Der Gesetzgebungsnotstand ist ein auf dem Grundgesetz basierender, im Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland verankerter Begriff für eine Regierungskrise in Folge einer gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers im Deutschen Bundestag.
Nach der Erklärung des Gesetzgebungsnotstands hat der Bundestag erneut über die Gesetzesvorlage abzustimmen. Lehnt er die Vorlage dabei erneut ab oder beschließt er eine von der Bundesregierung als unannehmbar bezeichnete Fassung des Gesetzes, so gilt das Gesetz als angenommen, wenn ihm der Bundesrat zustimmt. Jedoch können während der Zeit des Gesetzgebungsnotstandes keine grundgesetzändernden Gesetze verabschiedet werden.
Gesetze können nun allein vom Bundesrat und Bundesregierung verabschiedet werden, somit wird der Bundestag in gewisser Hinsicht entmachtet. Allerdings behält der Bundestag sein Recht, einen neuen Bundeskanzler zu wählen und damit den Gesetzgebungsnotstand zu beenden. Auch die übrigen Kompetenzen des Bundestages, wie z.B. das Einbringen und Verabschieden von Gesetzen, bleiben bestehen. Auf diese Weise können von Bundesrat und Bundesregierung über den Gesetzgebungsnotstand verabschiedete Gesetze auch wieder außer Kraft gesetzt werden, falls sich eine konstruktive Mehrheit dafür im Bundestag findet.
Der Gesetzgebungsnotstand kann nur einmal während der Amtszeit des Bundeskanzlers angewendet werden. Er dauert sechs Monate an. Während dieser Frist kann jede vom Bundestag abgelehnte Gesetzesvorlage auf dem beschriebenen Weg verabschiedet werden.
Der Gesetzgebungsnotstand ist Ausdruck der das Grundgesetz prägenden starken Stellung des einmal vom Bundestag gewählten Bundeskanzlers. Verliert dieser seine Mehrheit, gelingt es aber andererseits dem Bundestag nicht, einen neuen Bundeskanzler zu wählen, weil nur eine destruktive, aber keine konstruktive Mehrheit besteht, so soll ein effektives Handeln der so entstandenen Minderheitsregierung (insbesondere die Verabschiedung des Haushalts) weiter möglich bleiben. Allerdings geht das Grundgesetz dabei von der Vorstellung eines Bundesrats aus, der sich am Vorteil des Staatsganzen orientiert, während die Verfassungswirklichkeit zeigt, dass die Entscheidungen auch dort aller Erfahrung nach stark parteitaktisch geprägt sind.
In der Geschichte der Bundesrepublik kam das Instrumentarium des Gesetzgebungsnotstands bisher nicht zum Einsatz.
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