In vielen Ländern liegt die Zuständigkeit für polizeiliche Aufgaben (auch) bei den Verwaltungen der Städte und Gemeinden, die dann häufig über eigene uniformierte Polizeikräfte verfügen. Diese treten insbesondere dann besonders deutlich in Erscheinung, wenn sie (was die Regel ist) für verkehrs- und ordnungspolizeiliche Belange im Stadt- bzw. Gemeindegebiet zuständig sind.
In den meisten dieser Länder gibt es landesweit geltende Gesetze und Vorschriften, die den Rahmen der polizeilichen Zuständigkeit der Kommunen regeln und eine gewisse Einheitlichkeit in der Polizeiorganisation gewährleisten. Gerade in Äußerlichkeiten (etwa der Uniformierung) können sich die Polizeien einzelner Gemeinden in ein und demselben Land aber stark unterscheiden. Klassische Beispiele sind die italienischen Vigili Urbani, die spanische Policía Local oder die schweizerische Gemeindepolizei. Aber auch in Deutschland gab es historisch noch in der jüngeren Vergangenheit eigene Polizeikräfte der Gemeindeämter. In Baden-Württemberg haben die Angehörigen des Gemeindevollzugsdienstes den Status eines Polizeibeamten, der Gemeindevollzugsdienst ist jedoch keine Stadtpolizei im eigentlichen Sinne. Seine Funktionen beschränken sich auf Aufgaben, die der Ortspolizeibehörde unmittelbar übertragen sind.
Die Aufgaben der uniformierten Polizeiorgane werden in der Schweiz von der Kantons- und der Gemeinde- oder Stadtpolizei wahrgenommen. Die Gemeindepolizei ist demnach nicht mit der Bundespolizei identisch, sondern eigenständig organisiert. Sie untersteht i. d. R. einem kommunalen Polizeidepartement.
Weiterführende Links: Stadtpolizei Bern Stadtpolizei Zürich
In Österreich können Gemeinden oder Städte, die ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung haben, eine eigene Stadtpolizei gründen. Die Stadtpolizei ist nicht mit der Bundespolizei, bzw. Bundespolizeidirektion zu verwechseln. Die Stadtpolizei hat die vollen sicherheitspolizeilichen Befugnisse innerhalb ihres Einsatzbereiches - dem Gemeindegebiet. Die Bediensteten sind Gemeindeangestellte und rekrutieren sich üblicherweise aus ehemaligen Gendarmerie- oder Bundespolizeibeamten.
Städte mit einer Bundespolizeidirektion als Bundesverwaltungsbehörde (nicht zu verwechseln mit dem Wachkörper Bundespolizei) dürfen keine Stadtpolizei einrichten. Dies sind alle Landeshauptstädte bis auf Bregenz, sowie die Bundeshauptstadt Wien, und die meisten größeren Städte in Österreich.
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