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Der Generalbundesanwalt (GBA) ist das Strafverfolgungsorgan des Bundes als Behörde neben der Justizgewalt der Länder, oft bezeichnet als "Bundesanwaltschaft". Die korrekte Amtsbezeichnung lautet Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Ihm sind mehrere Bundesanwälte und Oberstaatsanwälte zugeordnet, neben ca. 600 Mitarbeiter, wovon 70 Staatsanwälte sind. Auch sind einige wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt, dies sind Staatsanwälte oder Richter aus den Ländern, die in der Regel für 3 Jahre abgeordnet werden.
Nach § 149 Gerichtsverfassungsgesetz unterbreitet der Bundesminister der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates dem Bundespräsidenten einen Ernennungsvorschlag für das Amt des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte.
Aufgabenbereiche
Der Generalbundesanwalt hat im Wesentlichen folgende Aufgabenbereiche:
- Führung verschiedener Register am Dienstsitz Bonn:
- Führung der Zentralen Behörden
- nach dem Haager Kindesentführungs-Übereinkommen (HKÜ),
- nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) und
- nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ).
Evokative Zuständigkeit
Das
Evokationsrecht des Generalbundesanwalts ist in § 120 Abs. 2 GVG geregelt. Dort werden die Voraussetzungen umschrieben, unter denen der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung von bestimmten staatsgefährdenden Delikten übernimmt (so genannte "
gekorene Staatsschutzdelikte"). Die Vorschrift des § 120 Abs. 2 GVG sieht 3 Fallgruppen für die Übernahme der Ermittlungen vor. Der Generalbundesanwalt ist zuständig, wenn
- er bei bestimmten Staatsschutzdelikten, die nicht in seine originäre Zuständigkeit fallen, wie z. B. die Bildung einer kriminellen Vereinigung, die besondere Bedeutung des Falles bejaht,
- bestimmte schwere Straftaten mit einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Zusammenhang stehen oder
- bestimmte schwere Straftaten, wie z. B. Mord, Totschlag, Geiselnahme, schwere Brandstiftung nach den Umständen bestimmt und geeignet sind, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen und der Generalbundesanwalt die besondere Bedeutung des Falles bejaht. Eine Beeinträchtigung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a GVG kann in der Regel nur angenommen werden, wenn die konkrete Tat nach den jeweiligen Umständen das innere Gefüge des Gesamtstaates beeinträchtigen kann oder sich gegen dessen Verfassungsgrundsätze richtet. Zu diesen Verfassungsgrundsätzen zählt der Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten (Rechtsextremismus, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00)
Der Fall der
Evokation stellt eine "bewegliche" Zuständigkeit dar. Liegen die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 GVG vor, hat der Generalbundesanwalt das Verfahren an sich zu ziehen. Die Übernahme ist zwingend; sie unterliegt der Nachprüfung durch die Gerichte. Im Ermittlungsverfahren übt der
Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes die Kontrolle aus, sofern Entscheidungen über Maßnahmen zu treffen sind, die unter Richtervorbehalt stehen (Haftbefehl, Durchsuchung, Beschlagnahme, Telefonüberwachung). Nach Anklageerhebung geht die Zuständigkeitsprüfung auf das Oberlandesgericht über. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens verweist das Oberlandesgericht die Sache an das Landgericht oder an das Amtsgericht, wenn es der Ansicht ist, dass die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts nicht gegeben ist. Im Revisionsverfahren prüft der Bundesgerichtshof von Amts wegen, ob das Oberlandesgericht die Anklage des Generalbundesanwalts rechtsfehlerfrei zur Hauptverhandlung zugelassen hat. Die Prüfung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts dient hier nicht vorrangig dem Schutz individueller Rechte des Angeklagten, namentlich seines grundrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Artikel 101 Abs. 1 Satz 2
GG), sondern der Wahrung der objektiven Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Denn mit der Zuweisung einer Sache an die Bundesjustiz werden nicht nur eine Ermittlungsbehörde (§ 142 a Abs.1 Satz 1 GVG) und ein Gericht des Bundes (§ 120 Abs. 1, 2 GVG und § 6 StPO) für die Strafverfolgung zuständig, vielmehr geht auch die Strafvollstreckung (§ 451 Abs. 1
StPO, § 4c
StVollstrO) und das Gnadenrecht (§ 452 Satz 1 StPO, Artikel 60 Abs. 2 GG) auf den Bund über (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Dezember 2000, 3 StR 378/00).
Sonstige Aufgaben
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist zudem im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Justiz ein "Anwalt" des Bundes. Ihm ist die Vertretung in Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren übertragen, die den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof und das Bundesdisziplinargericht oder aber die Bundesanwaltschaft selbst betreffen. Die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft und den Generalbundesanwalt übt das Bundesjustizministerium aus.
Auswahl und Ernennung
Der Generalbundesanwalt wird von der
Bundesjustizministerin vorgeschlagen. Wenn der Bundesrat dem Vorschlag zustimmt, wird der Kandidat vom Bundespräsidenten ernannt.
Generalbundesanwälte
1 Wiechmann firmierte damals unter der Bezeichnung Oberbundesanwalt
2 Buback wurde am 7. April 1977 ermordet.
siehe auch: Oberreichsanwalt
Weblinks
Staatsanwaltschaft