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Gefahr im Verzug (GiV; auch: Eilzuständigkeit) ist ein Begriff aus dem deutschen Strafprozessrecht.

Sie ist eine Prognose, in der Dringlichkeit angezeigt ist. Im Falle des GiV können bestimmte Maßnahmen ohne den grundsätzlich vorgeschriebenen Richtervorbehalt durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden.

GiV ist gegeben, wenn die Einholung eines vorherigen richterlichen Beschlusses den Ermittlungserfolg ganz oder teilweise vereiteln oder gefährden würde. Somit sind z. B. Anordnungen zur Wohnungsdurchsuchung durch den o. g. Personenkreis auch ohne richterlichen Beschluss möglich.

Die Regelungen sind in der Strafprozessordnung (StPO) normiert.

GiV ist u. a. relevant bei

  • körperlichen Untersuchungen bei Beschuldigten (§ 81a ff. StPO)
  • einer körperlichen Untersuchung bei Zeugen (§ 81c StPO)
  • Beschlagnahmen als Unterfall der Sicherstellung (§§ 94, 98 ff. StPO)
  • Durchsuchungen (§ 102 ff. StPO)

Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 wird der Begriff der GiV im Bereich von Wohnungsdurchsuchungen sehr eng ausgelegt und muss einer jeweiligen Einzelfallprüfung standhalten. Die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung soll demnach die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme sein. GiV muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen für die Prognose der GiV nicht aus.

Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben nach dieser Entscheidung im Rahmen des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt.

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Strafverfahrensrecht

 

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