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Die Gefangenenbefreiung ist in Deutschland ein Vergehen gemäss § 120 StGB.

Gefangener ist jeder, der hoheitlich und rechtmäßig festgehalten wird, also Festgenommene (auch aufgrund § 127 Abs. 1 StPO), in Gewahrsam genommene, Verhaftete und Strafgefangene.

Die Befreiung kann durch körperliche Gewalt, z.B. Wegreißen des Gefangenen, Entfernen der Fesseln oder durch Angriffe gegen die Vollzugskräfte geschehen. Wenn die Befreiung aus einem Gefängnis erfolgt (Gefängnisausbruch), geschieht die Gefangenenbefreiung z.B. durch Bereitstellen von Hilfsmitteln wie Leitern, Werkzeugen, Mobiltelefonen u.ä. oder durch Ablenkung oder Geiselnahmen.

Gesetzestext


Die Strafbewehrung findet sich im § 120 StGB (Besonderer Teil, 6. Abschnitt - „Widerstand gegen die Staatsgewalt“)

(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

Tateinheiten


Es kann Tateinheit mit Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorliegen.

Siehe auch


Besondere Strafrechtslehre | Gefängnis

 

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