Der Begriff Geltungsjude kommt zwar weder in den Nürnberger Gesetzen des Dritten Reichs noch in der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 vor, war aber gebräuchlich und beschreibt jenen Teil der "Mischlinge", die per Definition rechtlich als Juden galten im Unterschied zu den Personen, die nach dem Gesetz als jüdische Mischlinge bezeichnet wurden.
In der genannten Verordnung wird diese Gruppe im § 5(2) definiert:
Jede dieser so definierten Personen galt für die Nationalsozialisten als Jude, daher ist die Bezeichnung "Geltungsjude" zu erklären. Juden und die ihnen rechtlich gleichgestellten "Geltungsjuden" waren keine Reichsbürger mehr und hatten kein politisches Wahlrecht.
Der gesetzliche Begriff des "jüdischen Mischlings" war jenen "Halbjuden" und "Vierteljuden" vorbehalten, die (Zitat:) "nicht zum Judentum tendierten". Dies war der Fall, wenn der jüdische Ehepartner in einer Mischehe nicht der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte und die ehelichen Kinder christlich erzogen wurden. Derartige Ehen wurden als "privilegierte Mischehen" bezeichnet, dessen "volljüdischer" Teil dann vom Tragen des Judensterns freigestellt war, sofern Kinder vorhanden waren.
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"Geltungsjude".
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