Der Gegenvormund ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung, die der Kontrolle des eigentlich bestellten Vormundes im Bereich der Vermögenssorge dient ( BGB). Der Gegenvormund hat Kontroll- und Überwachungspflichten und entlastet dadurch das Vormundschaftsgericht. Im Bereich der Betreuung Volljähriger wird die Funktion Gegenbetreuer genannt (infolge des Verweises in Abs. 1 BGB auf § 1792 BGB).
Zuständig für die Bestellung ist der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes. Der Gegenvormund wird in der Praxis in der Regel bei der Verwaltung größererer Vermögenswerte bestellt. Der Gegenvormund hat hier insbesondere die Aufgabe, den Vormund zu überwachen und bei Pflichtwidrigkeiten das Vormundschaftsgericht einzuschalten. Der Vormund hat dem Gegenvormund Auskunft zu erteilen ( BGB). Die Bestellung eines Gegenvormundes ist eher die Ausnahme. Ist kein Gegenvormund vorhanden, so tritt an die Stelle des Gegenvormundes das Vormundschaftsgericht ( Abs. 3 BGB). Der Gegenvormund /-betreuer kann ehrenamtlich oder beruflich tätig sein. Im letzteren Falle muss die berufliche Tätigkeit nach BGB VBVG ausdrücklich vom Gericht im Bestellungsbeschluss genannt werden.
Nicht dagegen genehmigen kann der Gegenvormund Anlagen des Vormundes nach BGB (z. B. Kauf von Investmenanteilen) oder die genehmigungsbedürftigen Geschäfte nach §§ 1821, 1822 BGB. Hier ist stets das Vormundschaftsgericht einzuschalten.
Bei besonderer Schwierigkeit kann der Stundensatz erhöht werden: bewilligt das Gericht dem Vormund eines vermögenden Mündels wegen außergewöhnlicher Schwierigkeiten eine erhöhten Stundensatz, kann dieser grundsätzlich auch für die Vergütung des zur Überwachung dieses Vormundes bestellten Gegenvormund herangezogen werden: BayObLG BtPrax 2004, 195 = FGPrax 2004, 236 = FamRZ 2004, 1899 = Rpfleger 2004, 565.
Ein beruflicher Gegenbetreuer darf nach Abs. 1 BGB neben einem beruflichen Betreuer bestellt werden. Dies ist eine Ausnahme vom Verbot der Bestellung mehrerer Berufsbetreuer. Der Gegenbetreuer hat den gleichen pauschalierten Vergütungsanspruch wie der sonstige berufliche Betreuer. Rechtsgrundlagen: und VBVG. Für die Bemessung der Betreuervergütung nach § 5 VBVG ist die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses auch in den Fällen maßgebend, in denen der zunächst tätige ehrenamtliche Betreuer wegen mangelnder Eignung entlassen und stattdessen ein Berufsbetreuer oder nachträglich ein Gegenbetreuer nach §§ 1908i, 1792, 1799 BGB bestellt worden ist: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 02.02.2006, Az. 2 W 12/06.
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