Nuremberg Trials. Defendants in their dock; Goering, Hess, von Ribbentrop, and Keitel in front row.gif vor dem Internationalen Militärgerichtshof (Nürnberger Prozesse gegen die Hauptkriegsverbrecher von 1945 bis 1946)]] Ein Gericht ist ein Organ der Rechtsprechung. Es trifft die Entscheidung über konkrete Sachverhalte.
Die Disziplinargerichtsbarkeit und die Ehrengerichtsbarkeit werden in der Regel unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit gefasst.
Ein weiterer Spezialfall stellt die Verfassungsgerichtsbarkeit dar. Besonderheiten ergeben sich noch im Militärwesen; so dürfen im Verteidigungsfall Wehrstrafgerichte gebildet werden, die Recht nach dem Wehrstrafgesetz sprechen. Artikel 96 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz. Historisch ist das Standgericht.
Die private Gerichtsbarkeit, z. B. durch Schiedsgerichte, ist in Deutschland nicht ausgeschlossen.
Spricht man vom Gerichtsaufbau, bezeichnet der Begriff "Gericht" eine Behörde (so z. B. Amtsgericht). Das Gericht kann aber auch als Spruchkörper verstanden werden (z. B. Einzelrichter, Schwurgericht, Schöffengericht usw.); jedes Gericht ist dann mit mindestens einem Richter besetzt. Behördenleiter sind Gerichtspräsidenten oder aufsichtsführende Richter, die einem Präsidium vorstehen (§ 21a GVG).
Die Beteiligung von Laien als ehrenamtliche Richter kommt im Strafverfahren vor, ferner in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, ggf. auch bei den Verwaltungsgerichten. Im Strafprozess heißen die ehrenamtlichen Richter Schöffen. Schöffen wirken am Amtsgericht im Schöffengericht, am Landgericht im Schwurgericht und in anderen Strafkammern mit. Eine Besonderheit sind die so genannten Beamtenbeisitzer in Disziplinarsachen bei Verwaltungsgerichten. Dies sind i.w.S. Schöffen, gehören jedoch einer bestimmten Berufsgruppe an: Der Beamtenschaft.
Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit.
Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz (z.B. GVG, ZPO) und nach dem Geschäftsverteilungsplan, der von den Gerichten in eigener Verantwortung erstellt wird.
Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung ist in verschiedenen Rechtsquellen normiert.
Keine Gerichte im Sinne des GVG sind die so genannten Seeamtsverhandlungen („Seegerichte“); sie sind behördliche Sachverständigenverfahren der Seeämter.
| Gerichtsart | Zuständig für | Gerichtsbezeichnungen |
|---|---|---|
| Arbeitsgerichtsbarkeit | Streitverfahren aus Arbeits- und Tarifverträgen | Arbeitsgericht (bis 1927 Gewerbegericht) Landesarbeitsgericht Bundesarbeitsgericht |
| Finanzgerichtsbarkeit | Streitverfahren wegen Steuern und Zöllen | Finanzgericht Bundesfinanzhof |
| Ordentliche Gerichtsbarkeit | Zivil- und Strafprozess, freiwillige Gerichtsbarkeit | Amtsgericht | Landgericht
| Sozialgerichtsbarkeit | Streitverfahren mit Sozialversicherungsträgern | Sozialgericht Landessozialgericht Bundessozialgericht |
| Verfassungsgerichtsbarkeit | Streitverfahren in Verbindung mit dem Grundgesetz bzw. den Landesverfassungen | Bundesverfassungsgericht Verfassungsgerichte der Länder |
| Verwaltungsgerichtsbarkeit | Streitverfahren mit der öffentlichen Verwaltung (Ausnahmen siehe Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit) | Verwaltungsgericht Oberverwaltungsgericht Bundesverwaltungsgericht |
In der Schweiz ist die Rechtspflege kantonal geregelt. Die Organisation ist meist im sog. Gerichtsverfassungsgesetz festgelegt. Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit festgelegt im Gerichtsstandsgesetz. Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Abteilung, etc) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz.
Siehe unter Gerichtsorganisation in Österreich
Ein Gericht war in der Grafschaft Tirol seit dem Spätmittelalter eine territoriale Einheit für Justiz und Verwaltung, vergleichbar den heutigen Bezirkshauptmannschaften und Bezirksgerichten.
Siehe auch: Oberes Gericht
Siehe unter Gerichtsorganisation in den USA
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