Wenn eine Organisation als gemeinnützig anerkannt worden ist, wird sie von den Steuern ganz oder teilweise befreit. Viele nichtstaatliche Hilfswerke und kulturelle Institutionen, aber auch Sportvereine oder Krankenhäuser, Wohnungsbauunternehmen (Neue Heimat, Gewoba in Bremen, Saga in Hamburg), Banken ( Bank für Gemeinwirtschaft - BFG ), Beerdigungsinstitute (GebeIn) profitieren davon.
Neben der Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie Sport zählt dazu unter anderem auch die "Förderung des Modellflugs und des Hundesports".
Gemeinnützigkeit ist ein rein steuerrechtlicher Tatbestand. Gemeinnützigkeit ist einer der sogenannten steuerbegünstigten Zwecke und führt zu einer Steuerbegünstigung der Körperschaft. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt.
Vorteile der Gemeinnützigkeit sind insbesondere die Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, also den Steuern auf das Einkommen (zum Beispiel aus Vermögenserträgen und Zweckbetrieben, § 5 Abs. 1 Ziff. 9 KStG), und die Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen für Spenden auszustellen. Diese Bestätigungen berechtigen den Spender zum Sonderausgaben- oder Betriebsausgabenabzug.
Im Bereich der Umsatzsteuer kann es zu zusätzlichen Vergünstigungen kommen. Im Allgemeinen sind gemeinnützige Körperschaften zwar nicht unternehmerisch tätig und sie werden wie normale Endverbraucher behandelt. Aber wenn die Körperschaft zur Erreichung ihrer gemeinnützigen Zwecke unternehmerisch tätig sein muss und die erbrachten Leistungen nicht nach § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, dann unterliegen die Leistungen nur einem ermäßigten Steuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG). Das kann dazu führen, dass bestimmte gemeinnützige Einrichtungen regelmäßig Vorsteuerüberschüsse erzielen, da der Steuersatz für die Eingangsleistungen bei 16% liegt. Beispiele für solche Zweckbetriebe sind Schulkantinen, Verbraucherberatung oder Behindertenwerkstätten mit angeschlossenem Laden.
Die meisten gemeinnützigen Einrichtungen in Deutschland sind zivilrechtlich als eingetragener Verein organisiert, dazu kommen Stiftungen und gemeinnützige GmbHs. Die Steuerbefreiung hängt nicht von der Rechtsform ab. Allerdings können Zuwendungen an Stiftungen seit dem Jahr 2000 in größerem Umfang steuerlich geltend gemacht werden als Zuwendungen an andere gemeinnützige Einrichtungen.
Als "freigemeinnützig" bezeichnet man Einrichtungen, die von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen oder Vereinen unterhalten werden.
Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfüllt sein:
Bei der Gründung einer steuerbegünstigten Körperschaft empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung der Satzung mit dem Finanzamt. Nach der Gründung kann beim Finanzamt die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über die Steuerbegünstigung beantragt werden. Ob die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung tatsächlich vorlagen, prüft das Finanzamt immer nur rückwirkend, in der Regel alle drei Jahre, und erteilt dann rückwirkend einen Freistellungsbescheid. Dieser berechtigt dann maximal fünf Jahre lang zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen).
Die Mittel müssen dauernd an die gemeinnützige Tätigkeit gebunden sein. Daher darf das Vermögen einer gemeinnützigen Institution nicht an Personen verteilt werden, sondern die Satzung muss im Falle ihrer Auflösung einen gemeinnützigen Empfänger des Vermögens ausweisen. Spenden und andere Beiträge an gemeinnützige Vereine kann man in manchen Kantonen vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Auch die Zielmenge der Menschen, für die der Verein tätig ist, muss offen definiert sein. Die gemeinnützige Arbeit des Vereins kann auch im Ausland oder im kulturellen Bereich stattfinden *.
In der Schweiz tritt auch die Stiftung ZEWO auf, die gemeinnützige Organisationen überprüft und zertifiziert.
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