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Das Güterrecht ist ein Rechtsbegriff. Es befasst sich mit den Eigentumsverhältnissen von Eheleuten und Lebenspartnern.

Vereinbaren die Eheleute bzw. Lebenspartner nichts anderes, so beginnt mit der Heirat der gesetzliche Güterstand der "Zugewinngemeinschaft".

Zugewinngemeinschaft bedeutet zunächst, dass jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner grundsätzlich Alleineigentümer seines vor und während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögens bleibt. Die beiden Vermögen ("Mein" und "Dein") bleiben also während der Ehe oder Lebenspartnerschaft voneinander getrennt. Von Ausnahmen abgesehen kann jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner sein Vermögen allein verwalten, ohne den anderen um Erlaubnis für bestimmte Geschäfte fragen zu müssen.

Erst mit dem Ende der Ehe oder Lebenspartnerschaft findet ein Ausgleich der beiden während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögen, der "Zugewinnausgleich" statt: Endet die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft durch Tod, geschieht dies durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten bzw. Lebenspartners. Endet die Ehe durch Scheidung, ist auf Antrag eines der Eheleute ein Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen. Endet die Lebenspartnerschaft durch Aufhebung, ist auf Antrag eines der Lebenspartner ebenfalls ein Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen.

Durch besondere Vereinbarung (Ehevertrag) können auch die Güterstände Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zur Anwendung kommen.

Familienrecht

 

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