Gefahrübergang ist ein Ausdruck aus der Rechtssprache. Er ist im täglichen Leben vor allem im Kaufrecht von großer Bedeutung.
Mit dem zivilrechtlichen Ausdruck Gefahrübergang bezeichnet man im Schuldrecht den Zeitpunkt, zu dem das Risiko der Verschlechterung oder des Verlusts der geschuldeten Sache vom Schuldner auf den Gläubiger übergeht.
Diese Regelung ist für den Schuldner hart. Ihm können durch die erneute Leistung hohe Kosten entstehen. Hat er keinen Leistungsgegenstand der gleichen Gattung vorrätig, trifft ihn sogar eine Beschaffungspflicht. Deshalb sieht das Gesetz die Konkretisierung der Gattungsschuld zur Stückschuld vor, wenn der Schuldner 'alles seinerseits zur Leistung Erforderliche' getan hat, Abs. 2 BGB. Mit dieser Konkretisierung geht die Leistungsgefahr also auf den Gläubiger über: geht der Leistungsgegenstand unter, muss der Schuldner nicht erneut leisten.
Die Bestimmung, was das 'seinerseits zur Leistung Erforderliche' umfasst, hängt von der Art der Schuld ab. Mindestens erforderlich ist das Auswählen und Aussondern der geschuldeten Sache aus der Gattung. Bei einer Bringschuld muss die Sache dem Gläubiger an dessen Wohnsitz tatsächlich angeboten werden. Bei einer Schickschuld muss die Sache einer Transportperson übergeben werden und bei einer Holschuld genügt die nach der Aussonderung erfolgte Mitteilung an den Gläubiger, dass dieser die Sache nun abholen kann.Heinrichs, in: Palandt § 243 Rn. 5
Aber auch ohne Konkretisierung findet nach Abs. 2 BGB ein Übergang der Leistungsgefahr statt, wenn sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet. Meist liegt dann aber auch eine Konkretisierung vor, es sei denn, dass der Annahmeverzug wirksam durch wörtliches Angebot begründet wurde, die Konkretisierung aber noch aussteht. Hält man BGB auf die Geldschuld wegen Abs. 1 BGB für unanwendbar, so betrifft § 300 Abs. 2 daneben auch den Fall, dass der nicht angenommene Geldbetrag dem Schuldner auf dem Rückweg gestohlen wird.
Als Faustregel gilt, dass das BGB in allen Paragrafen nach § 320, wo es den gegenseitigen Vertrag einführt, mit "Gefahr" diese Gegenleistungsgefahr meint.
Zu der Grundregel des § 326 Abs. 1 BGB gibt es aber wichtige Ausnahmen, in denen die Gegenleistungsgefahr auf den Gläubiger der Hauptleistung übergeht: er muss also die Gegenleistung erbringen, ohne die Leistung zu erhalten. Im allgemeinen Schuldrecht sieht § 326 Abs. 2 BGB das für den Fall vor, dass der Gläubiger der Hauptleistung die Unmöglichkeit der Hauptleistung alleine oder überwiegend zu verantworten hat, z.B. weil er die geschuldete Sache mutwillig zerstört hatte als sie sich noch beim Schuldner befand. Auch wenn sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet und die Sache in dieser Zeit untergeht, bleibt die Pflicht zur Gegenleistung bestehen.
Beim Versendungskauf findet der Gefahrübergang bereits dann statt, wenn die Sache abgeschickt wurde ( Abs. 1 BGB), also z.B. mit der Übergabe an den Spediteur. Dies gilt gem. Abs. 2 BGB jedoch nicht beim Verbrauchsgüterkauf: Bestellt ein Verbraucher bei einem Unternehmer eine Sache, so geht die Gefahr erst über, wenn der Verbraucher die Sache erhalten hat. Abweichende Vereinbarungen (z. B. „unversicherter Versand nur auf Gefahr des Käufers“) sind nach Abs. 1 BGB unwirksam.
Der Zeitpunkt der Gefahrübergang spielt im Kaufrecht auch deshalb eine besondere Rolle, weil dieser Zeitpunkt maßgeblich ist für die Sachmangelfreiheit der Kaufsache: "Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat." ( Abs. 1 S. 1 BGB). Tritt ein Sachmangel also erst nach dem Gefahrübergang auf oder geht die Sache unter, so hat der Käufer grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche aus BGB. Beim Verbrauchsgüterkauf wird jedoch zugunsten des Verbrauchers innerhalb der ersten sechs Monate gesetzlich vermutet, dass der Sachmangel schon bei Gefahrübergang bestand. Der Unternehmer muss beweisen, dass der Mangel erst nach dem Gefahrübergang entstanden ist (Beweislastumkehr gem. BGB).
Ansprüche des Käufers aus Sachmängeln, die nach Gefahrübergang aufgetreten sind, können sich allerdings aus einer Haltbarkeitsgarantie ( BGB) ergeben.
Ob der Gefahrübergang auch für Rechtsmängel der maßgebliche Zeitpunkt ist, ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung umstritten. Nach anderer Ansicht ist maßgeblich die Sachverschaffung, also der Abschluss des Eigentumserwerbs.
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