrolle, wieviel Beitrag ein einzelnes pflichtversichertes Mitglied bezahlt, da der Arbeitgeber die Beiträge für alle Mitarbeiter, die in der gleichen Kasse sind, in einer Summe an die Krankenkasse bezahlt. Diese vereinfachte Verfahrensweise ist deshalb möglich, weil in der gesetzlichen Krankenversicherung kein Zusammenhang zwischen Leistungsanspruch und Beitragshöhe besteht (vgl. Solidaritätsprinzip. Diese Überweisung wird im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Prüfer der Rentenversicherung geprüft.
Durch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene "Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung" (Beitragssatzsicherungsgesetz) ist die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung von der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung abgekoppelt worden. Vielmehr ist sie ab 2003 an die nach § 6 Abs. 7 SGB V geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (diese ist entscheidend bei der Frage, ob jemand die Möglichkeit hat sich privat zu versichern, näheres siehe unten im Abschnitt „Versichertenstruktur“) angebunden (§ 223 Abs. 3 SGB V). Sie wird auch alljährlich entsprechend dieser besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze dynamisiert.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt für das Jahr 2006 bundeseinheitlich 42.750 € (3 562,50 € pro Monat). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt für das Jahr 2006 bundeseinheitlich 47.250 € (3.937,50 € pro Monat).
Gesetzlich Versicherte müssen seit dem 1. Januar 2004 den vollen Krankenversicherungsbeitrag für ihre Betriebsrenten bzw. Pensionen selbst leisten. Bis dahin wurde hierfür der halbe Beitragssatz veranschlagt (Folge der Gesundheitsreform 2003).
Für sonstige freiwillige Mitglieder (z.B. Arbeitslose ohne Einkünfte und Ansprüche auf Unterstützung) werden Mindesteinnahmen von 816,67 € und ein absoluter Mindestbeitrag von 115,97 € angenommen.
Als versicherungspflichtige Einnahmen gelten bei freiwilligen Mitgliedern nicht nur die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, sondern sämtliche Einkunftsarten des EStG und sogar das Überbrückungsgeld und der Existenzgründungszuschuss, die bei der Rentenversicherung nicht mitgerechnet werden.
Wird neben der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit eine weitere selbstständig in Teilzeit ausgeübt, so ändert sich nichts am Beitrag, solange Einkünfte und Umfang nicht die Haupttätigkeit übersteigen.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland
Davon sind ein Viertel i. d. R. nicht mehr erwerbstätige Rentner, das gilbt auch für die Höhe ihrer Beiträge zur Versicherung. Die Leistungen der GKV gehen aber zur Hälfte in die medizinische Versorgung von Rentnern. Das ist die Konsquenz aus dem Versicherungsgedanken/Solidarprinzip das für gesund/krank, jung/alt gleichermaßen gilt.
Die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist bei Arbeitnehmern abhängig vom Einkommen (Selbständige und Beamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Sozialgesetzbuches und daher nicht versicherungspflichtig). Bei einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann ein Arbeitnehmer als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben, einen Versicherungsvertrag bei einem Anbieter für private Krankenversicherungen abschließen oder theoretisch auch gar nicht krankenversichert sein, wobei dies wegen des hohen Risikos in der Praxis kaum vorkommt.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im Jahr 2006 47.250 € (3.937,50 € pro Monat). Für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 (40.500 €) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2006 = 42.300 € (§ 6 Abs. 7 SGB V).
Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
Man kann in der gesetzlichen Krankenversicherung auf folgende Arten versichert sein:
Besondere Personenkreise können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (z.B. privat krankenversicherte Studenten).
Allerdings muss man mindestens 18 Monate in einer Krankenkasse sein, um kündigen zu können. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate nach Ablauf des Monats, in dem die Kündigung bei der Krankenkasse eingegangen ist. Wird eine Kündigung vor Ablauf der Bindungsfrist von 18 Monaten ausgesprochen, wird sie auf den nächstmöglichen Kündigungstermin umgedeutet. Wenn allerdings die Krankenkasse ihren Beitrag erhöht, so besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dabei ist es unerheblich, ob die Beitragserhöhung im Zusammenhang mit einer Fusion entstanden ist (siehe Urteil des Bundessozialgericht vom 2. Dezember 2004 Az.B12 KR 23/04 R u.a.).
Die Private Krankenversicherung (PKV) ist grundlegend anders strukturiert als die Gesetzliche Krankenversicherung. Folgende Unterschiede sind zu beachten:
Struktur
Nähere Informationen zu den Problemen und Reformvorschlägen gibt es unter Probleme und Reformvorschläge des Gesundheitssystems
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