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Der Gegenvormund ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung, die der Kontrolle des eigentlich bestellten Vormundes im Bereich der Vermögenssorge dient ( BGB). Der Gegenvormund hat Kontroll- und Überwachungspflichten und entlastet dadurch das Vormundschaftsgericht. Im Bereich der Betreuung Volljähriger wird die Funktion Gegenbetreuer genannt (infolge des Verweises in Abs. 1 BGB auf § 1792 BGB).

Bestellung des Gegenvormundes


Zuständig für die Bestellung ist der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes. Der Gegenvormund wird in der Praxis in der Regel bei der Verwaltung größererer Vermögenswerte bestellt. Der Gegenvormund hat hier insbesondere die Aufgabe, den Vormund zu überwachen und bei Pflichtwidrigkeiten das Vormundschaftsgericht einzuschalten. Der Vormund hat dem Gegenvormund Auskunft zu erteilen ( BGB). Die Bestellung eines Gegenvormundes ist eher die Ausnahme. Ist kein Gegenvormund vorhanden, so tritt an die Stelle des Gegenvormundes das Vormundschaftsgericht ( Abs. 3 BGB). Der Gegenvormund /-betreuer kann ehrenamtlich oder beruflich tätig sein. Im letzteren Falle muss die berufliche Tätigkeit nach BGB VBVG ausdrücklich vom Gericht im Bestellungsbeschluss genannt werden.

Aufgaben des Gegenvormundes


  • Überwachung des Vormundes und Meldung von Pflichtwidrigkeiten an das Gericht, BGB
  • Mitarbeit beim Vermögensverzeichnis, BGB
  • Genehmigung bei Sperrvermerken im Rahmen der Mündelgeldanlage, BGB
  • Genehmigung von regelmäßigen (mündelsicheren) Geldanlagen im Rahmen des BGB, BGB
  • Genehmigung über Geldverfügungen, BGB
  • Genehmigung bei der Überlassung von Gegenständen, BGB
  • Anhörung bei gerichtlichen Genehmigungen, BGB
  • Haftung bei Verletzung der eigenen Pflichten, BGB

Nicht dagegen genehmigen kann der Gegenvormund Anlagen des Vormundes nach BGB (z. B. Kauf von Investmenanteilen) oder die genehmigungsbedürftigen Geschäfte nach §§ 1821, 1822 BGB. Hier ist stets das Vormundschaftsgericht einzuschalten.

  • Prüfung der Jahresrechnung (Rechnungslegung), BGB
  • Prüfung der Schlussrechnung und Auskunftserteilung, BGB

Vergütung des beruflichen Gegenvormundes


Der Gegenvormund eines Minderjährigen wird nach konkretem Zeitaufwand vergütet, BGB VBVG. Die Stundensätze liegen zwischen 19,50 Euro und 33,50 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) je nach Qualifikation. Aufwendungsersatz nach BGB wird zusätzlich gezahlt.

Bei besonderer Schwierigkeit kann der Stundensatz erhöht werden: bewilligt das Gericht dem Vormund eines vermögenden Mündels wegen außergewöhnlicher Schwierigkeiten eine erhöhten Stundensatz, kann dieser grundsätzlich auch für die Vergütung des zur Überwachung dieses Vormundes bestellten Gegenvormund herangezogen werden: BayObLG BtPrax 2004, 195 = FGPrax 2004, 236 = FamRZ 2004, 1899 = Rpfleger 2004, 565.

Vergütung des beruflichen Gegenbetreuers


Ein beruflicher Gegenbetreuer darf nach Abs. 1 BGB neben einem beruflichen Betreuer bestellt werden. Dies ist eine Ausnahme vom Verbot der Bestellung mehrerer Berufsbetreuer. Der Gegenbetreuer hat den gleichen pauschalierten Vergütungsanspruch wie der sonstige berufliche Betreuer. Rechtsgrundlagen: und VBVG. Für die Bemessung der Betreuervergütung nach § 5 VBVG ist die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses auch in den Fällen maßgebend, in denen der zunächst tätige ehrenamtliche Betreuer wegen mangelnder Eignung entlassen und stattdessen ein Berufsbetreuer oder nachträglich ein Gegenbetreuer nach §§ 1908i, 1792, 1799 BGB bestellt worden ist: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 02.02.2006, Az. 2 W 12/06.

Siehe auch


Vormundschaft, Betreuung, Vormundschaftsgericht, Mündelgeld

Vormundschaftsrecht | Betreuungsrecht

 

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