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Als Generalklausel bezeichnet man in der Rechtswissenschaft eine Rechtsnorm, deren Tatbestand denkbar weit gefasst ist.

Der Gesetzgeber entscheidet sich für Generalklauseln, wenn es unmöglich ist, alle verpönten Handlungen durch ein Gesetz zu verbieten. Meist gibt es jedoch für besonders häufig vorkommende Verstöße eigene Sondertatbestände. Die Generalklausel hat somit eine lückenfüllende Funktion. Auch wandelnden Wertmaßstäbe und Anschauungen kann so Rechnung getragen werden, ohne dass es eines neuen Gesetzes bedarf. Am wichtigsten sind die Generalklauseln, die auf die guten Sitten abstellen. Die Konkretisierung solcher Generalklauseln ist Aufgabe der Rechtsprechung. Durch die Generalklauseln können somit Urteile flexibler entschieden werden. Es kann aber auch zu Missbrauch kommen.

Beispiele


Österreich

Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (§ 879 Abs 1 ABGB)
Die Sittenwidrigkeit ist kein objektiv greifbarer Tatbestand, sondern subjektiv von der Gesellschaft vorgegeben und kann sich auch im Lauf der Zeit ändern. Der OGH hat zum Beispiel entschieden, dass Bierbezugsbindungsverträge mit einer Laufzeit von 30 Jahren gegen die guten Sitten verstoßen, weil man dadurch zu stark in seiner Freiheit eingeschränkt wird.

Deutschland

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. (§ 242 BGB)
Gegen Treu und Glauben verstößt jede rechtsmissbräuchliche Handlung. Die Fallgruppen hierzu sind in der Rechtsprechung differenziert ausgearbeitet worden.

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. (§ 1 UWG)

Zu dieser Klausel hat die Lehre einige Fallgruppen entwickelt: Kundenfang, Behinderung, Ausbeutung und Rechtsbruch (Hefermehlsche Fallgruppen). Diese sollen die weit gefasste Generalklausel praktikabler machen.

Im Polizeirecht der Länder und auch im BPolG gilt die Polizeirechtliche Generalklausel; eine Befugnis, die es bereits im Allgemeinen Landrecht (ALR) (Paragraph 10 II 17 ALR) im 18. Jahrhundert in Preußen gab.

Siehe auch


Sittenwidrigkeit, Gummiparagraph

Juristische Methodenlehre

 

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