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Ein Geschäftsbericht ist die Veröffentlichung eines Unternehmens, in dem es den Anteilseignern und der interessierten Öffentlichkeit Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr ablegt.

Der Geschäftsbericht ist eine der wichtigsten Informationsquellen für den Eigentümer (z.B. bei einer Aktiengesellschaft der Aktionär) über Strategie, Tätigkeit und Erfolg des Unternehmens.

Gesetzliche Vorschriften


Die Publizitätspflicht von Kapitalgesellschaften verlangt die Veröffentlichung eines Geschäftsberichts. Dies umfasst den Lagebericht und den Jahresabschluss. Er ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn des neuen Geschäftsjahres vom Vorstand bzw. der Geschäftsführung zu erarbeiten und den Abschlussprüfern vorzulegen.

Der Bericht zur Bilanz und zur GuV einer Abrechnungsperiode gibt wichtige Hinweise auf die vergangene, gegenwärtige und zukünftige Entwicklung des Unternehmens.

Zusätzliche Informationen


Häufig enthält der Geschäftsbericht jedoch darüber hinaus freiwillige Angaben und Berichte, die der Selbstdarstellung des Unternehmens dienen sollen. Aus diesem Grunde veröffentlichen auch viele Unternehmen einen Geschäftsbericht, die dazu eigentlich nicht verpflichtet wären. Dann finden sich neben der Selbstdarstellung des Unternehmens in der Regel nur ausgewählte Zahlen zum Jahresabschluss, aber keine vollständige Bilanz und GuV.

Werden beide Angaben in einem Geschäftsbericht veröffentlicht, muss die gesetzlich vorgeschriebene Rechenschaftslegung klar von den freiwilligen Angaben getrennt sein.

Geschichte des Quartalsberichts


Der Quartalsbericht ist bereits in der Frühgeschichte der Industrialisierung nachzuweisen. So berichtet Georgius Agricola 1556, dass die Anteilseigner im Bergbau in sogenannten Gewerken organisiert waren. Sie forderten vom Bergverwalter viermal im Jahr Rechenschaft: „Wie es vier Jahreszeiten gibt, Frühling, Sommer, Herbst und Winter, so gibt es auch viermal jährlich Berichte über Einnahmen und Ausgaben. Im ersten Monat eines jeden Quartals wird Rechenschaft abgelegt, zuerst über das Geld, das der Bergverwalter im letzten Vierteljahr für die Grube aufgewendet hat, dann über den Ertrag, den er in der gleichen Zeit aus ihr erzielt hat“.

Ein Versagen des Bergverwalters wurde damals konsequent geahndet: „Wenn nun ein Bergverwalter das Geld der Gewerken nützlich für das Bergwerk verwendet und es treu verwaltet hat, so erteilen ihm alle das Lob eines umsichtigen und braven Mannes; hat er dagegen wegen Unkenntnis der Verhältnisse Schaden verursacht, so wird er meistens seines Amtes entsetzt. Hat er aber durch seine eigene Nachlässigkeit und Unachtsamkeit den Gewerken Schaden zugefügt, so zwingt ihn die Behörde zum Schadenersatz; wenn er endlich Betrug oder Diebstahl begangen hat, so wird er mit einer Geldbuße oder mit Gefängnis oder mit dem Tode bestraft“ (Zitate aus: Georgius Agricola: De re metallica libri XII 1556, Viertes Buch; Neuausgabe VDI 1928 (S.76), Springer, Berlin 2004, ISBN 3-540-20870-4).

Wertpapiere und Börse

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