Das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, GPSG) löste am 1. Mai 2004 in Deutschland aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 9. Januar 2004 (BGBl. I 2004, 2) das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) ab. Damit wurde die europäische Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit in Deutschland in nationales Recht umgesetzt.
| Basisdaten | bgcolor="#F7F8FF" | Kurztitel: | Geräte- und Produktsicherheitsgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Voller Titel: | Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte | bgcolor="#F7F8FF" | Typ: | Bundesgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Rechtsmaterie: | Gefahrenabwehr/Verwaltungsrecht | Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland | bgcolor="#F7F8FF" | Abkürzung: | GPSG | bgcolor="#F7F8FF" | FNA: | 8053-7 | bgcolor="#F7F8FF" | Inkrafttreten: | 1. Mai 2004 (BGBl. I 2004, S. 2, ber. S. 219) | bgcolor="#F7F8FF" | Aktuelle Fassung: | 13. Juli 2005 (BGBl. I 2005, S. 1970, 2014) | bgcolor="#F7F8FF" |
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Nach § 4 des Gesetzes darf ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.
Weitere 24 Paragraphen enthalten genauere Bestimmungen und verwaltungsmäßige Handhabungsvorschriften.
Das Gesetz sieht für Hersteller und Händler umfassende Informations- und Identifikationspflichten (§ 5 GPSG) vor. Jedes Produkt muss eindeutig seinem Hersteller zuzuordnen sein, außerdem muss der Verbraucher über alle möglichen Gefährdungen seiner Sicherheit, die sich aus dem Gebrauch oder der vorhersehbaren Falschanwendung ergeben, hinreichend aufgeklärt werden. Produkte, deren übermäßig mangelnde Sicherheit offiziell festgestellt wird, müssen vom Markt genommen werden.
§ 7 des Gesetzes enthält eine spezielle nationale Regelung, die es Herstellern ermöglicht, Produkte mit dem GS-Zeichen zu versehen, die bisher von dieser Möglichkeit ausgeschlossen gewesen sind.
Im Gegensatz zum Produktsicherheitsgesetz sieht das neue GPSG auch Sanktionen vor: Geldstrafen (§ 19 GPSG) bis zu 3.000 Euro bei minderen und 30.000 Euro bei schweren bzw. wiederholten Verstößen und bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung des Verbrauchers durch eine Vernachlässigung der Pflichten aus dem GPSG sogar bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 20 GPSG) drohen nun dem nachlässigen Hersteller oder Händler.
Neben der Produktsicherheit regelt das GPSG mit besonderen Verordnungen auch das Inverkehrbringen verschiedener Waren, die besondere Sicherheitseigenschaften erfüllen müssen (Maschinen, Spielzeuge, Sportboote, Elektrische Anlagen in explosionsfähiger Atmosphäre u.a.). Damit wurde eine Grundlage geschaffen, um den Warenverkehr über harmonisierte Sicherheitsanforderungen in der EU zu fördern.
Aus dem Gerätesicherheitsgesetz wurden noch grundlegende Bestimmungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen, deren Errichtung und Betrieb nun im Wesentlichen in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt sind.
Im GPSG sind eine Reihe von Europäischen Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden. Die meisten Richtlinien wurden aufgrund von Ermächtigungen nach § 3 GPSG durch Verordnungen umgesetzt. Dies betrifft z. B. folgende Richtlinien:
Einige Europäischen Richtlinien wurden durch Spezialgesetze umgesetzt:
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"Geräte- und Produktsicherheitsgesetz".
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