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Gefährdungshaftung (auch Erfolgshaftung) ist eine verschuldensunabhängige Haftung, die das Gesetz bei Schäden vorsieht, die sich aus dem Betrieb einer gefährlichen Einrichtung ergeben.

Durch die Gefährdungshaftung wird der Geschädigte von der Pflicht befreit, ein Verschulden des Schädigers nachzuweisen. Einschlägige Rechtsnormen in Deutschland (nicht abschließend): § 7 StVG; §§ 1, 2 HPflG.

Hauptanwendungsfall ist in Deutschland die Haftung des Kraftfahrzeug-Halters für Schäden, die bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG entstehen. Weitere Anwendungsfälle sind: die Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung des Bahnbetriebsunternehmers, des Inhabers einer Energieanlage, aber auch die Tierhalterhaftung.

In ähnlicher Weise ist auch in Österreich etwa die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs oder des Betriebsunternehmers einer Eisenbahn oder Seilbahn (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz), des Inhabers einer Energieanlage (Reichshaftpflichtgesetz), einer Atomanlage (Atomhaftungsgesetz) oder eines Flugzeuges (Bestimmungen im Luftfahrtgesetz) geregelt.

Eine entsprechende Haftung gibt es auch in der Schweiz unter der Bezeichnung Kausalhaftung.

Schweiz


In der Schweiz steht die Gefährdungshaftung in Bezug zum Treuhänder. Sinngemäss kann im schweizerischen Obligationenrecht jede Person als Treuhänder bezeichnet werden, die stellvertretend für einen Auftraggeber handelt. Diese Sichtweise findet in den Verbandsnormen der Bauwirtschaft ihren Niederschlag. Als Treuhänder gilt z.B. ein Architekt oder Ingenieur, der als Stellvertreter des Bauherrn auftritt und dessen Interessen wahrnimmt. Im Schadensfall hat dies Konsequenzen für den Schadenersatz. Alle am Bau beteiligten Parteien, also Planer und Unternehmer, haften solidarisch. Weist der Bauherr ein Schaden nach, so kann er diesen im Aussenverhältnis von einem Solidarhaftpflichtigen seiner Wahl ganz oder teilweise einfordern. Im Innenverhältnis tritt somit die Regressordnung (Art. 51 Abs 2 OR) in Kraft, die auch für Haftpflichtversicherungen relevant ist. Diese besagt, dass der Schaden in erster Linie durch denjenigen zu tragen ist, der ihn durch eigenes Verschulden verursacht hat. Kann die fehlerhafte Handlung ,z.B. eines Bauarbeiters oder Monteurs, nicht nachgewiesen werden, wird als zweites geprüft, ob der Schaden durch die Garantiehaftung eines oder mehrerer Unternehmer abgedeckt ist. Ist dies nicht der Fall, kommt die Gefährdungshaftung der Planer (Treuhänder) zum Tragen. Um einen Planer haftbar zu machen, sind ein Verschulden oder eine entsprechende Vorschrift, sowie ein kausaler Zusammenhang mit dem Schaden die Voraussetzung. Fällt auch die Planung, einschliesslich der Abmahnungspflicht der Unternehmer, als haftungsbegründende Ursache weg, teilt der Richter den Schaden unter den Solidarhaftpflichtigen nach seinem Ermessen auf. Die Beweislast liegt also erstellerseitig bei den am Bau beteiligten Parteien. Dies soll verhindern, dass der Bauherr zum Opfer eines "Schwarzpeterspiels" wird.

siehe auch: Deliktsrecht, Schadenersatz, Produkthaftung, Werkvertrag, Gesamtschuld

Schuldrecht

 

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