Als Generalklausel bezeichnet man in der Rechtswissenschaft eine Rechtsnorm, deren Tatbestand denkbar weit gefasst ist.
Der Gesetzgeber entscheidet sich für Generalklauseln, wenn es unmöglich ist, alle verpönten Handlungen durch ein Gesetz zu verbieten. Meist gibt es jedoch für besonders häufig vorkommende Verstöße eigene Sondertatbestände. Die Generalklausel hat somit eine lückenfüllende Funktion. Auch wandelnden Wertmaßstäbe und Anschauungen kann so Rechnung getragen werden, ohne dass es eines neuen Gesetzes bedarf. Am wichtigsten sind die Generalklauseln, die auf die guten Sitten abstellen. Die Konkretisierung solcher Generalklauseln ist Aufgabe der Rechtsprechung. Durch die Generalklauseln können somit Urteile flexibler entschieden werden. Es kann aber auch zu Missbrauch kommen.
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. (§ 1 UWG)
Im Polizeirecht der Länder und auch im BPolG gilt die Polizeirechtliche Generalklausel; eine Befugnis, die es bereits im Allgemeinen Landrecht (ALR) (Paragraph 10 II 17 ALR) im 18. Jahrhundert in Preußen gab.
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