Der Bereich der geschlossenen Ortschaft wird durch die gelbe Ortstafel, Verkehrszeichen 310 und 311 nach § 42 Abs. 2 StVO, gekennzeichnet. Dabei bestimmt Zeichen 310 den Beginn und Zeichen 311 das Ende der geschlossenen Ortschaft. Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelten besondere Verkehrsregeln, zum Beispiel:
Die gelben Ortstafeln sind in der Regel dort aufzustellen, wo die geschlossene Bebauung beginnt. Gemarkungs- oder Baulastgrenzen sind bei der Standortwahl unerheblich. Phantasieschilder, die nicht dem Muster nach Zeichen 310/311 entsprechen, zum Beispiel selbst gestaltete Gemeindewappen, touristische Hinweisschilder o.ä., haben keine rechtliche Verbindlichkeit.
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"Geschlossene Ortschaft".
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