| Basisdaten
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| Titel: | Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
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| Kurztitel: | Informationsfreiheitsgesetz
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| Abkürzung: | IFG
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| Art: | Bundesgesetz
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| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland
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| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht
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| FNA: | 201-10
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| Datum des Gesetzes: | 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722)
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| Inkraftgetreten am: | 1. Januar 2006
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| Letzte Änderung durch: |
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| Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) |
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| 1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
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Das
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes oder
Informationsfreiheitsgesetz (
IFG) ist ein deutsches
Informationsfreiheitsgesetz.
Allgemein
Das Gesetz gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von
Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich.
„Amtliche Information“ ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, also beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen.
Der Anspruch richtet sich gegen Bundesbehörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bedient sich eine Bundesbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer juristischen oder natürlichen Person des Privatrechts, so ist sie auch dann auskunftspflichtig, wenn die begehrten Informationen bei der privatrechtlichen Person vorliegen.
Verfahren
Die Behörde gewährt den Informationszugang grundsätzlich nur auf Antrag, und zwar „unverzüglich“ durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder „auf sonstige Weise“, z. B. durch Abhörenlassen einer Tonaufzeichnung oder Recherche in einer Datenbank. Die Behörde kann Gebühren und Auslagen erheben. Die Ablehnung des Antrags ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und
Verpflichtungsklage angefochten werden kann.
Ausnahmen
Das Gesetz enthält zahlreiche Ausnahmetatbestände, durch die das Recht auf Informationszugang eingeschränkt oder ganz verwehrt werden kann. So darf ein
Zugang zu
personenbezogenen Daten nur dann gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt oder der Betroffene eingewilligt hat.
Bezüglich der Inhalte von Personalakten und Personalverwaltungssystemen besteht kein Informationszugangsanspruch. Informationen über Namen und dienstliche Anschriften von Beschäftigten sollen jedoch grundsätzlich zugänglich gemacht werden. Dasselbe gilt für Informationen zu Gutachtern und Sachverständigen.
Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird nur mit Zustimmung des Unternehmens gewährt.
Kein Informationszugangsrecht besteht, wenn dadurch geistiges Eigentum in Gefahr gerät. Ein Antrag auf Überlassung des Quellcodes von EDV-Programmen könnte deshalb abgelehnt werden.
Paradigmenwechsel
Trotz dieses umfangreichen Katalogs von Ausnahmetatbeständen gilt seit dem 1. Januar 2006 der Grundsatz, dass die Gewährung von Zugang zu behördlichen Informationen die Regel ist und die Verwehrung des Zugangs die Ausnahme. Dies ist ein
Paradigmenwechsel, galt doch bisher das Prinzip, dass behördliche Informationen grundsätzlich nicht öffentlich sind, es sei denn, es besteht ein spezialgesetzlich normierter Auskunftsanspruch.
Diese Abkehr vom Amtsgeheimnis führt dazu, dass Informationsersuchen dritter Personen, die nicht an einem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, künftig nicht einfach pauschal zurückgewiesen werden können. Stattdessen muss grundsätzlich Zugang zu den begehrten Informationen gewährt werden, es sei denn, im Einzelfall stehen schützenswerte und höherwertige Interessen Dritter dem Informationszugang entgegen. Die Behörde muss dies einzelfallbezogen prüfen und darlegen.
Veröffentlichungspflichten
Unabhängig von konkreten Anträgen auf Informationszugang müssen die Bundesbehörden künftig bestimmte Informationen allgemeiner Art „von Amts wegen“ öffentlich bekannt machen. Dabei handelt es sich um Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und Informationszwecke erkennen lassen, um Organisationspläne und um Aktenpläne. Diese Informationen sollen im Internet veröffentlicht werden.
Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit
Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein
Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht. Die Aufgabe des
Informationsfreiheitsbeauftragten wird von dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz wahrgenommen. Die Befugnisse des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit entsprechen denjenigen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach dem
Bundesdatenschutzgesetz.
Gesetzgebungsverfahren und Vorgeschichte
Während bereits 1998 in Brandenburg
[Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) vom 10. März 1998 (GVBl. Bbg I, S. 46), Inkraftgetreten am 11. März 1998 (§ 12).], 1999 in Berlin
[Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999 (GVBl. Berlin 1999, Nr. 45, S. 561), Inkraftgetreten am 16. Oktober 1999 (§ 23).], 2000 in Schleswig-Holstein
[Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein – IFG-SH) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2000, S. 166), Inkraftgetreten am 10. Februar 2000 (§ 18).] und 2002 in Nordrhein-Westfalen
[Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) vom 27. November 2001 (GVBl. NRW 2001, S. 806), Inkraftgetreten am 1. Januar 2002 (§ 14).] Informationsfreiheitsgesetze inkraftgetreten waren, gestaltete sich der Weg zu einem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes als langwierig. Zwar wurde schon 1997 unter der
schwarz-gelben Koalition ein Entwurf für ein IFG von der Oppositions
fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgelegt
[BT-Drs. 13/8432 vom 27. August 97 (IFG-Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen). (PDF)], 1998 in der
Koalitionsvereinbarung der
rot-grünen Koalition zur 14.
Legislaturperiode die Schaffung eines IFG festgeschrieben
[Vgl. Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Bonn, vom 20. Oktober 1998, Punkt IX, Nr. 13.] und ein entsprechender Gesetzentwurf auch von der
Bundesregierung vorbereitet (IFG RefE)
[Vgl. Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 14/3909 vom 21. Juli 2000, Antwort zu Frage Nr. 16) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion CDU/CSU (BT-Drs. 14/3816 vom 4. Juli 2000).], doch kam es aufgrund verschiedener Vorbehalte von Seiten der Ministerialbürokratie
[Vgl. Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 14/9147 vom 22. Mai 2002) auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion PDS (BT-Drs. 14/8987 vom 7. Mai 2002).] letztendlich nicht zur Einbringung einer Gesetzesvorlage. Auch im Koalitionsvertrag der rot-grünen Koalition zur 15. Legislaturperiode wurde wieder ein IFG vereinbart
[Vgl. Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Berlin, vom 16. Oktober 2002, Punkt VIII. (PDF)], doch wiederum scheiterte dessen Verwirklichung am Widerstand der Ministerialbürokratie
[Vgl. nur BT-Plenarprotokoll 15/149 vom 17. Dezember 2004: Norbert Geis, S. 13946 (B); Beatrix Philipp, S. 13948 (D), 13949 (A); Gisela Piltz, S. 13953 (B, C); Petra Pau, S. 13960 (C).]. Nachdem bereits 2002 ein Professorenentwurf für ein IFG (IFG-ProfE) vorgelegt worden war
[Schoch, Friedrich/Kloepfer, Michael (Hrsg.): Informationsfreiheitsgesetz (IFG-ProfE). Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Berlin 2002; dazu auch Schoch, Friedrich: Informationsfreiheitsgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in: Die Verwaltung 2002, S. 149 bis 175.] wurde am 2. April 2004 in Berlin nun auch von
nichtstaatlichen Organisationen ein Gesetzentwurf vorgelegt
[Gemeinsamer Entwurf von Netzwerk Recherche, Deutscher Journalisten-Verband, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union, Humanistische Union, Transparency International Deutschland; vgl. auch Presseerklärung der Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten Deutschlands (AGID) und der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern vom 2. April 2004.]. Obwohl die
Bundesregierung nach eigener Aussage weiterhin daran festhielt, ein IFG in den Bundestag einzubringen
[Vgl. Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 15/3585 vom 14. Juli 2004, Antwort zu Frage Nr. 1) auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP (BT-Drs. 15/3521 vom 30. Juni 2004).], ging die Initiative schließlich von den
Regierungskoalitions
fraktionen aus, die am 14. Dezember 2004 einen Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestages einbrachten
[BT-Drs. 15/4493 vom 14. Dezember 2004 (IFG-Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen).].
Bereits nach der – in der Staatspraxis unüblichen – Mindestfrist von drei Tagen[Vgl. § 78 V GOBT; zur Staatspraxis vgl. Gisela Piltz, BT-Plenarprotokoll 15/149 vom 17. Dezember 2004, S. 13953 (A).] fand dann am 17. Dezember 2004 die erste Beratung über den Gesetzentwurf statt, nach der der Entwurf u. a. an den federführenden Innenausschuss überwiesen wurde[Vgl. BT-Vizepräsidentin Antje Vollmer, BT-Plenarprotokoll 15/149 vom 17. Dezember 2004, S. 13967 (C).]. Vor diesem fand am 14. März 2005 eine erste Sachverständigenanhörung zum Entwurf statt[Zu den Vorab-Stellungnahmen der Sachverständigen siehe A-Drs. 15(4)196 bis 15(4)196h; zum Protokoll der 58. Sitzung des Innenausschusses am 14. März 2005 siehe Protokoll Nr. 15/58.]; am 1. Juni 2005 beriet der Innenausschuss abschließend über den Entwurf und legte dem Bundestag seinen Bericht und die Beschlussempfehlung vor, in der er empfahl, den Gesetzentwurf in der Ausschussfassung anzunehmen[Vgl. BT-Drs. 15/5606 vom 1. Juni 2005.]. Die zweite und dritte Beratung fand in der 179. Sitzung des Bundestages am 3. Juni 2005 statt. Der Gesetzentwurf wurde in zweiter Beratung mit großer Mehrheit angenommen und in der Schlussabstimmung mit den Stimmen der Koalition gegen die Stimmen der CDU/CSU und bei Enthaltung der FDP und der Fraktionslosen Petra Pau, PDS, gem. Art. 42 II 1 GG beschlossen[Vgl. BT-Vizepräsident Norbert Lammert, BT-Plenarprotokoll 15/179 vom 3. Juni 2005, S. 16959 (A, B).].
Der Gesetzesbeschluss für das Einspruchsgesetz wurde gem. Art. 77 I GG an den Bundesrat weitergeleitet[BR-Drs. 450/05 vom 17. Juni 2005.], welcher am 8. Juli 2005, dem letzten Tag der Drei-Wochen-Frist zur Anrufung des Vermittlungsausschusses, über eine entsprechende Empfehlung seiner Ausschüsse[BR-Drs. 450/1/05 vom 27. Juni 2005.] zur Anrufung abstimmte. Bei Einberufung des Vermittlungsausschusses wäre das IFG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Auflösung des 15. und Konstituierung des 16. Deutschen Bundestages am 18. Oktober 2005 infolge der am 1. Juli 2005 gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers anheim gefallen, doch kam durch die von der FDP betriebene Stimmenthaltung auch der schwarz-gelb regierten Bundesländer[Vgl. Pressemitteilung der Bundespartei FDP vom 8. Juli 2005.] Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt die gem. Art. 52 III 1 GG, § 31 GOBR zur Anrufung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande[Vgl. BR-Plenarprotokoll 813 vom 8. Juli 2005, S. 278 (A, B).], womit das IFG schließlich ausgefertigt und am 5. September 2005 im Bundesgesetzblatt[Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I 2005, S. 2722).]
verkündet werden konnte.
Praktische Anwendung
Die ersten Fälle lassen wegen restriktiver Interpretation des Gesetzes, Hinhaltetaktik und unverhältnismäßig hoher Gebühren
[Bundestag streitet über Kosten für Informationsfreiheit heise online] Kritik laut werden :
Das Auswärtige Amt hat für eine simple Auskunft ca. 108 Euro in Rechnung stellen wollen.[Informationsfreiheit: Auswärtiges Amt schreckt mit saftigen Gebühren heise online]
Der Antrag von Jörg Tauss (MdB, SPD), die 17000 Seiten umfassenden Mautverträge einzusehen, wurde abgelehnt. Eine um die Geschäftsgeheimnisse von Toll Collect bereinigte Version zu erstellen, verweigerte das Verkehrsministerium "mangels Sachverstands".[Verträge zur LKW-Maut bleiben geheim heise online]
Die 36 Anlagen eines Gutachtens der Physikalisch-Technische Bundesanstalt zur Bauartzulassung von Wahlmaschinen wurden ebenfalls nicht freigegeben. Der Hersteller, Nedap, habe der Weitergabe dieser urheberrechtlich geschützten Dokumente unter Berufung auf § 6 nicht zugestimmt.[Mit dem Urheberrecht gegen die Informationsfreiheit heise online] Der Kostenbescheid des Innenministeriums in Höhe von 240 Euro wurde mit dem besonderen Aufwand begründet, diese Dokumente auszusondern.[Innenministerium hält an hohen Gebühren für Akteneinsicht fest heise online]
Die erste Klage erhob der Sozialhilfe-Verein Tacheles Mitte April 2006 beim Sozialgericht Düsseldorf auf Herausgabe der Durchführungshinweise und Handlungsempfehlungen zum Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Unterlagen liegen nach Angaben der BA im Intranet vor, dennoch wurde die am 2. Januar 2006 beantragte Herausgabe unter Berufung auf technische Probleme und amtsinterne Abstimmungsschwierigkeiten wiederholt verzögert.[Sozialhilfeverein erhebt Klage auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes heise online]
Quellen
Literatur
Aufsätze
- Heribert Schmitz, Serge-Daniel Jastrow: Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, S. 984–995.
- Michael Kloepfer, Kai von Lewinski: Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). In: Deutsches Verwaltungsblatt 2005, S. 1277–1288.
- Bettina Sokol: Informationsfreiheit im Bund: Ein zögerlicher erster Schritt. In: Computer und Recht 2005, S. 835–840.
- Philipp Wendt: Abschied vom Amtsgeheimnis: Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In: Anwaltsblatt 2005, S. 702–704.
- Christian Mensching: Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In: Verwaltungsrundschau 2006, S. 1–8.
- Horst Hopf: Das neue Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In: Recht im Amt 2006, S. 1–11.
- Thomas Engelien-Schulz: Informationszugangsrecht – Grundzüge des „Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes“. In: Bundeswehrverwaltung 2006, S. 25–32.
Kommentare
- Serge-Daniel Jastrow, Arne Schlatmann: Informationsfreiheitsgesetz – IFG. Kommentar mit deutschen und internationalen Regelungen des Informationszugangs. R. v. Decker, 1. Auflage 2006, ISBN 3768505456
- Matthias Rossi: Informationsfreiheitsgesetz. Kommentar. Nomos, 1. Auflage 2006, ISBN 3832914188
- Sven Berger, Jürgen Roth, Christopher Scheel (Hrsg.): Informationsfreiheitsgesetz. Kommentar. Heymanns, 1. Auflage 2006, ISBN 3452260402
Weblinks
- Gesetzestext
- http://www.bfdi.bund.de Website des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- http://www.befreite-dokumente.de/ Gemeinsame Aktensammelstelle zum Informationsfreiheitsgesetz
Rechtsquelle (Deutschland) | Informationsfreiheit