Die Gesetzgebung wird in einer parlamentarischen Republik vom Parlament als legislative Staatsgewalt im Gesetzgebungsverfahren durchgeführt. Die dann beschlossenen Gesetze werden von der zuständigen Verwaltung ausgeführt (siehe Verwaltungskompetenz) und gegebenenfalls durch die Rechtsprechung kontrolliert.
Zu beachten ist, dass nur kompetenzgerechtes Bundesrecht Landesrecht gemäß Art. 31 GG bricht.
Des Weiteren bestehen ungeschriebene Kompetenztitel des Bundes:
In Ausnahmesituationen können die Gesetze durch die Notstandsgesetzgebung verabschiedet werden.
Gemäß § 78 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht negative Gesetzgebungskompetenz in den Fällen, in denen Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist.
In der Praxis weniger bedeutsam sind die Art. 124, 125 und 125a GG, welche die Fortgeltung von vor der Änderung des Artikels 72 Abs. 2 GG (15. Nov. 1994) erlassenem Bundesrecht regeln.
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