Unter einer Gerichtsverhandlung, umgangssprachlich auch Gerichtstermin, versteht man die zur Entscheidung
Im deutschen Strafverfahren heißt die Gerichtsverhandlung Hauptverhandlung. Im Zivilprozess und in anderen Verfahrensarten (Verwaltungsprozess, Finanzprozess, arbeitsgerichtliches Verfahren, sozialgerichtliches Verfahren) spricht man von mündlicher Verhandlung.
Die Verhandlung vor dem entscheidenden Gericht ist das Kernstück des Gerichtsverfahrens. In einem nach festen Regeln (Prozessrecht) ablaufenden Verfahren unter Anwesenheit und Beteiligung der Prozessparteien und/oder ihrer Bevollmächtigten sowie anderer Beteiligter (Zeugen, Sachverständige u.s.w.) werden durch den Vortrag und durch die Erörterung des Prozessstoffs die Voraussetzungen für die abschließende Entscheidung des Gerichts geschaffen.
Die Gewährleistung einer Gerichtsverhandlung ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes. Die Prozessbeteiligten sollen nicht Außenstehende oder Unterworfene des Prozesses sein, sondern aktiv unter Ausübung von Verfahrensrechten an der Gestaltung des Gerichtsverfahrens mitwirken. Die Verhandlung ist zentrales Instrument zur Gewährleistung des durch das Grundgesetz verbürgten Anspruchs der Prozessbeteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Das Recht, sich vor dem Gericht in eigenen Angelegenheiten im Rahmen einer Verhandlung äußern zu können, gehört auch zu den Menschenrechten. Art. 6 Nr. 1 Satz der Europäischen Menschenrechtskonvention * lautet:
"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."
Der Bedeutung der Gerichtsverhandlung entsprechend dürfen gerichtliche Entscheidungen in der Hauptsache (z.B. Klageverfahren, Strafverfahren) grundsätzlich nur auf Grund einer gerichtlichen Verhandlung ergehen. Für Nebenverfahren und andere vorbereitende und begleitende Verfahren(z.B. Strafbefehlsverfahren, Prozesskostenhilfeverfahren, vorläufiger Rechtsschutz u.s.w.) gilt das Erfordernis der Verhandlung nicht.
Das Gerichtsverfahren ist auf die Verhandlung konzentriert. Bei der Entscheidung ist nur das zu verwerten, was Gegenstand der Verhandlung war. Das schriftliche Vorbringen der Parteien vor der Verhandlung dient grundsätzlich nur deren Vorbereitung. Sachanträge und Anträge auf Durchführung einer Beweisaufnahme (Beweisanträge) müssen in der Verhandlung auch dann ausdrücklich gestellt werden, wenn sie zuvor angekündigt worden sind.
Das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist verzichtbar. Die Entscheidung ergeht in diesem Fall im sog. schriftlichen Verfahren.
Bei ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung darf auch in Abwesenheit einer Prozesspartei oder ihres Bevollmächtigten verhandelt und entschieden werden.
Eine ohne notwendige Gerichtsverhandlung ergehende Entscheidung ist (grob) fehlerhaft und ggf. im Rechtsmittelverfahren aufzuheben.
Diesem Recht muss bei der Ausgestaltung des Prozessrechts Rechnung getragen werden. Der Gesetzgeber darf das Gerichtsverfahren nicht so weit vereinfachen und beschleunigen, dass die Prozessparteien nicht wenigstens in einer Instanz Zugang zu einer Gerichtsverhandlung erhalten.
Für gerichtliche Verhandlungen gelten folgende gemeinsame Grundsätze (Prozessmaximen):
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