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Unter dem Gemeinwohl, auch bekannt als Wohlfahrt, versteht man den Nutzen (Wohlergehen) einer Gesellschaft. Eine solche Gesellschaft können z.B. das Volk eines Staates, die Völker einer Vertragsgemeinschaft oder die Angehörigen einer bestimmten Religion sein. Politische und ökonomische Entscheidungen, welche einem Teil dieser Gesellschaft (im Grenzfall allen) größeren Nutzen stiften, als durch sie Nutzen in den anderen Gruppen der Gesellschaft verloren geht, gelten als Steigerung des Gemeinwohls. Das genaue Ausmaß des Konstrukts "Nutzen" ist jedoch nicht allgemeingültig messbar, weshalb sich immer wieder Streit daran entzünden muss, ob ein Vorhaben tatsächlich die Wohlfahrt mehrt oder mindert.

Dass es überhaupt ein Gemeinwohl geben könne, das a priori feststellbar sei, wird insbesondere von den Vertretern des Pluralismus abgelehnt. Gemeinwohl könne sich nur a posteriori, aus einem freien und fairen Prozess der staatlichen Willensbildung unter Einbeziehung der Interessengruppen ergeben. Pluralistische Systeme seien nach Ernst Fraenkel (Politologe) von totalitären Systemen, die die Hoheit über die Definition des Gemeinwohls für sich beanspruchen, abzugrenzen.

In vielen politischen Philosophien hat das Gemeinwohl eine große Bedeutung. So schreibt z.B. der griechische Philosoph Platon in seinem staatsphilosophischen Hauptwerk, der Politeia, dass nur Philosophen wüssten, was dem Gemeinwohl dient und deshalb die Regierung übernehmen sollten.

Das Gegenteil einer gemeinwohlorientierten Politik ist eine von persönlichen Machtinteressen bestimmte Politik. Diese dient entweder nur den Machthabern oder bestimmten Machtgruppen, die nicht direkt als Machthaber in Erscheinung treten, nicht aber der Gemeinschaft. Erstgenanntes lässt sich vor allem in absolutistischen Monarchien oder Diktaturen beobachten. Von Machtgruppen geleitete, wohlfahrtsmindernde Politik findet sich in unterschiedlich starker Ausprägung in allen politischen Systemen (siehe auch Lobbyismus).

Im deutschen Grundgesetz (Art. 14, Abs. 2) wird der Gebrauch des Eigentums ausdrücklich durch die Verpflichtung eingeschränkt, zugleich dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen.

Siehe auch


Sozialstaat

 

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