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Die GNU General Public License (GPL) ist eine von der Free Software Foundation herausgegebene Lizenz für die Lizenzierung freier Software.
Freiheiten
Die GPL gewährt jedermann die folgenden
vier Freiheiten als Bestandteile der Lizenz.
- Das Programm darf ohne jede Einschränkung für jeden Zweck genutzt werden. Kommerzielle Nutzung ist hierbei ausdrücklich eingeschlossen.
- Kopien des Programms dürfen kostenlos oder auch für Geld verteilt werden, wobei der Quellcode mitverteilt oder dem Empfänger des Programms auf Anfrage zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt werden muss. Dem Empfänger müssen dieselben Freiheiten gewährt werden – z. B. wer eine Kopie für Geld empfängt, hat dennoch das Recht, diese dann zu einem günstigeren Preis oder auch kostenlos zu verbreiten, ohne weitere Lizenzgebühren zu entrichten. Niemand ist verpflichtet, Kopien zu verteilen, weder im Allgemeinen, noch an irgendeine bestimmte Person – aber wenn er es tut, dann nur nach diesen Regeln.
- Die Arbeitsweise eines Programms darf studiert und den eigenen Bedürfnissen angepasst werden.
- Es dürfen auch die gemäß Freiheit 3 veränderten Versionen des Programms unter den Regeln von Freiheit 2 vertrieben werden, wobei dem Empfänger des Programms der Quellcode der veränderten Version verfügbar gemacht werden muss. Veränderte Versionen müssen nicht veröffentlicht werden; aber wenn sie veröffentlicht werden, dann darf dies nur unter den Regeln von Freiheit 2 geschehen.
Geschichte
Die GPL wurde im Januar 1989 von
Richard Stallman, dem Gründer des
GNU-Projektes geschrieben. Rechtlich beraten wurde er dabei durch Jerry Cohen.
Sie basierte auf einer Vereinheitlichung gleichartiger Lizenzen, die bei früheren Versionen von GNU Emacs, dem GNU Debugger und der GNU Compiler Collection Anwendung fanden. Diese Lizenzen waren auf jedes Programm speziell zugeschnitten, enthielten aber die gleichen Vorschriften wie die aktuelle GPL. Das Ziel von Stallman war, eine Lizenz zu entwickeln, die man bei jedem Projekt verwenden kann. So entstand die erste Version der GNU General Public License, die im Januar 1989 veröffentlicht wurde.
Um 1990 wurde deutlich, dass die GPL in manchen Fällen, im Speziellen aber meist für Programmbibliotheken zu restriktiv (einschränkend) war. Aus diesem Grund wurde eine gelockerte Lizenz mit dem Namen Library General Public License (LGPL) im Juni 1991 veröffentlicht, zeitgleich mit der zweiten Version der GPL, um deren Bedeutung zu unterstreichen. Die LGPL wurde 1999 in Lesser General Public License umbenannt, der neue Name war ein Vorschlag von Georg Greve [Georg C. F. Greve: Activities, Miscellaneous auf der privaten Homepage, 10.05.2002].
Seit ihrer Einführung ist die GPL die am weitesten verbreitete freie Softwarelizenz. Die meisten Programme im GNU-Projekt sind unter der GPL und der LGPL lizenziert, darunter auch die Compilersammlung GCC, der Texteditor GNU Emacs und der GNOME Desktop. Auch viele weitere Programme von anderen Autoren, die nicht Bestandteil des GNU-Projekts sind, sind unter der GPL lizenziert. Außerdem sind alle LGPL-lizenzierten Produkte auch unter der GPL lizenziert.
Derzeit ist die dritte Version der GPL in Planung und wurde am 16. Januar 2006 der Öffentlichkeit zur Diskussion vorgestellt. Anfang 2007 soll sie publiziert werden.
Eckpfeiler der GPL 3.0
Die letzte Revision der Lizenz erfolgte 1991 mit der Version 2. Seitdem wurde die GPL auch für viele Softwareprojekte außerhalb des GNU-Bereichs in Anspruch genommen.
Richard Stallman sieht für die Version 3.0 derzeit Änderungsbedarf in den folgenden vier Bereichen, beraten wird er dabei durch
Eben Moglen:
- Die GPL soll eine globale Lizenz sein. Seit der Version 2.0 unterstützt sie zwar die Internationalisierung relativ erfolgreich, indem sie sich auf die minimalen Prinzipien der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst stützt, trotzdem ist sie immer noch zu stark auf das amerikanische Rechtssystem ausgelegt. Daher soll nationalen rechtlichen Besonderheiten mehr Bedeutung eingeräumt werden, ohne dabei die unumstößlichen Grundprinzipien der GPL zu verletzen.
- Für den Paragraphen 3 der GPL, der für das Verteilen, Kopieren und Modifizieren von Software zuständig ist und den Paragraphen 7, welcher für die Regelung von Patenten und andere rechtliche Beschränkungen maßgeblich ist, sollen Änderungen eingeführt werden, die die unterschiedlichen Interessen und Standpunkte aller Lizenzteilnehmer möglichst gut vereinen.
- Die GPL ist die Verfassung der Bewegung für freie Software. In erster Linie stehen deshalb gesellschaftspolitische Absichten im Vordergrund, erst dann technische und ökonomische. Ein absolutes Grundprinzip ist dabei der freie Austausch von Wissen, ebenso wie der freie Zugang zu technischem Wissen und Kommunikationsmitteln, nach Vorbild der wissenschaftlichen Freiheit. Entwicklungen wie Softwarepatente und Trusted computing, die diesen Prinzipien entgegenwirken, sollen unter dem gesellschaftspolitischen Gesichtspunkt betrachtet und so in der GPL berücksichtigt werden, wobei die angeführten Freiheiten unangetastet bleiben müssen.
- Die FSF als Halter der GPL unter der Leitung von Richard Stallman wird die Überarbeitung koordinieren und leiten.
Durch die angestrebte Universalität der kommenden GPL 3.0 ergeben sich zwangsläufig konkurrierende Interessenslagen. Am 16. Januar 2006 wurde ein erster, vorläufiger Entwurf veröffentlicht und zur Diskussion gestellt, um ein möglichst optimales Ergebnis für die zukünftige Publikation zu erreichen.
Kritik an der GPL
- Die GPL hat die bedingende Eigenschaft, dass andere Projekte, die Quellcode eines GPL-Projektes aufnehmen oder eine Programmbibliothek verlinken, die unter der GPL steht, ihr Projekt ebenso unter die GPL Lizenz stellen müssen. Kritiker sehen das als Einschränkung der freien Wahl der Lizenz an. Für Programmbibliotheken wird daher vielfach die Lesser General Public License (LGPL) verwendet, wenn die Nutzung auch durch unfreie Software ermöglicht werden soll.
- Anders als bei der BSD-Lizenz muss die Veröffentlichung von Änderungen wiederum unter der GPL stattfinden. Damit ist es Firmen, die ihre Programme als ausführbare Dateien veröffentlichen, aber den Quellcode unter Verschluss halten, nicht gestattet, GPL-Quellcode für diese Programme zu verwenden. Einige Projekte setzen daher als Alternative die BSD-Lizenz ein.
- Befürworter des Copyleft-Verfahrens begründen diese Regelung damit, dass sie die ihren Anwendern eingeräumten vier Freiheiten der Definition freier Software für die aktuelle als auch für alle folgenden Softwareversionen garantieren wollen. Das GNU Projekt und ihm nahestehende Projekte weisen diesem Ziel eine höhere Priorität zu als die Möglichkeit der höheren Verbreitung bei liberaleren Lizenzformen. (Quelle: Copyleft: Pragmatic Idealism)
Die GPL gestattet auch die kommerzielle Weiterverwendung der unter sie gestellten Programme, dies ist jedoch nicht im Sinne eines jeden Freeware-Autors. Dieser Aspekt wurde von der Free Software Foundation anders gesehen als von vielen Autoren; die FSF bezeichnet Programme, die eine kommerzielle Nutzung ausschließen, als "halbfreie Software" (semi-free software). Ein GPL-Projekt, bei dem der Autor den Anspruch auf den Vertrieb als Freeware zugunsten anderer Entwicklungen garantieren will, ist somit ausgeschlossen.
Beispiel: Der Amiga-Emulator WinUae ist Freeware und kostenlos. Diesen nutzt z. B. die Firma Cloanto, um ihn in einer Kollektion mit diversen Games und Tools, als Amiga Forever Pack für ca. 60 Dollar zu verkaufen. Dies ist nicht im Sinne der Entwickler, jedoch über die GPL auch nicht zum Ausdruck zu bringen; die Lizenz wurde lediglich zugunsten der anderen Aspekte wie Quelloffenheit gewählt.
Ebenso beklagen die Emule-Macher, die ihr Projekt bedingt unter die GPL gestellt haben, dass Firmen wie 3PO Web-Invest einfach eine neue kommerzielle Version (eMcrypt-Emule) kompilieren, die sich in nichts anderem vom Original unterscheidet, als dass sie mit Spyware vollgepackt ist und dafür auch noch etwas kostet. Auch dies ist nicht im Sinne der Entwickler, die den Quelltext offenlegen.
Die GPL ist somit nicht immer in der Lage, die Intention der Programmierer zu berücksichtigen.
Rechtslage
Nach der geltenden Rechtslage ist ein verändertes Werk nicht automatisch ebenso frei verwendbar wie das ursprüngliche Werk. Die dauerhafte Freiheit von
Software, die unter die GPL gestellt ist, wird daher dadurch gesichert, dass alle aus dieser Software abgeleiteten Programme nur dann verbreitet werden dürfen, wenn sie ebenfalls an jedermann zu den Bedingungen der GPL lizenziert werden. Dieses Schutzverfahren nennt sich
Copyleft, da es einen wichtigen Aspekt des
Copyrights (bzw.
Urheberrechtes) ins Gegenteil verkehrt. In Deutschland wurde mit der Urheberrechtsnovelle mit der sogenannten
Linux-Klausel Rechtssicherheit für Lizenzen wie der GPL geschaffen.
Gerichtsurteile
In der schriftlichen Begründung zu seinem Urteil vom
19. Mai 2004 (Az. 21 O 6123/03) erklärte das Landgericht München I die GPL in Deutschland grundsätzlich für rechtswirksam
[Holger Bleich: Deutsches Gericht bestätigt Wirksamkeit der GPL, Nachricht auf heise online vom 23 Juli 2004],
[Urteil des Landgerichts München 1]. Damit wurde die GPL erstmals weltweit von einem Gericht bestätigt. Bei manchen Klauseln waren jedoch komplizierte rechtliche Konstruktionen bzw. Auslegungen nötig, um die Wirksamkeit der dahinter stehenden Ideen in deutschem Recht zu erreichen.
Am 21. März 2006 ist der Amerikaner Daniel Wallace mit seiner Klage am Bezirksgericht im US-Bundesstaat Indiana gegen die FSF gescheitert, dass die GPL unwirksam sei, da sie einen Verstoß gegen den Sherman Antitrust Act darstelle. Nach Argumentation des Klägers erzwinge die GPL durch die Verfügbarkeit kostenloser Softwarekopien eine Preisabsprache zwischen den verschiedenen Anbietern. Der Richter John Daniel Tinder folgte dieser Auffassung nicht und bemerkte, dass eine Kartellrechtsverletzung schwerlich festgestellt werden könne, wenn die Interessen des Klägers von denen der Konsumenten divergieren. Klagen gegen Red Hat, Novell und IBM wurden ebenfalls abgewiesen [Andreas Wilkens: Richter weist Kartellklage gegen GPL zurück auf heise online, 21. März 2006][Erneut Klage gegen GPL wegen angeblicher Wettbewerbsbehinderung abgeschmettert auf heise online, 22. Mai 2006].
Bekannte (L)GPL-Programme und -Bibliotheken
Auswahl von Programmen des
GNU-Projekts:
Außerdem auch:
Siehe auch
Literatur
Im Artikel
Literatur über Freie und Open-Source-Software finden sich Bücher, die die GPL genau erläutern.
Quellen
Weblinks
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