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Die Geschossfläche ist ein Begriff aus dem deutschen Bau- und Planungsrecht. Sie ist ein Ausdruck für das Maß der baulichen Nutzung auf einem Grundstück. Ihre Definition und ihr Stellenwert innerhalb der Bauleitplanung sind in Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Verbindung mit der Geschossflächenzahl (GFZ) geregelt. Im Regelfall gehört die GFZ zu den Festsetzungsinhalten eines qualifizierten Bebauungsplanes. Die Geschossflächenzahl ist eine Verhältniszahl für die zulässige Geschossfläche auf dem Baugrundstück. Sie wird in den Bebauungsplan-Unterlagen (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung) als dimensionsloser Dezimalbruch (z. B. 0,8) dargestellt. Die Berechnung erfolgt aus dem Bruch

zulässige Geschossfläche / vorhandene Grundstücksfläche.

Die Zahl gibt also an, wieviel Prozent der Grundstücksfläche als Geschossflächen errichtet werden dürfen. In dem oben gebrauchten Beispiel könnten z. B. 400 m² Geschossfläche auf einem 500 m² großen Baugrundstück errichtet werden.

Die Geschossfläche wird nach den Außenmaßen des Gebäudes in allen Vollgeschossen ermittelt. Nutzflächen unter Dachschrägen werden deshalb oftmals nicht mit angerechnet. Im Bebauungsplan kann allerdings festgesetzt werden, dass auch diese Flächen - und gegebenenfalls weitere Flächen wie die von Treppenräumen - mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

Im Normalfall bleiben Balkone, Loggien und Terrassen bei der Berechnung der Geschossfläche unberücksichtigt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese sogenannten Nebenanlagen nach den jeweiligen Landesbauordnungen in den Abstandsflächen zulässig sind.

Siehe auch


Öffentliches Baurecht | Fläche (Bauwesen)

 

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