article

Die Gesetzgebung wird in einer parlamentarischen Republik vom Parlament als legislative Staatsgewalt im Gesetzgebungsverfahren durchgeführt. Die dann beschlossenen Gesetze werden von der zuständigen Verwaltung ausgeführt (siehe Verwaltungskompetenz) und gegebenenfalls durch die Rechtsprechung kontrolliert.

Gesetzgebungskompetenz in Deutschland


Die Gesetzgebungskompetenz bezeichnet das Recht und die Fähigkeit, Gesetze zu erlassen. Nach der Verfassung haben die Länder (Art. 70 Abs. 1 GG) das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz es nicht auf den Bund übertragen hat. Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn sie hierzu durch ein Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt sind. Folgende Bereiche der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes sind im Grundgesetz normiert:

  • ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, geregelt in den Art. 71 und 73 GG. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht darüber hinaus überall dort, wo im GG von "Bundesgesetz" die Rede ist.
  • konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, geregelt in den Art. 72, 74, 74a GG sowie der
  • Rahmengesetzgebungskompetenz als Unterfall1 der konkurrierenden Gesetzgebung, geregelt in Art. 75 GG.

Zu beachten ist, dass nur kompetenzgerechtes Bundesrecht Landesrecht gemäß Art. 31 GG bricht.

Des Weiteren bestehen ungeschriebene Kompetenztitel des Bundes:

In Ausnahmesituationen können die Gesetze durch die Notstandsgesetzgebung verabschiedet werden.

Gemäß § 78 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht negative Gesetzgebungskompetenz in den Fällen, in denen Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist.

In der Praxis weniger bedeutsam sind die Art. 124, 125 und 125a GG, welche die Fortgeltung von vor der Änderung des Artikels 72 Abs. 2 GG (15. Nov. 1994) erlassenem Bundesrecht regeln.

Artikelgesetz


Als Artikelgesetz bezeichnet man ein Gesetz, das aus mehreren thematisch zusammengehörigen Einzelgesetzen besteht, die zusammengefasst beraten und verabschiedet werden. Unter jedem Artikel wird entweder ein vollständiges Gesetz aufgeführt oder einzelne Paragraphen, die in bestimmten existierenden Gesetzen geändert werden müssen.


* Das Bundesverfassungsgericht erachtet die Rahmengesetzgebung heutzutage aufgrund ihres Kooperationscharakters als dritte, eigenständige Form.

Siehe auch


Weblinks


Legislative

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Gesetzgebung".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld