Der Gehweg ist der Teil der Straße, der für den Fußverkehr vorgesehen ist. Andere Bezeichnungen für Gehweg sind „Fußweg“, „Bürgersteig“, „Gehsteig“ oder „Trottoir“. In der Regel sind die Gehwege mit einem Bordstein von der Fahrbahn abgetrennt.
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In der Verkehrswissenschaft wird der Bereich neben der Fahrbahn als Seitenraum bezeichnet, weil er auch einen Sicherheitsbereich zu Fahrbahn beinhaltet, der nicht zum Bewegungsraum der Fußgänger gehört. Der Sicherheitsabstand zur Fahrbahn beträgt in der Regel 0,50 m. Erst daneben beginnt der Gehwegbereich.
Im Jahr 2002 wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen – FGSV – die „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen – EFA 2002“ herausgegeben. Basierend auf aktuellen Forschungsprojekten zum Flächenbedarf von Fußgängern sind in dies Empfehlungen Mindestanforderungen formuliert, die ein Gehweg erfüllen muss:
Die Mindestanforderung, bezeichnet als Grundausstattung, ist in den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen der FGSV eine Seitenraumbreite von 2,50 Meter. Unter bestimmten Voraussetzung kann (siehe Abbildung) kann auch von diesen Mindestanforderungen abgewichen werden.
Zu dieser Grundausstattung kommen allerdings noch Zuschläge, wenn Einbauten oder Bepflanzungen im Seitenraum zu finden sind. Die Zuschläge betragen beispielsweise bei Schaufenstern 1,00 m, bei Bäumen 2,00 bis 2,50 m, bei Haltestelle mindestens 1,50 m, bei Stellflächen für Fahrräder je nach Aufstellwinkel zwischen 1,50 m und 2,00 m. Sind Schräg- oder Senkrechtparkplätze vorhanden, kommt wegen des Fahrzeugüberhanges ein Zuschlag von 0,75 m hinzu.
Sind die Anforderungen des Fußverkehrs höher, muss natürlich auch die Gehwegbreite entsprechend größer sein. Dies ist beispielsweise bei Geschäftsstraßen der Fall, wo einmal mehr Fußgänger unterwegs sind, andererseits aber auch die Aufenthaltsfunktion höher ist. Hier verweilen mehr Menschen vor den Schaufenstern. Es gibt einen deutlichen Zusammenhang zwischen der Nutzung in der Straße und der Menge der Fußgänger, die diese Straße benutzen. Bei einer Straße mit hoher Geschäftsnutzung sind natürlich viel mehr Fußgänger anzutreffen als in einer Wohnstraße. Hier spielt aber auch die Bebauungsdichte eine wichtige Rolle. In den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen der FGSV sind für verschiedene Straßentypen unterschiedliche Grundanforderungen festgelegt.
Die Querneigung bei Gehwegen soll das für die Entwässerung notwendige Maß von 2,5 Prozent nicht überschreiten, um die Notwendigkeit des Gegensteuerns für Rollstuhlfahrer zu vermeiden. Dies ist insbesondere auch bei Gründstückzufahrten zu beachten.
Der Gehsteigbereich wird unterschieden zwischen dem eigentlichen Verkehrsraum, der freizuhalten ist von Hindernissen, und einem Lichtraum rechts, links (und oberhalb) des Verkehrsraums. Dieser Lichtraum ist zur Aufnahme z. B. von Verkehrsschildern vorgesehen und dient auch als Schutzstreifen zur Fahrbahn. Der Schutzstreifen zur Fahrbahn variiert je nach zulässiger Kraftfahrzeuggeschwindigkeit auf der Fahrbahn zwischen 0,25 m (bei 30 km/h und weniger) und 0,50 m bis 50/h und darüber bei 1,00 m.
Ebenfalls gibt es Breitenzuschläge z. B. für den Fahrzeugüberhang bei Senkrecht- oder Schrägparkplätzen (0,50 m), bei Schaufenstern und Vitrinen (1,00 m), für Aufenthaltsflächen bei ÖPNV-Haltestellen (mindestens 1,50 m), Stellflächen für längs abgestellt Fahrräder (0,80 m) und quer abgestellte Fahrräder (2,00 m). Der eigentliche Verkehrsraum soll im Regelfall eine Breite von mindestens 2,00 m haben.
Damit ist der Mindestregelquerschnitt für einen Gehsteig in einer Straße mit zulässigen 50 km/h dann 2,50 Meter.
Bei höheren Fußgängermengen (in Fußgängern pro Stunde) kann dann anhand einer Abbildung der notwendige Verkehrsraum ermittelt werden. Hierbei gibt es eine Bandbreite (Verkehrsqualität) zwischen beengtem und bequemen Fußgängerverkehr. Bei 1000 Fußgängern pro Stunde kann der Verkehrsraum zwischen 2,70m und 3,40m breit sein. Hinzu kommen dann die Breitenzuschläge.
Moegeldorf sidewalk 1 f s.jpg, Stadtteil von Nürnberg, 2004-09-12]]
In der Vielzahl werden Radwege als sogenannte Bordsteinradwege auf Flächen angelegt, die ehemals als Teil der Gehwege den Fußgängern zur Verfügung standen. Hierdurch werden die Konflikte von der Fahrbahn auf den Gehweg verlagert. Insgesamt sind die Geschwindigkeitsunterschiede zwischen beiden Verkehrsarten sehr hoch. Fußgänger bewegen sich mit einer Geschwindigkeit von 1,8 km/h (0,5 m/s - Ältere, Gehbehinderte) bis etwa 6,5 km/h (1,8 m/s) um ein Mehrfaches langsamer als Radfahrern (ca. 15 bis 20 km/h). Dementsprechend hoch ist das Konfliktpotential der beiden Verkehrsmittel. Man kann Kinder nicht mehr frei sich auf Gehwegen bewegen lassen, sondern muss sie ständig überwachen. Mal gedankenverloren schlendern ist auf diesen Gehwegen nicht möglich, die Qualität der urbanen Räume hat sich für Fußgänger verschlechtert. Gerade für ältere oder sehbehinderte Menschen sind die fast lautlos von hinten und vorne herannahenden Fahrräder ein Gefahrenpotential. Der ehemals als Schutzraum für Fußgänger gedachte Gehweg wird zunehmend zum Gefahrenraum. Hierbei muss aber auch berücksichtigt werden, dass teilweise bei den Radwegplanern ein erheblicher Kenntnismangel über die richtige Anlage von Radwegen vorliegt, wie das nebenstehende Beispiel aus Mögeldorf zeigt.
Generell muss zwischen drei verschiedenen Formen unterschieden werden:
Radwege mit Benutzungspflicht oder „andere Radwege“ ohne Benutzungspflicht
Zwar sind hier getrennte Flächen für beide Verkehrsarten vorgesehen, die in der Regel aber von beiden wenig beachtet werden. Für den Radverkehr sind die über den Radweg gespannten Hundeleinen ein Graus, für Fußgänger die auf die Gehwegflächen ausweichenden Radfahrer. Für Blinde sind die häufig nur durch Markierung angelegten Radwege mit dem Blindenstock nicht erkennbar, so dass dies als nicht barrierefrei bezeichnet werden muss. Durch die Novelle der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung 1997 sind Mindestbreiten für Radwege festgelegt worden. Mindestanforderungen an Gehwegbreiten sind allerdings in der Verwaltungsvorschrift nicht festgelegt worden. Dies hat in der Zwischenzeit sogar dazu geführt, dass Gehwegflächen noch weiter reduziert wurden, um der Verwaltungsvorschrift genüge zu tun. Auch ist zu beobachten, dass „andere Radwege“ neu angelegt werden. Dies war ursprünglich bei der Novelle der Verwaltungsvorschrift nicht vorgesehen worden.
Gemeinsame Fuß- und Radwege
Da, wo zusammen weder entsprechend breite Bordsteinradwege und notdürftig breite Gehwege möglich sind, werden gemeinsame Fuß- und Radwege angelegt. Hier besteht dann noch einen Benutzungspflicht für die Radfahrer. Häufig wurde diese Form, besonders nach Einwendungen der Radfahrverbände, in „Gehweg, Radfahrer frei“ umgewandelt.
Gehweg / Radfahrer frei
Zunehmend werden in den Kommunen Gehwege für den Radverkehr freigegeben. Die Freigabe von Gehwegen für Radfahrer ist nach der Verwaltungsvorschrift zu Z 239 StVO (Gehweg) allerdings nur in "einzelnen Ausnahmefällen" möglich, wenn dies "erforderlich und verhältnismäßig" ist. Wörtlich heißt es weiter: "Die Freigabe kann nur dann in Betracht kommen, wenn dem straßenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, die Interessen der vorgenannten Radfahrer dies notwendig machen und wenn die Freigabe nach den örtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger, insbesondere der älteren Menschen, der Kinder und der radfahrenden Kinder, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint." Aus den "einzelnen Ausnahmefällen" ist häufig schon der Regelfall geworden.
Hierbei werden zwei Argumente vorgebracht:
In einem gemeinsamen Positionspapier des ADFC e.V. Landesverband Thüringen und Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e.V. wird dann auch festgestellt: "Beide Verbände sehen in der grundsätzlichen Trennung von Rad- und Fußgängerverkehr die einzig relevante Problemlösung. Dabei sind alle verkehrsplanerischen Möglichkeiten zu nutzen. Die Umsetzung dieser Forderung liegt letztlich nicht nur im Sicherheitsinteresse der Radfahrer und Fußgänger, sondern im Interesse aller Verkehrsteilnehmer."
Aus der Sicht von Fußgänger wäre wünschenswert, den Radverkehr wieder auf die Fahrbahn zu verlagern. Gerade auch aus den Anforderungen, die sich aus dem Behindertengleichstellungsgesetz ergeben, sind Bordsteinradwege und Formen der gemeinsamen Führung zu überprüfen.
Auch durch das Ausweisen von Gehwegparkplätzen wird die Bewegungsfreiheit von Fußgängern eingeschränkt. Häufig werden selbst die Mindestbreiten nach den Straßenbaurichtlinien (siehe oben) nicht eingehalten. In extremen Fällen ist sogar die Nutzbarkeit für Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhl nicht mehr möglich. Für Blinde mit Blindenstock stellen Fahrzeuge auf Gehwegen immer ein Problem dar, weil es dadurch keine klaren Führungskanten gibt. Es gibt auch einen deutlichen Zusammenhang zwischen der Ausweisung von Gehwegparkplätzen und dem illegalen Gehwegparken.
Auf Gehwegen abgestellte Mülltonnen behindern vor allem Personen mit Kinderwagen oder Handwagen. Diese müssen dann häufig auf die befahrene Straße ausweichen.
Konflikte Fuß- und Radverkehr
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