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Die Geschäftsführung ist ein Organ eines Unternehmens. Geschäftsführungsorgane sind in folgenden Rechtsformen Gesellschafter: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (sog. Selbstorganschaft). In der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann als Geschäftsführer auch ein außenstehender Dritter bestellt werden (Fremdgeschäftsführer). Beim Verein, der eingetragenen Genossenschaft (eG) oder der Aktiengesellschaft (AG) nennt man das Geschäftsführungsorgan Vorstand. Die Geschäftsführung oder der Vorstand vertreten das Unternehmen nach innen (gegenüber den Mitarbeitern) und nach außen (gegenüber Kunden, Lieferanten, dem Staat).

Neben der Bezeichnung des Organs wird der Begriff "Geschäftsführung" aber auch für die von dem oder den Geschäftsführern ausgeübte Funktion verwendet. Geschäftsführung in diesem Sinne üben auch der Vorstand eines Vereins, einer Genossenschaft oder einer AG aus. Nach deutschem Recht ist dabei allerdings zu beachten, dass zwischen Geschäftsführung und Vertretung oder zwischen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht unterschieden wird. Die Geschäftsführungsbefugnis besagt, dass ein Geschäftsführer im Innenverhältnis der Gesellschaft, also den anderen Gesellschaftern gegenüber, berechtigt ist, ein Geschäft auszuführen. Die Vertretungsmacht ist hingegen die Berechtigung, die Gesellschaft nach außen hin wirksam zu vertreten, so dass Dritten gegenüber Verbindlichkeiten der Gesellschaft begründet werden. Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht fallen meist zusammen, es ist aber auch denkbar, dass hierfür verschiedene Regelungen getroffen sind.

Von wem die Geschäftsführung wahrgenommen wird, ist in Deutschland für die BGB-Gesellschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), für die OHG und KG im Handelsgesetzbuch (HGB) und für die GmbH im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) geregelt.

Bei der BGB-Gesellschaft steht nach dem Gesetz die Geschäftsführung den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 Absatz 1 BGB). Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich.

Bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) regeln §§ 114, 115 HGB die Geschäftsführung. Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt (Einzelgeschäftsführungsbefugnis). Widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich.

Für die Kommanditgesellschaft (KG) gelten die Vorschriften für die OHG entsprechend, jedoch sind Kommanditisten von Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 HGB).

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Der Geschäftführer muss nicht Gesellschafter sein. Gibt es mehrere Geschäftführer, so vertreten diese gemeinsam, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist (§ 35 Abs. 1 und 2 GmbHG).

Zur Verteilung der Geschäfte und Verantwortlichkeiten in einer Geschäftsführung gibt es oftmals eine Geschäftsführungs-Satzung, in der das Zustandekommen von Entscheidungen einer Geschäftsführung geregelt ist.

Ein Geschäftsführer ist kein Angestellter eines Unternehmens im "normalen" Sinn. Er kann Inhaber des Unternehmens sein, oder "bestellt" worden sein vom Eigentümer oder dem Eigentümer-Vertretergremium, zum Beispiel einem Aufsichtsrat.

Ein Geschäftsführer wird oftmals nur auf bestimmte Zeit angestellt. Die Regel in mittelständischen Unternehmen sind Fünfjahres-Verträge, es können aber auch kürzere oder längere Laufzeiten vereinbart werden. Die "Spielregeln" besagen, dass zum Beginn des letzten Jahres einer Vertragslaufzeit ein Signal der Eigentümer kommt, ob ein Geschäftsführer-Vertrag regulär verlängert werden wird, um dem Geschftsführer Gelegenheit zu geben, sich gegebenenfalls zeitig ein neues Wirkungsfeld zu suchen.

Wegen der hohen Brisanz und aufgrund der Machtbefugnisse von Geschäftsführungen besteht in aller Regel gegenüber angestellten Geschäftsführern ein Sonderkündigungsrecht seitens des berufenden Gremiums: ein Geschäftsführer kann oftmals mit sofortiger Wirkung und begründungsfrei aus dem Dienst herausgenommen werden, bei Fortzahlung seiner Bezüge.

Es gibt auch den Begriff "Geschäftsleitung": dieser ist weiter gefasst, nicht von gesetzlichem Charakter, und beinhaltet neben den "offiziell bestellten" Geschäftsführern meist verdiente Abteilungsleiter oder Prokuristen, die in die Entscheidungsfindung mit hohem Gewicht einbezogen sind. "Mitglied der Geschäftsleitung" ist somit eine Art der Ehrung innerhalb eines Unternehmens.

Gesellschaftsrecht

Handelsrecht

 

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