Geistiges Eigentum (engl. intellectual property, frz. propriété littéraire et artistique) ist eine Sammelbezeichnung für Patent-, Gebrauchsmuster- Geschmacksmuster- und Urheberrechte und ein Begriff aus dem Gewerblichen Rechtsschutz sowie Immaterialgüterrecht. Es bezeichnet Exklusivrechte an immateriellen Gütern (Ideen, Konzepten, Werken, Informationen …). Dabei wird meist jedem, außer dem Rechteinhaber oder Lizenznehmer, Verwendung, Nachahmung oder unerlaubte Kopie (Nutzung) der Immaterialgüter verboten. Die Immaterialgüterrechte entstanden größtenteils erst in der Neuzeit, vor allem ab dem 18. Jahrhundert.
Diese Rechte und ihre abgeleiteten Rechtsderivate sind i.d.R. durch internationale Abkommen geschützt und werden lizenziert, manchmal auch auf andere Weise übertragen, was den Vorgängen Veräußerung, Vermietung entspricht. Meistens unterliegen diese Rechte Einschränkungen durch Rechte der Allgemeinheit, wie etwa das Zitierrecht für urheberrechtlich geschützte Werke, das Recht, Forschung ohne patentrechtliche Einschränkungen betreiben zu dürfen, das Recht von Künstlern auf Parodien oder das Grundrecht der Informationsfreiheit.
Folgende sehr unterschiedliche und miteinander konkurrierende Rechte werden unter dem Begriff "geistiges Eigentum" zusammengefasst:
Mit dem Begriff "Schutzrechte" werden üblicherweise die oben genannten Rechte mit Ausnahme der Geschäftsgeheimnisse und dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zusammengefaßt. Die "gewerblichen Schutzrechte" sind die Schutzrechte außer Urheberrecht, Recht am eigenen Bild und Namensrecht, weil diese Rechte im Ursprung privater bzw. persönlicher Natur sind.
Das geistige Eigentum wird teils mit dem Lauterkeitsrecht und dem Kartellrecht zusammengefasst. Das so entstandene Gebiet wird als Grüner Bereich (nach der Fachzeitschrift GRUR, die einen grünen Einband hat) oder Wettbewerbsrecht i. w. S. bezeichnet.
Oberste Rechtsgrundlage ist Grundgesetz Art 14. Spezifische Bestimmungen von Inhalt und Schranken der exklusiven wirtschaftlichen Verfügungs- und Verwertungsrechte und den zuständigen gesetzlichen Richter bestimmen:
In der Antike sowie im Mittelalter war das Konzept eines geistigen Eigentums unbekannt, man kannte lediglich das Sacheigentum. Die Kunstschaffenden hatten meist eine gehobene gesellschaftliche Stellung inne, wurden von einem Mäzen (oft ein Landesfürst) gefördert, oder waren in Klöstern oder Zünften organisiert und somit wirtschaftlich abgesichert. Allerdings waren schon damals Plagiate verpönt und man fürchtete die Entstellung seines Werks bei der Vervielfältigung durch Abschreiben.
Bereits im späten Mittelalter (etwa ab dem 14. Jh.) wurden Privilegien von den jeweiligen Herrschern, zum Teil auch von freien Reichsstädten erteilt, die es alleine dem Begünstigten erlaubten, ein bestimmtes Verfahren einzusetzen. Diese wurden durch eine öffentliche Urkunde (litterae patentes, lat. offener Brief) erteilt. Ein Beispiel ist die Reise in die Niederlande von Albrecht Dürer zum Schutz seiner Kupferstiche durch Kaiser Karl V.
Oft bestand der Zweck des Privilegs jedoch weniger im Ausschluss anderer, sondern in der Befreiung von Zunftregeln oder anderen Vorschriften. Als erste gesetzliche Regelung führte Venedig bereits 1474 ein Patentgesetz ein, nach dem ein Erfinder durch die Anmeldung bei einer Behörde einen zeitlich begrenzten Schutz gegen Nachahmung erhalten konnte.
Auch beim Aufkommen des Buchdrucks im 15. Jahrhundert standen zunächst Privilegien auf die technische Vervielfältigung, die oft eine erhebliche Investition erforderte, im Vordergrund (Druckerprivilegien). Diese wurden oft nur für bestimmte Werke erteilt, was dem Souverän gleichzeitig eine Möglichkeit zur Zensur gab. Erst im 16. Jahrhundert kamen parallel hierzu Autorenprivilegien auf, meistens erwarb jedoch der Verleger durch den Kauf des Manuskripts und der Zustimmung des Urhebers zur Erstveröffentlichung ein ewiges Nachdruckrecht. Auch das erste Urhebergesetz, die britische Statute of Anne (1710) orientierte sich hauptsächlich am Schutz des Verlegers.
Im späten 18. Jahrhundert entwickelten naturrechtliche Philosophen (u. a. John Locke, Immanuel Kant, Johann Gottlieb Fichte) die Idee eines „geistigen Eigentums“ als „natürliches, angeborenes, unzuveräußerndes Eigentumsrecht“. Dabei wurde erstmals deutlich zwischen dem Sacheigentum an Manuskripten, Büchern, Vorrichtungen und dem Recht an Immaterialgütern, also am Werk, an der Erfindung getrennt. Der naturrechtlichen Position entsprechend sollte das Urheberrecht ewig andauern. Die in der Folge entstandenen Urhebergesetze sahen jedoch eine Schutzfrist für eine gewisse Zeit nach dem Tod des Autors (post mortem auctoris) vor.
Die unbefriedigende rechtliche Zersplitterung durch die jeweils nur territoriale Geltung der Gesetze zum Schutz geistiger Eigentumsrechte führte zu ersten Vereinheitlichungen durch internationale Abkommen. So wurde 1883 die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) geschlossen, 1886 folgte die (danach mehrfach revidierte) Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ((R)BÜ). Als Dachorganisation wurde 1967 die World Intellectual Property Organization (WIPO) gegründet.
Eine Sonderstellung nimmt die 1957 gegründete Europäische Gemeinschaft ein, die durch Verordnungen und Richtlinien auf Harmonisierungen hinwirkt. Die einheitliche Auslegung wird dabei durch den EuGH gesichert. Außerdem können beim 1994 durch die Verordnung Nr. 40/94 gegründete Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmuster, die im gesamten Gebiet der EU gelten, angemeldet werden.
Die menschliche Zivilisation hat sich durch Sprache, Kommunikation, Zugang zu Kulturgütern und Austausch von Information entwickelt.
Die menschliche Kultur, sowohl technische Erfindungen als auch künstlerische Produkte, Mode, Architektur, Design, Musik oder Literatur, ist stets im Wandel, und baut dabei stets auf vorheriger Innovation auf. Neue Werke sind fast immer Weiterentwicklungen, Hybride oder Verfeinerungen von älteren Ideen.
Demgegenüber ist geistiges Eigentum mit Monopolen auf Information vergleichbar und kann schädliche und prohibitive Wirkung auf Wirtschaft und Gesellschaft entfalten. Es ist umstritten, ob und inwieweit der Schutz geistigen Eigentums den Urhebern, z.B. Erfindern und Künstlern, zu Gute komme. Umstritten ist auch, wann und bei welcher rechtlichen Ausgestaltung der Schutz geistigen Eigentums der Gesellschaft nutzt. Somit ist eine Abwägung von Interessen von Rechteinhabern und Rechtenutzern, z.B. Konsumenten notwendig. Ein Beispiel sind die Rechte von pharmazeutischen Unternehmen an Medikamenten gegen AIDS, welche in armen Ländern für den größten Teil der Bevölkerung unbezahlbar sind.
Es wird oft kritisiert, dass Rechteverwerter und Lobbyisten für geistiges Eigentum kaum zu Kompromissen und Zugeständnissen bereit seien, sondern die gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen weiter verschärfen wollen.
Kritiker schlagen vor, die Möglichkeit inklusiven Gebrauchs möglichst weit auszunutzen - oder alternative Entlohnung der Urheber und Erfinder zu organisieren. Diese Entlohnung könne durch einen öffentlichen Träger, ein Pauschalvergütungssystem (Kulturflatrate) oder über eine Vergütungspflicht (statt eines Nutzungsverbots) oder auf freiwilliger Basis erfolgen.
Zumeist richtet sich Kritik jedoch nicht gegen geistiges Eigentum an sich. Kritisiert werden:
In einigen Fällen, wie im Fall der freien Software, bedienen sich Kritiker zur Sicherung der Allgemeinverfügbarkeit freier Software selbst Formen geistigen Eigentums, was wiederum von Firmen wie Microsoft und SAP als "Kommunismus" kritisiert wurde.
Globalisierungskritiker bringen vor, geistiges Eigentum nütze einseitig Industriestaaten und sei ein Mittel, Entwicklungs- und Schwellenländer auszubeuten bzw. übe eine unfaire, entwicklungshemmende Wirkung aus. Gerade diese Länder jedoch setzen in neuerer Zeit immer mehr Gesetze zum geistigen Eigentum um, teils, da sie darin Vorteile für ihre eigene Wirtschaft sehen, teils aufgrund wirtschaftlicher Zwänge und wegen internationalen politischen Druck, z.B. über die WTO.
Dieser Druck wird teils auch durch fremdenrechtliche Reziprokitätsklauseln ausgeübt. Das bedeutet, Angehörige eines fremden Staats erhalten nur insoweit Schutz, als ihr Herkunftsland den eigenen Bürgern Schutz gewährt. Reziprozitätsklauseln wirken wie eine protektionistische Handelsbeschränkung (Inländer können den Vertrieb ausländischer Produkte unterbinden, ohne dass Ausländer ähnlichen Schutz erhalten), solange der andere Staat kein ähnliches Gesetz erlässt. Abhilfe schaffen hierbei bi- und multilaterale Abkommen (wie TRIPS), die stattdessen Mindestschutzniveaus und das Meistbegünstigungsprinzip vorsehen.
Die meisten Übereinkommen enthalten außerdem meist nur Mindestschutzniveaus, aber keine Höchstschutzniveaus oder Regeln über Schranken. Die Vereinheitlichung nutzt damit vor allem den Rechtsinhabern, aber nicht Dritten oder der Allgemeinheit, die sich nicht auf ein „Mindestfreiheitsniveau“ verlassen können. Dies ist vor allem bei Veröffentlichungen im Internet problematisch, da ein Rechtsinhaber hier leicht „forum shopping“ betreiben und sich die restriktivste Auslegung aussuchen kann.
Bei der Harmonisierung setzt sich darüber hinaus meist das weitest gehende Recht durch, z. B. im Urheberrecht eine Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Autors. Nimmt man an, dass der Umfang des Schutzes im internationalen Mittel einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Inhaber des Schutzrechts und der Allgeimeinheit darstellt, so verschiebt sich dieser zugunsten des Inhabers.
Der Begriff des „geistigen Eigentums“ wurde vielfach – auch in der juristischen Literatur – kritisiert. Die Naturrechts- bzw. Eigentumstheorie ist nur eine von vielen Begründungen zur Gewährung von Immaterialgüterrechten, die vor allem beim Urheberrecht und – historisch überholt – beim Patentrecht angewendet wird. Anhänger anderer Theorien halten die Bezeichnung daher für verfehlt; sie stelle eine fehlerhafte Analogie zum Sacheigentum her. Stattdessen wird häufig der von Josef Kohler 1907 geprägte Begriff „Immaterialgüterrecht“ verwendet.
Von einigen Kritikern des Immaterialgüterschutzes wird der Begriff daher als „irreführende Propaganda“ bezeichnet, weshalb von ihnen die Bezeichnungen „immaterielle Güter“ „immaterielle Monopolrechte“ oder auch „geistige Monopolrechte“ eingeführt wurden. Diese Begriffe wiederum seien, so die Befürworter des Begriffs „geistiges Eigentum“, propagandistisch abwertend und stellten zu Unrecht eine Beziehung zu Monopolen her.
Trotz gewisser Mängel scheint sich der naturrechtliche Begriff des geistigen Eigentums bzw. die englische Entsprechung intellectual property gegenüber anderen Begriffen durchzusetzen. Dies ist auch auf die Arbeit der WIPO und ähnlicher Organisationen zurückzuführen. Zunehmend folgt die Benennung von Organisationen der neuen Begrifflichkeit, wie beim Max-Planck-Institut für geistiges Eigentum und Steuerrecht (zuvor: „für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht“) erkennbar wird.
Unabhängig von seiner Rechtswirkung hat der Begriff aber eine Bedeutung in der Theorie, so lange Kreativität und Erfindung analysiert werden. Der Prioritätenstreit zwischen Newton und Leibnitz über die Erfindung der Infinitesimalrechnung bezog sich nicht auf Patentrecht und materielle Nutzung, sondern auf den Anspruch der Originalität.
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Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
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