article

Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sind elementare Grundrechte und Menschenrechte, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO aufgeführt sind.

Der genaue Text lautet:

Aus historischen Gründen wird dieses Recht in verschiedenen Staaten unterschiedlich interpretiert: in den USA liegt die Betonung auf absoluter Nichteinmischung des Staats in die Angelegenheiten einer Religion (1. Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika (trotzdem steht auf den Dollarnoten "In God We Trust"), in Europa liegt die Bedeutung der Religionsfreiheit mehr auf der Nichteinmischung des Staats in die Religionsfreiheit des Individuums, was bis zur vollständigen religiösen Neutralität des Staats gehen kann (Laizismus). Andererseits schützen die Vereinigten Staaten ebenfalls die Religionsfreiheit des Individuums und die europäischen Staaten vertreten prinzipiell ebenfalls die Nichteinmischung des Staats in die Angelegenheiten einer Religion, wobei es Einschränkungen zugunsten von andern Rechten geben kann.

Die Schweizer Bundesverfassung sichert die Glaubens- und Gewissensfreiheit in Art. 15 BV. In der österreichischen Verfassung sind weitgehend ähnliche Bestimmungen in Art. 14 bis 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger enthalten.

Das Deutsche Grundgesetz sichert die Religionsfreiheit in Art. 4 GG:

Der Schutzbereich des Artikel 4 reicht von der positiven Religions- und Gewissensfreiheit über die entsprechende negative Freiheit zur kollektiven Freiheit (z.B. von Religionsgemeinschaften). Die positive Religionsfreiheit wird in das "forum internum" (die persönliche innere Überzeugung) und das "forum externum" (das nach außen wirkende Bekenntnis) unterteilt. Auch Atheisten können sich auf die Religionsfreiheit berufen. Religionsfreiheit bedeutet auch das Recht, keine Religion zu haben. Unter die Religionsfreiheit fällt auch das Recht, seine Religionszugehörigkeit zu verschweigen. Im sog. Tabakbeschluss forderte das Bundesverfassungsgericht zusätzlich eine "Kulturadäquenz", hat diese Einschränkung aber wohl wieder aufgegeben.

Der zweite Absatz des Artikels 4 hat lediglich klarstellenden Charakter bezüglich der Religionsausübung (vgl. die Entscheidung zur Aktion Rumpelkammer).

Dem Wortlaut nach ist die Religionsfreiheit schrankenlos. Dennoch kann die Religionsfreiheit eingeschränkt werden, allerdings nur durch kollidierendes Verfassungsrecht (Grundrechte anderer Personen oder Verfassungsprinzipien). So müssen Eltern ihr Kind auch dann zur Schule schicken, wenn sie aufgrund ihres Glaubens mit den Unterrichtsinhalten ihrer Kinder, wie beispielsweise der Evolutionstheorie oder der Sexualkunde, nicht einverstanden sind. Umgekehrt ist aber auch die Religionsfreiheit geeignet, kollidierende Verfassungsnormen zurückzudrängen. So ist z.B. die Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen und von Religionsgemeinschaften nach § 166 StGB strafbar und unterliegt somit nicht der Meinungsfreiheit, welche durch die Religionsfreiheit insoweit eingeschränkt ist.

Aus Artikel 4 wird auch eine Pflicht des Staates zur religiösen Neutralität abgeleitet.

Die Religionsfreiheit ist ein Freiheitsrecht, das grundsätzlich nur die Abwehr von Beeinträchtigungen erlaubt, die durch den Staat erfolgen. Als Verfassungsprinzip erlangt es aber durch die sogenannte mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auch Bedeutung im Zivilrecht, vor allem im Arbeitsrecht. Das Prinzip der religiösen Neutralität gilt allerdings nur für den Staat. So wäre die Einführung eines Kopftuchverbots für Schülerinnen in Deutschland verfassungswidrig, da diese sich gegenüber dem Staat auf ihre Religionsfreiheit berufen könnten. Im Gegensatz dazu müssen Lehrerinnen als (freiwillige!) Vertreterinnen des Staates die religiöse Neutralität des Staates beachten. Von ihnen kann daher verlangt werden, auch ohne Kopftuch zu unterrichten. Lehrer können sich sogar gegenüber dem Staat auf die Pflicht des Staates zur religiösen Neutralität berufen und verlangen, dass in den Klassenräumen in denen unterrichtet wird, das Kreuz entfernt wird.

Da sich auch Religionsgemeinschaften auf den Schutz des Artikels 4 berufen können, versuchen manche Gruppierungen sich den Schein der religiösen Gemeinschaft zu geben. Besonders Scientology hat mit diesem Vorwurf zu kämpfen.

Literatur


  • M. Searle Bates: Glaubensfreiheit. Eine Untersuchung (New York 1947; deutsche Übersetzung: Richard Honig) - Bates' Buch kann als Standardwerk in diesem Zusammenhang bezeichnet werden. Es enthält eine Fülle von historisch relevantem Material zum Thema Religionsfreiheit.

Siehe auch


Weblinks


Religionsfreiheit | Menschenrechte

Freedom of religion | Libertad de culto | Uskonnonvapaus | Liberté de religion | חופש דת | Vallásszabadság | Trúfrelsi | Libertà religiosa | 信教の自由 | Godsdienstvrijheid | Religionsfrihet | Свобода вероисповедания | Freedom of religion | Religionsfrihet | Tự do tôn giáo | 宗教自由

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld