article

Basisdaten
bgcolor="#F7F8FF"
Titel: Gesetz zur Regelung des Zugangs
zu Informationen des Bundes

bgcolor="#F7F8FF"
Kurztitel: Informationsfreiheitsgesetz
bgcolor="#F7F8FF"
Abkürzung: IFG
bgcolor="#F7F8FF"
Art: Bundesgesetz
bgcolor="#F7F8FF"
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
bgcolor="#F7F8FF"
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
bgcolor="#F7F8FF"
FNA: 201-10
bgcolor="#F7F8FF"
Datum des Gesetzes: 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722)
bgcolor="#F7F8FF"
Inkraftgetreten am: 1. Januar 2006
bgcolor="#F7F8FF"
Letzte Änderung durch:
bgcolor="#F7F8FF"
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)

1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes oder Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist ein deutsches Informationsfreiheitsgesetz.

Allgemein


Das Gesetz gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich.

„Amtliche Information“ ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, also beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen.

Der Anspruch richtet sich gegen Bundesbehörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bedient sich eine Bundesbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer juristischen oder natürlichen Person des Privatrechts, so ist sie auch dann auskunftspflichtig, wenn die begehrten Informationen bei der privatrechtlichen Person vorliegen.

Verfahren


Die Behörde gewährt den Informationszugang grundsätzlich nur auf Antrag, und zwar „unverzüglich“ durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder „auf sonstige Weise“, z. B. durch Abhörenlassen einer Tonaufzeichnung oder Recherche in einer Datenbank. Die Behörde kann Gebühren und Auslagen erheben. Die Ablehnung des Antrags ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Verpflichtungsklage angefochten werden kann.

Ausnahmen


Das Gesetz enthält zahlreiche Ausnahmetatbestände, durch die das Recht auf Informationszugang eingeschränkt oder ganz verwehrt werden kann. So darf ein Zugang zu personenbezogenen Daten nur dann gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt oder der Betroffene eingewilligt hat.

Bezüglich der Inhalte von Personalakten und Personalverwaltungssystemen besteht kein Informationszugangsanspruch. Informationen über Namen und dienstliche Anschriften von Beschäftigten sollen jedoch grundsätzlich zugänglich gemacht werden. Dasselbe gilt für Informationen zu Gutachtern und Sachverständigen.

Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird nur mit Zustimmung des Unternehmens gewährt.

Kein Informationszugangsrecht besteht, wenn dadurch geistiges Eigentum in Gefahr gerät. Ein Antrag auf Überlassung des Quellcodes von EDV-Programmen könnte deshalb abgelehnt werden.

Paradigmenwechsel


Trotz dieses umfangreichen Katalogs von Ausnahmetatbeständen gilt seit dem 1. Januar 2006 der Grundsatz, dass die Gewährung von Zugang zu behördlichen Informationen die Regel ist und die Verwehrung des Zugangs die Ausnahme. Dies ist ein Paradigmenwechsel, galt doch bisher das Prinzip, dass behördliche Informationen grundsätzlich nicht öffentlich sind, es sei denn, es besteht ein spezialgesetzlich normierter Auskunftsanspruch.

Diese Abkehr vom Amtsgeheimnis führt dazu, dass Informationsersuchen dritter Personen, die nicht an einem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, künftig nicht einfach pauschal zurückgewiesen werden können. Stattdessen muss grundsätzlich Zugang zu den begehrten Informationen gewährt werden, es sei denn, im Einzelfall stehen schützenswerte und höherwertige Interessen Dritter dem Informationszugang entgegen. Die Behörde muss dies einzelfallbezogen prüfen und darlegen.

Veröffentlichungspflichten


Unabhängig von konkreten Anträgen auf Informationszugang müssen die Bundesbehörden künftig bestimmte Informationen allgemeiner Art „von Amts wegen“ öffentlich bekannt machen. Dabei handelt es sich um Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und Informationszwecke erkennen lassen, um Organisationspläne und um Aktenpläne. Diese Informationen sollen im Internet veröffentlicht werden.

Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit


Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht. Die Aufgabe des Informationsfreiheitsbeauftragten wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Die Befugnisse des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit entsprechen denjenigen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

Gesetzgebungsverfahren und Vorgeschichte


Während bereits 1998 in BrandenburgAkteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) vom 10. März 1998 (GVBl. Bbg I, S. 46), Inkraftgetreten am 11. März 1998 (§ 12)., 1999 in BerlinGesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informations­freiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999 (GVBl. Berlin 1999, Nr. 45, S. 561), Inkraftgetre­ten am 16. Oktober 1999 (§ 23)., 2000 in Schles­wig-HolsteinGesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Hol­stein (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein – IFG-SH) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2000, S. 166), Inkraftgetreten am 10. Februar 2000 (§ 18). und 2002 in Nordrhein-WestfalenGesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-West­falen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) vom 27. November 2001 (GVBl. NRW 2001, S. 806), Inkraftgetreten am 1. Januar 2002 (§ 14). Informationsfreiheitsge­setze inkraftgetreten waren, gestaltete sich der Weg zu einem Informations­freiheitsgesetz des Bundes als langwierig. Zwar wurde schon 1997 unter der schwarz-gelben Koalition ein Entwurf für ein IFG von der Oppositionsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgelegtBT-Drs. 13/8432 vom 27. August 97 (IFG-Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen). (PDF), 1998 in der Koalitionsvereinbarung der rot-grünen Koalition zur 14. Legislaturperiode die Schaffung eines IFG festgeschriebenVgl. Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Bonn, vom 20. Oktober 1998, Punkt IX, Nr. 13. und ein entsprechender Ge­setzentwurf auch von der Bundesregierung vorbereitet (IFG RefE)Vgl. Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 14/3909 vom 21. Juli 2000, Antwort zu Frage Nr. 16) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion CDU/CSU (BT-Drs. 14/3816 vom 4. Juli 2000)., doch kam es auf­grund verschiedener Vorbehalte von Seiten der MinisterialbürokratieVgl. Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 14/9147 vom 22. Mai 2002) auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion PDS (BT-Drs. 14/8987 vom 7. Mai 2002). letzt­endlich nicht zur Einbringung einer Gesetzesvorlage. Auch im Koalitions­vertrag der rot-grünen Koalition zur 15. Legislaturperiode wurde wieder ein IFG vereinbartVgl. Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Berlin, vom 16. Oktober 2002, Punkt VIII. (PDF), doch wiederum scheiterte dessen Verwirklichung am Wider­stand der MinisterialbürokratieVgl. nur BT-Plenarprotokoll 15/149 vom 17. Dezember 2004: Norbert Geis, S. 13946 (B); Beatrix Philipp, S. 13948 (D), 13949 (A); Gisela Piltz, S. 13953 (B, C); Petra Pau, S. 13960 (C).. Nachdem bereits 2002 ein Professorenentwurf für ein IFG (IFG-ProfE) vorgelegt worden warSchoch, Friedrich/Kloepfer, Michael (Hrsg.): Informationsfreiheitsgesetz (IFG-ProfE). Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Berlin 2002; dazu auch Schoch, Friedrich: Informationsfreiheitsgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in: Die Verwaltung 2002, S. 149 bis 175. wurde am 2. April 2004 in Berlin nun auch von nichtstaatlichen Organisationen ein Gesetzentwurf vorgelegtGemeinsamer Entwurf von Netzwerk Recherche, Deutscher Journalisten-Verband, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union, Humanistische Union, Transparency International Deutschland; vgl. auch Presseerklärung der Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten Deutschlands (AGID) und der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern vom 2. April 2004.. Obwohl die Bundesregierung nach eigener Aussage weiterhin daran festhielt, ein IFG in den Bundestag einzubringenVgl. Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 15/3585 vom 14. Juli 2004, Antwort zu Frage Nr. 1) auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP (BT-Drs. 15/3521 vom 30. Juni 2004)., ging die Initiative schließlich von den Regierungskoalitionsfraktionen aus, die am 14. Dezember 2004 einen Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestages einbrachtenBT-Drs. 15/4493 vom 14. Dezember 2004 (IFG-Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen)..

Bereits nach der – in der Staatspraxis unüblichen – Mindestfrist von drei TagenVgl. § 78 V GOBT; zur Staatspraxis vgl. Gisela Piltz, BT-Plenarprotokoll 15/149 vom 17. Dezember 2004, S. 13953 (A). fand dann am 17. Dezember 2004 die erste Beratung über den Gesetzentwurf statt, nach der der Entwurf u. a. an den federführenden Innenausschuss überwiesen wurdeVgl. BT-Vizepräsidentin Antje Vollmer, BT-Plenarprotokoll 15/149 vom 17. Dezember 2004, S. 13967 (C).. Vor diesem fand am 14. März 2005 eine erste Sachverständigenanhörung zum Entwurf stattZu den Vorab-Stellungnahmen der Sachverständigen siehe A-Drs. 15(4)196 bis 15(4)196h; zum Protokoll der 58. Sitzung des Innenausschusses am 14. März 2005 siehe Protokoll Nr. 15/58.; am 1. Juni 2005 beriet der Innenausschuss abschließend über den Entwurf und legte dem Bundestag seinen Bericht und die Beschlussempfehlung vor, in der er empfahl, den Gesetzentwurf in der Ausschussfassung anzunehmenVgl. BT-Drs. 15/5606 vom 1. Juni 2005.. Die zweite und dritte Beratung fand in der 179. Sitzung des Bundestages am 3. Juni 2005 statt. Der Gesetzentwurf wurde in zweiter Beratung mit großer Mehrheit angenommen und in der Schlussabstimmung mit den Stimmen der Koalition gegen die Stimmen der CDU/CSU und bei Enthaltung der FDP und der Fraktionslosen Petra Pau, PDS, gem. Art. 42 II 1 GG beschlossenVgl. BT-Vizepräsident Norbert Lammert, BT-Plenarprotokoll 15/179 vom 3. Juni 2005, S. 16959 (A, B)..

Der Gesetzesbeschluss für das Einspruchsgesetz wurde gem. Art. 77 I GG an den Bundesrat weitergeleitetBR-Drs. 450/05 vom 17. Juni 2005., welcher am 8. Juli 2005, dem letzten Tag der Drei-Wochen-Frist zur Anrufung des Vermittlungsausschusses, über eine entsprechende Empfehlung seiner AusschüsseBR-Drs. 450/1/05 vom 27. Juni 2005. zur Anrufung ab­stimmte. Bei Einberufung des Vermittlungsausschusses wäre das IFG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Auflösung des 15. und Konstituierung des 16. Deutschen Bundestages am 18. Oktober 2005 infolge der am 1. Juli 2005 gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers anheim ge­fallen, doch kam durch die von der FDP betriebene Stimmenthaltung auch der schwarz-gelb regierten BundesländerVgl. Pressemitteilung der Bundespartei FDP vom 8. Juli 2005. Baden-Württemberg, Nieder­sachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt die gem. Art. 52 III 1 GG, § 31 GOBR zur Anrufung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zu­standeVgl. BR-Plenarprotokoll 813 vom 8. Juli 2005, S. 278 (A, B)., womit das IFG schließlich ausgefertigt und am 5. September 2005 im BundesgesetzblattGesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheits­gesetz – IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I 2005, S. 2722).


verkündet werden konnte.

Praktische Anwendung


Die ersten Fälle lassen wegen restriktiver Interpretation des Gesetzes, Hinhaltetaktik und unverhältnismäßig hoher GebührenBundestag streitet über Kosten für Informationsfreiheit heise online Kritik laut werden :

Das Auswärtige Amt hat für eine simple Auskunft ca. 108 Euro in Rechnung stellen wollen.Informationsfreiheit: Auswärtiges Amt schreckt mit saftigen Gebühren heise online

Der Antrag von Jörg Tauss (MdB, SPD), die 17000 Seiten umfassenden Mautverträge einzusehen, wurde abgelehnt. Eine um die Geschäftsgeheimnisse von Toll Collect bereinigte Version zu erstellen, verweigerte das Verkehrsministerium "mangels Sachverstands".Verträge zur LKW-Maut bleiben geheim heise online

Die 36 Anlagen eines Gutachtens der Physikalisch-Technische Bundesanstalt zur Bauartzulassung von Wahlmaschinen wurden ebenfalls nicht freigegeben. Der Hersteller, Nedap, habe der Weitergabe dieser urheberrechtlich geschützten Dokumente unter Berufung auf § 6 nicht zugestimmt.Mit dem Urheberrecht gegen die Informationsfreiheit heise online Der Kostenbescheid des Innenministeriums in Höhe von 240 Euro wurde mit dem besonderen Aufwand begründet, diese Dokumente auszusondern.Innenministerium hält an hohen Gebühren für Akteneinsicht fest heise online

Die erste Klage erhob der Sozialhilfe-Verein Tacheles Mitte April 2006 beim Sozialgericht Düsseldorf auf Herausgabe der Durchführungshinweise und Handlungsempfehlungen zum Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Unterlagen liegen nach Angaben der BA im Intranet vor, dennoch wurde die am 2. Januar 2006 beantragte Herausgabe unter Berufung auf technische Probleme und amtsinterne Abstimmungsschwierigkeiten wiederholt verzögert.Sozialhilfeverein erhebt Klage auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes heise online

Quellen


Literatur


Aufsätze

  • Heribert Schmitz, Serge-Daniel Jastrow: Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, S. 984–995.
  • Michael Kloepfer, Kai von Lewinski: Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). In: Deutsches Verwaltungsblatt 2005, S. 1277–1288.
  • Bettina Sokol: Informationsfreiheit im Bund: Ein zögerlicher erster Schritt. In: Computer und Recht 2005, S. 835–840.
  • Philipp Wendt: Abschied vom Amtsgeheimnis: Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In: Anwaltsblatt 2005, S. 702–704.
  • Christian Mensching: Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In: Verwaltungsrundschau 2006, S. 1–8.
  • Horst Hopf: Das neue Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In: Recht im Amt 2006, S. 1–11.
  • Thomas Engelien-Schulz: Informationszugangsrecht – Grundzüge des „Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes“. In: Bundeswehrverwaltung 2006, S. 25–32.

Kommentare

  • Serge-Daniel Jastrow, Arne Schlatmann: Informationsfreiheitsgesetz – IFG. Kommentar mit deutschen und internationalen Regelungen des Informationszugangs. R. v. Decker, 1. Auflage 2006, ISBN 3768505456
  • Matthias Rossi: Informationsfreiheitsgesetz. Kommentar. Nomos, 1. Auflage 2006, ISBN 3832914188
  • Sven Berger, Jürgen Roth, Christopher Scheel (Hrsg.): Informationsfreiheitsgesetz. Kommentar. Heymanns, 1. Auflage 2006, ISBN 3452260402

Weblinks


  • Gesetzestext
  • http://www.bfdi.bund.de Website des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • http://www.befreite-dokumente.de/ Gemeinsame Aktensammelstelle zum Informationsfreiheitsgesetz

Rechtsquelle (Deutschland) | Informationsfreiheit

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld