Mit der gesetzlichen Erbfolge wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn dieser keine letztwillige Verfügung (also kein Testament und keinen Erbvertrag) hinterlassen hat. Existiert eine letztwillige Verfügung, hat die gesetzliche Erbfolge Einfluss auf den Pflichtteil, der Verwandten und Lebenspartnern grundsätzlich zusteht.
Grundlegend ist nach dieser formalen Unterscheidung jetzt das Ordnungssystem. Danach ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Also schließt beispielsweise ein Kind (1. Ordnung) alle anderen Verwandten aus.
Innerhalb der Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Danach schließt ein zur Zeit des Erbfalls (also beim Tod des Erblassers) lebender Angehöriger alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise Sohn und Enkel, so schließt der überlebende Sohn den (durch ihn mit dem Erblasser verwandten) Enkel aus.
Die Verteilung des Nachlasses erfolgt in den verschiedenen Ordnungen etwas unterschiedlich.
Innerhalb der 1. Ordnung gilt das sog. "Stammesprinzip". Alle Erben, die über denselben Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, bilden einen Stamm. Mit anderen Worten: Jedes Kind des Erblassers eröffnet einen neuen Stamm. Hinterlässt beispielsweise der Erblasser zwei Söhne, die jeweils auch zwei Söhne (aus der Sicht des Erblassers: Enkel) haben und ist der erste Sohn des Erblassers vorverstorben, so sind die Söhne des vorverstorbenen Sohns und der überlebende Sohn als Erbe berufen. Es erhält aber nach dem Stammesprinzip nicht jeder 1/3, sondern jeder Stamm 1/2, also die beiden Söhne des Vorverstorbenen je 1/4 und der überlebende Sohn 1/2. Die Söhne des überlebenden Sohnes gehen wegen des Repräsentationsprinzips leer aus.
Innerhalb der 2. und der 3. Ordnung erfolgt das sog. "Erbrecht nach Linien". Der Nachlass wird auf die beiden Elternteile des Erblassers zu gleichen Teilen aufgeteilt. Leben diese noch zum Zeitpunkt des Erbfalles, erben sie allein, d.h. der Bruder/die Schwester des Erblassers sind von der Erbfolge durch die Eltern ausgeschlossen. Analog gilt dies für die 3. Ordnung, bei der der Nachlass auf die vier Großelternteile zu gleichen Teilen aufgeteilt wird.
Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalles ein oder beide Elternteile (einer, mehrere oder alle Großelterteile für die 3. Ordnung) nicht mehr, so wird der auf den/die verstorbenen Eltern(Großeltern-)Teil(e) entfallende Erbteil(e) auf dessen Abkömmlinge wie im Fall des Erbrechts nach der 1. Ordnung aufgeteilt.
Ab der 4. Ordnung erbt nur noch derjenige alleine, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nah Verwandte erben zu gleichen Teilen.
Die Höhe des Ehegattenerbteils bestimmt sich nach
Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben erster Ordnung (= Abkömmlinge des Erblassers) erbberechtigt, so erbt der überlebende Ehegatte 1/4 des Nachlasses. Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben der zweiten Ordnung (= Eltern des Erblassers, Geschwister des Erblassers, Nichten/Neffen etc.) vorhanden oder sind die Großeltern des Erblassers neben dem überlebenden Ehegatten erbberechtigt, so erbt letzterer die Hälfte des Nachlasses. Gegenüber allen sonstigen Verwandten des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.
Diese sog. "erbrechtliche Lösung" wird durch den Güterstand, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben, korrigiert.
Bestand zwischen den Eheleuten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird die Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht, gleich, ob der verstorbene Ehegatte einen (höheren) Zugewinn erwirtschaftet hat. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte einer Ehe, für die zum Zeitpunkt des Erbfalles der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt, neben gesetzlichen Erben der ersten Ordnung 1/2, neben gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung oder den erbberechtigten Großeltern 3/4, neben den übrigen gesetzlichen Erben den gesamten Nachlass erhält.
Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles im Güterstand der Gütertrennung, gilt das oben unter 1.) Gesagte mit der Besonderheit, dass der Nachlass bei Vorhandensein von einem oder zwei erbberechtigten Abkömmlingen des Erblassers zwischen diesen und dem überlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Bei mehreren vorhandenen erbberechtigten Abkömmlingen bleibt es bei der unter 1.) aufgezeigten Quote von 1/4 für den überlebenden Ehegatten. Damit ist sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte neben den erbberechtigten Abkömmlingen des Erblassers immer mindestens genauso viel erbt wie diese.
Im Fall der Gütergemeinschaft bleibt es allein bei der unter 1.) dargestellten Regelung. Da im Fall der Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten ohnehin bereits die Hälfte des Vermögens des Erblassers gehört (soweit es jedenfalls das Gesamtgut betrifft), ist sichergestellt, dass dieser auch ohne Korrektur wertmäßig mehr erhält, als vorhandene erbberechtigte Abkömmlinge des Erblassers.
Die Vorschriften über den Ehegatten gelten entsprechend für den Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.
Die erste Linie (1. Parentel) besteht aus den (ehelichen und unehelichen) Kindern des Verstorbenen (= Erblasser) und deren Nachkommen. Die zweite Linie (2. Parentel) bilden die Eltern und deren Nachkommen, die dritte (3. Parentel) die Großeltern und deren Nachkommen. Die letzte Linie besteht nur noch aus den Urgroßeltern. Nach diesen besteht die Erbrechtsgrenze.
Der Ehegatte des Erblassers erbt 1/3 des Nachlasses neben den Kindern des Erblassers; neben den Eltern und deren Kindern sowie den Großeltern erbt er 2/3. Seit dem FamErbRÄG 2004 fallen die Erbportionen, die an Nachkommen der Geschwister des Erblassers gingen, dem Ehegatten zu. Nachkommen der Großeltern haben neben dem Ehegatten kein gesetzliches Erbrecht.
Österreichisches Recht im Web: Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem (RIS)
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"Gesetzliche Erbfolge".
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