Das Geblütsrecht war insbesondere im Mittelalter das auf Grund der Zugehörigkeit zur Königsfamilie bestehende Anrecht auf die Thronfolge. Das Erbe oder die Herrschaft durfte die Blutsverwandschaft möglichst nicht übergehen. Bei der Nachfolge der Herrschaft wurzelte das Geblütsrecht im Heil der Herrschersippschaft. Dabei ist das Geblütsrecht mehr sakral und sozial, als rechtlich bestimmt, so dass es keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch begründet hat. In Bezug auf das deutsche Königtum konnte sich das Prinzip des Geblütsrechts gegenüber der Königswahl nicht entscheidend durchsetzen. Ab dem 11. Jahrhundert wurde das Geblütsrecht mehr und mehr verdrängt.
Dagegen steigerte sich in den Ländern das Geblütsrecht sogar zum Erbrecht (Erbmonarchie).
Quelle: Theuerkauf, G. : Geblütsrecht. In: Erler, A./Kaufmann, E. (1971): Handwörterbuch der deutschen Rechtsgeschichte – Band 1. Berlin: Erich Schmidt Verlag.
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