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Ein Geschworenengericht (auch: Schwurgericht) ist ein Gericht, welches über schwerwiegende Verbrechen zusammen mit Geschworenen entscheidet.

Die Geschworenen sind keine Juristen, sondern meist "unbeteiligte" Bürger, die durch Abstimmung ein Urteil fällen ("Parallelwertung in der Laiensphäre"). Dabei bewerten meist die Geschworenen die Sachlage des Falles, der Richter dagegen die Rechtslage.

Der Name "Geschworener" kommt daher, dass diese Bürger traditionell auf das Recht/Gesetz und ihr Gewissen schwören mussten.

In den USA, in denen Geschworenengerichte bei Verbrechen obligat sind (siehe Gerichtsorganisation in den USA), sind ebenfalls einige Fälle von Fehlurteilen legendär, so das Urteil gegen O. J. Simpson.

Rechtslage in Deutschland


In Deutschland gab es zwischen 1848 und 1924 Schwurgerichte. Schon bei der Beratung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Reichstag wurde wegen abweichender Traditionen in einigen Bundesstaaten die Forderung nach Abschaffung der Geschworenengerichte zu Gunsten der Schöffengerichte laut. Dieses Konzept konnte sich allerdings noch nicht durchsetzen. So blieb es vorerst bei Schwurgerichten an den Landgerichten "aus drei richterlichen Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der Schuldfrage berufenen Geschworenen" ( § 81 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) alter Fassung). Die Geschworenen befanden also alleine über die Schuld des Angeklagten, wobei sich die Reihenfolge der Stimmangabe nach der Auslosung richtete und der Obmann der Geschworenen zuletzt abstimmte (§ 199 Abs. 2 GVG alter Fassung). Anschließend entschieden die Berufsrichter über das Strafmaß.

Die Schwurgerichte traten für jedes Verfahren neu zusammen; der Vorsitzende wurde für jede Sitzungsperiode vom Präsidenten des Oberlandesgerichts ernannt. Im Gerichtsverfassungsgesetz findet sich noch heute ein 6. Titel über die Schwurgerichte, der nur noch aus den aufgehobenen Paragrafen 79 bis 92 besteht.

Während Geschworenengerichte also schon lange nicht mehr existieren, wurde der Name "Schwurgericht" beibehalten. Die große Strafkammer des Landgerichts heißt nämlich bei bestimmten, besonders schweren Delikten weiterhin "Schwurgericht", § 74 Abs. 2 S. 1 GVG:

(2) Für die Verbrechen
1. des sexuellen Mißbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176b des Strafgesetzbuches),
2. der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 des Strafgesetzbuches),
3. des sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen mit Todesfolge (§ 179 Abs. 7 in Verbindung mit § 178 des Strafgesetzbuches),
4. des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches),
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26. einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches)
ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig.

Dieses Schwurgericht hat aber mit dem ursprünglichen Schwurgericht nur noch den Namen gemeinsam. Es verhandelt in der Besetzung der großen Strafkammer, hat also keine Geschworenen, die nur über die Schuldfrage abstimmen, sondern Schöffen, also neben den drei Berufsrichtern zwei ehrenamtliche, ansonsten aber gleichberechtigte Richter, die umfassend mitentscheiden.

Rechtslage in Österreich


Entschieden wird über politische Verbrechen und alle Verbrechen mit einer Strafuntergrenze von fünf Jahren. Ein Geschworenengericht besteht aus dem Schwurgerichtshof (drei Berufsrichter; sie legen das Strafausmaß fest) und der Geschworenenbank (acht Laien/Geschworene; sie entscheiden mit absoluter Mehrheit über die Schuldfrage und zusammen mit dem Schwurgerichtshof über das Strafausmaß).

Sind die drei Berufsrichter einstimmig der Überzeugung, dass die Entscheidung der Geschworenen falsch ist, so kann diese vom Obersten Gerichtshof überprüft werden und der Fall unter Umständen einem anderen Geschworenengericht übertragen werden.

Gerichtsverfassungsrecht | Strafverfahrensrecht

 

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