Gefährdungshaftung (auch Erfolgshaftung) ist eine verschuldensunabhängige Haftung, die das Gesetz bei Schäden vorsieht, die sich aus dem Betrieb einer gefährlichen Einrichtung ergeben.
Durch die Gefährdungshaftung wird der Geschädigte von der Pflicht befreit, ein Verschulden des Schädigers nachzuweisen. Einschlägige Rechtsnormen in Deutschland (nicht abschließend): § 7 StVG; §§ 1, 2 HPflG.
Hauptanwendungsfall ist in Deutschland die Haftung des Kraftfahrzeug-Halters für Schäden, die bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG entstehen. Weitere Anwendungsfälle sind: die Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung des Bahnbetriebsunternehmers, des Inhabers einer Energieanlage, aber auch die Tierhalterhaftung.
In ähnlicher Weise ist auch in Österreich etwa die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs oder des Betriebsunternehmers einer Eisenbahn oder Seilbahn (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz), des Inhabers einer Energieanlage (Reichshaftpflichtgesetz), einer Atomanlage (Atomhaftungsgesetz) oder eines Flugzeuges (Bestimmungen im Luftfahrtgesetz) geregelt.
Eine entsprechende Haftung gibt es auch in der Schweiz unter der Bezeichnung Kausalhaftung.
siehe auch: Deliktsrecht, Schadenersatz, Produkthaftung, Werkvertrag, Gesamtschuld
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